Informationen zum Umgang mit dem Grundsteuerbescheid

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Im letzten Jahr hat die Reform der Grundsteuer in Deutschland erhebliche Aufmerksamkeit erregt.

Während wir bereits die Grundlagen und die anfänglichen Änderungen in einem früheren Beitrag besprochen haben, bleibt die Situation dynamisch und teilweise unklar.

In diesem Artikel informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen und zeigen Ihnen auf, was Sie als Immobilieneigentümer beachten müssen.

Aktuelle Entwicklungen

Nachdem die ersten Bescheide über die Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge nach dem neuen Bewertungsrecht ergangen sind, gingen vermehrt Einsprüche gegen diese Bescheide bei den Finanzämtern ein. In einigen Fällen wurden bereits Klagen gegen die Bewertungen nach der Grundsteuerreform eingelegt (Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg AZ: 3-K-3170/22, 3-K-3018/23, sowie dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz 4-K-1189/23, 4-K-1190/23, 4-K-1217/23, 4-K-1205/23).

Aktuell wird eine Zahl von ca. drei Millionen Einsprüchen von der Finanzverwaltung kommuniziert, die die Finanzämter an Ihre Kapazitätsgrenze bringen. Um eine Überlastung zu vermeiden, sind die Bundesländer dazu übergangen die Einsprüche bis zum Ausgang der oben genannten Verfahren ruhend zustellen.

Rechtliche Einordnung

Durch das Einlegen eines Einspruchs ist die Rechtsposition des Steuerpflichtigen vollumfänglich gewahrt. Wird dieser durch das Finanzamt allerdings ruhend gestellt, gibt es keine Möglichkeit gegen den zugrunde liegenden Bescheid zu klagen. So bleibt die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform abhängig von den aktuellen Verfahren.

Angesichts dieser Untätigkeit haben der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland und der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) beschlossen, gerichtlich vorzugehen. Sie unterstützen Untätigkeitsklagen in vier Musterfällen, in denen begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells zur Berechnung der neuen Grundsteuer bestehen. Diese Fälle stammen aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bremen, wo hohe Miet- und Bodenwerte die Verfassungsmäßigkeit des Modells in Frage stellen.

Was Sie beachten müssen

Aller Voraussicht nach wird es auch in Zukunft keinen Vorläufigkeitsvermerk auf den Bescheiden zur Grundsteuer geben.

Da keine Aussage über den Ausgang der bestehenden und zukünftigen Verfahren zu diesem Thema möglich ist, sollte jeder Immobilieneigentümer in Deutschland Einsprüche gegen die Bescheide zum Grundsteuerwert und zum Grundsteuermessbetrag einlegen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.

Die Entwicklungen rund um das Thema Grundsteuerreform bleibt dynamisch und eine Aussage über die zukünftige Entwicklung bleibt unmöglich.

 

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