Grunderwerbsteuerreform – Anwendung auch auf Altfälle möglich!

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Überblick

Im vergangenen Jahr wurde die sog. Grunderwerbsteuerreform umgesetzt. Wie wir berichtet haben, sind die Änderungen zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Allerdings können von den Änderungen auch Altfälle betroffen sein. In einigen Fällen informierte die Finanzverwaltung die betroffenen Steuerpflichtigen über die Verlängerung der Fristen nach §§ 5, 6 GrEStG, sofern eine solche Steuerbefreiung in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurde. Diese Information erfolgt aber nur in einigen Bundesländern.

Verlängerung der Frist für Altgesellschafterstellung für § 1 Abs. 2a GrEStG auf 10 Jahre

Kernelemente der Grunderwerbsteuerreform sind die Herabsetzung der auslösenden Schwelle bei Anteilsübertragungen von 95 % auf 90 % und die Verlängerung der Betrachtungszeiträume von fünf auf zehn Jahre bei sog. Share Deals. Der längere Betrachtungszeitraum gilt grundsätzlich für alle Vorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden. Dabei können von der Verlängerung der Frist für die Altgesellschafterstellung auch sog. Altfälle betroffen sein, d.h. Sachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Reform (also vor dem 1. Juli 2021) verwirklicht wurden. Dies gilt bei Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG beispielsweise dann, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grunderwerbsteuerreform zum 1. Juli 2021 noch kein Altgesellschafter i.S.d. bisherigen Regelung war. Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben vom 29. Juni 2021

Verlängerung der Nachbehaltensfrist der §§ 5, 6 GrEStG für Altfälle möglich

Entsprechende Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach §§ 5, 6 GrEStG. Diese Steuerbefreiung kommt zur Anwendung, wenn Grundstücke von einer Gesamthand oder auf eine andere Gesamthand übertragen werden. Dabei betrug der Betrachtungszeitraum für die Steuerbefreiung nach §§ 5 und 6 GrEStG bislang fünf Jahre, nunmehr wurde dieser verlängert. Sollte der fünfjährige Betrachtungszeitraum vor dem 1. Juli 2021 bereits abgelaufen sein, findet keine Verlängerung der Nachbehaltensfrist statt. Sollte der Betrachtungszeitraum von fünf Jahren am 30. Juni 2021 jedoch noch nicht abgelaufen sein, verlängert sich dieser auf insgesamt zehn Jahre. Dies sollte im Rahmen von angedachten Übertragungen unbedingt beachtet werden.

Fazit

Die Reform der Grunderwerbsteuer 2021 kann, wie aufgezeigt, unter den dargestellten Voraussetzungen auch Auswirkungen auf sog. Altfälle haben. Ob ein solcher Anwendungsfall vorliegt, sollte vor den geplanten Anteilsübertragungen unbedingt geprüft werden.

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