Zinshöhe für Darlehen im Konzern

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In einem sehr eingehend begründeten Urteil (26 Druckseiten!) hat der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich dazu Stellung genommen, wie ein Zinssatz für ein Darlehen innerhalb eines Konzerns mit Gesellschaften im In- und Ausland ermittelt werden muss. Strittig waren hier die Darlehensvergabe und der Zinssatz bei einem Darlehen einer niederländischen Gesellschaft an eine deutsche Schwestergesellschaft. Die für diesen Fall aufgestellten Grundsätze sollen und können aber auch bei innerdeutschen Konzernen bei der Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen gem. § 8 Abs. 3 KStG zur Anwendung kommen.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die angemessene Zinshöhe für das Konzerndarlehen nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt. Dabei werden die Selbstkosten des Darlehensgebers um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht.

Diese Methode akzeptierte auch das angerufen Finanzgericht. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass hier zunächst die Preisvergleichsmethode anzuwenden ist. Erst wenn diese Methode nicht zum Ziel führt, kann eine andere angewandt werden. Bei der Preisvergleichsmethode sei von Darlehen auszugehen, die die inländische Gesellschaft bei anderen nicht verbundenen Kreditgebern aufgenommen hat. Dabei sind dann auch etwaige gestellte Sicherheiten wie unter Fremden zu berücksichtigen. Wird unter den Konzernmitgliedern keine Sicherheit – auch nicht z. B. in Form von Bürgschaften durch die Konzernmutter – gestellt, ist die Bonität der Darlehensnehmer nach der „Stand alone"-Eigenart zu bewerten. Wenn von der Finanzverwaltung demgegenüber das Konzernrating als maßgebend für die Bonitätsbeurteilung angesehen wird, folgt der BFH dieser Auffassung nicht. Dies hat der BFH bereits in zwei Urteilen vom 14. August 2019 – Az. I R 14/18 und 18. Dezember 2019 – Az. I R 72/17 zu § 1 Abs. 1 AStG entschieden. Diese Betrachtung ist auch für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 AStG maßgebend. Nur wenn ein fremder Dritter als Darlehensgeber die Konzernzugehörigkeit bei seiner Bonitätsbeurteilung und damit der Zinshöhe einbeziehen würde, ist dies auch bei der Preisvergleichsmethode zu berücksichtigen. Das Urteil ist zu begrüßen, auch weil es bei der Anwendung der Preisvergleichsmethode Rating-Standards und Veröffentlichungen von Darlehenszinssätzen von Rating-Agenturen als Vergleichspreise zulässt.

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