Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG auch ohne Beauftragung für Mieter und Eigentümer

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Mit seinem Urteil vom 20. April 2023 (Az. VI R 24/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten von Mietern und Eigentümern von Wohnungen entschieden, dass sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann steuermindernd nach § 35a EStG geltend machen können, wenn sie die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben.

Streitfall und Verfahrensverlauf

Vor dem BFH hatten die Mieter einer Wohnung geklagt, deren Vermieter ihnen mit der Nebenkostenabrechnung auch Aufwendungen für die Treppenhausreinigung, den Schneeräumdienst, die Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung stellten. Das beklagte Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten jedoch ab, dass die Mieter diese Aufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen und dafür eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG erhalten.

Der BFH hingegen gab den Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des höchsten Finanzgerichts ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann möglich ist, wenn der Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern nicht selbst abschließt. Entscheidend sei, dass diese Leistungen dem Mieter selbst zugutekommen. Eine Steuerermäßigung scheitert auch nicht an der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein muss. Hier sei nach Auffassung des BFH eine Wohnnebenkostenabrechnung oder Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht, ausreichend. Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich aus dieser Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben müssen. Das Finanzamt oder das Finanzgericht dürfen nur und erst dann, wenn aufdrängende Zweifel an der Richtigkeit dieser Unterlagen bestehen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen verlangen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen

Die Entscheidung des BFH ist ausdrücklich zu begrüßen, weil sie Mietern ebenfalls die Möglichkeit gibt, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend zu machen, auch wenn sie diese nicht selbst beauftragen.

Dabei stellt der BFH klar, dass diese Grundsätze auch für Aufwendungen der Wohnungseigentümer gelten, wenn die Beauftragung durch eine Eigentümergemeinschaft – i. d. R. vertreten durch einen Verwalter – erfolgt ist. Insoweit besteht hier Rechtsklarheit. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung (schnell) anerkennt. In der Praxis ist darauf zu achten, dass die Wohnnebenkostenabrechnung oder die Bescheinigung über die Aufwendungen die notwendigen Angaben enthält.

 

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