Das Wachstumschancengesetz im Überblick

Bundesfinanzministerium möchte Investitionen und Innovationen fördern

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Stand vom 14. Juli 2023 einen Referentenentwurf für das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (kurz: Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen.

Update: 22. März 2024: Wachstumschancengesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Verabschiedet wurde der vom Vermittlungsausschuss verabschiedete Kompromiss. Die CDU/CSU geführten Länder hatten ihre Zustimmung von einer Rücknahme der Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von Agrardiesel gefordert. Diese ist zwar nicht erfolgt, jedoch erklärte Agrarminister Cem Özdemir (Grüne) "im engen Kontakt mit dem Berufsstand zu sein“. Insoweit können die Maßnahmen nun in Kraft treten.

Update: 23. Februar 2024: Ergebnis des Vermittlungsausschusses liegt vor – Einigung trotzdem offen

Am 21. Februar 2024 hat sich der Vermittlungsausschuss des Bundesrats und Bundestags nun, wie angekündigt, mit dem Wachstumschancengesetz beschäftigt. Nachdem bereits zuvor eine inoffizielle Arbeitsgruppe bestehend aus beiden Gremien getagt hatte, waren die Hoffnungen auf eine Einigung groß. Doch diese blieb aus. Zwar hat der Vermittlungsausschuss ein Ergebnis verabschiedet (https://fmos.link/21795), jedoch lediglich mit der Zustimmung der Ampelkoalition. Die CDU/CSU macht ihrer Zustimmung weiterhin davon abhängig, dass die Streichung der Agrardiesel-Rückvergütung aufgehoben wird. Das Vermittlungsergebnis wird nun dem Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 vorgelegt. Insoweit bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form das Gesetz nun kommt.

Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses sieht nun eine Steuervergünstigung von ca. 3,2 Mrd. EUR vor. Das Volumen wurde damit um mehr als 3 Mrd. Eure gesenkt. Dafür wurden zahlreiche Maßnahmen gestrichen oder eingeschränkt. Vorgesehen ist u. a., dass die Prämie für Firmen für Investitionen in den Klimaschutz („Klimaschutzprämie“) gestrichen wird. Unterstützt werden soll die Bauwirtschaft durch eine Sonderabschreibung für Neubauten (5% p. a. statt bereits angekündigt von 6% p. a., für nun max. 6 Jahre), auch sollen die nationalen Anzeigepflichten gestrichen werden, um ein weiteres „Bürokratiemonster“ zu verhindern. Zudem wurde die vorgesehene Ausweitung des Verlustrücktrag eingeschränkt, auch bei dem Verlustvortrag sollen Einschränkungen kommen. So soll die Erhöhung geringer als zunächst beschlossen ausfallen und die Gewerbesteuer ausgenommen werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in dem Beitrag von Dr. Katrin Dorn unter https://der-betrieb.de/meldungen/vermittlungsausschuss-legt-ergebnis-zum-wachstumschancengesetz-vor-einigung-trotzdem-offen/.

Über die weitere Entwicklungen werden wir Sie, wie gewohnt, informieren.

Update vom 15. Februar 2024: Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss des Bundesrats und Bundestags 

Am 21. Februar 2024 beschäftigt sich der Vermittlungsausschuss des Bundesrats und Bundestags mit dem Wachstumschancengesetz. Bereits letzte Woche hatte dazu eine inoffizielle Arbeitsgruppe bestehend aus beiden Gremien getagt. Erste Details zu den Ergebnissen werden bekannt. Danach fordert die Union, dass es auch über die Fortgeltung der Agrardiesel-Rückvergütung eine Verständigung im Vermittlungsausschuss geben muss. Der Bundestag hatte hier bereits eine Streichung der Subvention beschlossen, welcher der Bundesrat jedoch noch zustimmen muss.

Grundsätzlich wird erwartet, dass der Umfang der Steuervergünstigungen deutlich sinkt (wohl auf ein Volumen von 3 Mrd. EUR). Dafür soll die vorgesehene Prämie für Firmen für Investitionen in den Klimaschutz („Klimaschutzprämie“) gestrichen werden. Unterstützt werden soll die Bauwirtschaft durch eine Sonderabschreibung für Neubauten (5% p. a. statt bereits angekündigt von 6% p. a., für nun max. 6 Jahre). Dem Vernehmen nach sollen auch die nationalen Anzeigepflichten gestrichen werden, um ein weiteres „Bürokratiemonster“ zu verhindern.

Es bleibt abzuwarten, auf welches Ergebnis sich der Vermittlungsausschuss dann tatsächlich einigen kann und wird. Die nächste reguläre Sitzung des Bundesrats wäre am 22. März 2024. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.

Update vom 15. Dezember 2023: Übernahme einzelner Regelungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Nachdem eine Einigung über das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr nicht mehr möglich ist, wurden aus diesem einzelne Regelungen rausgenommen und in das sogenannte Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen. Dieses hat der Bundestag am 14. Dezember beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 15. Dezember 2023. Grund dafür ist der zeitliche Druck, der durch das Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 und die notwendige Anpassung der Zinsschrankenregelungen an die sog. „ATAD“ bis zum 31. Dezember 2023 bestand.

Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer wurde die bestehende Unsicherheit beseitigt, dass die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG zum 1. Januar 2024 nicht mehr gelten sollen. Hier enthält das Gesetz nun eine dreijährige Übergangsregelung, so dass der aktuelle Status quo zunächst erhalten bleibt. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. „Die hierdurch gewonnene Zeit muss dafür genutzt werden, dass die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die Prüfung des Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes intensiv fortsetzt. Es soll eine rechtssichere gesetzliche Regelung geschaffen werden, die auch in einer Neugestaltung münden kann.“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Wir sind gespannt, was aus dieser Ankündigung folgt. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die sog. Dezemberhilfe nicht besteuert wird.

Update vom 27. November 2023: Bundesrat ruf den Vermittlungsausschuss an

Es nicht lange her, da hat sich der Bundesrat außergewöhnlich kritisch und umfassend zum Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetzes geäußert. Der Finanzausschluss hat einige der Kritikpunkte und Wünsche des Bundesrat berücksichtigt, andere nicht. Gleichwohl hatte der Bundestag am 17. November 2023 dem Entwurf zugestimmt, der nochmals einige Änderungen am Gesetzesentwurf vorsah. Über die wesentlichen Änderungen hatten wir Sie auch in unseren Steuer-Lunch bereits informiert. Zunächst war vorgesehen, dass der Bundesrat über dieses Gesetz am 15. Dezember 2023 entscheidet. Diese Entscheidung wurde auf den 24. November 2023 vorgelegt, damit noch Zeit für den Vermittlungsausschuss bleibt. Dieser darf nun tätig werden. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Gesetz überhaupt und wenn ja, mit welchen Änderungen es dann, kommt. Für alle Beteiligten eine missliche Situation. 

Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Gesetzes durch den Finanzausschuss erhalten Sie in dem Beitrag von Dr. Katrin Dorn.

Der Referentenentwurf des Wachstumchancengesetzes

Der Referentenentwurf enthält eine Reihe von vorgeschlagenen Maßnahmen, die Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen geben sollen. Zudem sollen unter anderem auch für kleine und mittlere Unternehmen Steuervereinfachungen umgesetzt werden. Allerdings gibt es auch geplante Regelungen, die eine belastende Wirkung für Steuerpflichtige haben können.

Nachfolgend beleuchten wir ein paar ausgewählte Punkte genauer.

Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Der Referentenentwurf sieht weitreichende Änderungen im Rahmen des steuerlichen Verlustabzugs nach § 10d EStG vor.

Erweiterung des Verlustrücktrags

Der Verlustrücktrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 dahingehend erweitert werden, dass negative Einkünfte (in den Grenzen der Mindestbesteuerung) bis in den dritten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen und vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Darüber hinaus sollen die für die Mindestbesteuerung relevanten Betragsgrenzen von EUR Mio. 10 bzw. EUR Mio. 20 (für Zusammenveranlagte) künftig beim Verlustrücktrag auch über den Veranlagungszeitraum 2023 hinaus beibehalten werden.

Aufhebung der Mindestbesteuerung für den Verlustvortrag von 2024 bis 2027

Erfreulich ist, dass für den Verlustvortrag (befristet für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027) die Mindestbesteuerung aufgehoben werden soll. Negative Einkünfte, die nicht in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen wurden, wären dann bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums ohne betragsmäßige Begrenzung abziehbar. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2028 soll die Mindestbesteuerung wieder eingeführt werden. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind dann jedoch bis zu einem Höchstbetrag von EUR Mio. 10 (bisher EUR Mio. 1,0) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums abziehbar, darüber hinaus bis zu 60 % EUR Mio. 10 übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Zusammenveranlagten ist eine Erhöhung des Betrags auf EUR Mio. 20. geplant.

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Schon länger wird von der Wirtschaft – insbesondere von Familienunternehmen – eine Reform der sog. Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) gefordert. Der Referentenentwurf des Wachstumschancengesetz sieht nun (endlich) eine Verbesserung bei der Thesaurierungsbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vor. Positiv zu bewerten ist die geplante Schaffung eines „nachversteuerungsfreien Entnahmevolumens". Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, vorrangig tarifbesteuerte und steuerfreie thesaurierte Gewinne zu entnehmen, bevor die Entnahmen eine Nachversteuerung auslösen.

Einführung einer anteiligen Nachversteuerung bei Teilveräußerungen

Zu beachten ist allerdings, dass es auch verschärfende Änderungen geben soll. So sieht der Entwurf eines neuen § 34a Abs. 8 EStG vor, dass es zukünftig zu einer anteiligen Nachversteuerung kommen soll, wenn bloß ein Teil eines Einzelunternehmens oder der Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert wird. Weiterhin ist vorgesehen, dass ein festgestellter nachversteuerungspflichtiger Betrag bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht mehr beim Übertragenden verbleibt, sondern anteilig auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Zinsschranke und Zinshöhenschranke

Wichtige Änderungen soll es auch bei der Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Zinsen (sog. Zinsschranke i.S.d. § 4h EStG) geben, die dazu dienen sollen, die Vorgaben der sog. Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU (ATAD-Richtlinie) umzusetzen. Die bisherige Freigrenze in Bezug auf den Zinssaldo in Höhe von EUR Mio. 3,0 wird zu einem Freibetrag. Die Abzugsbeschränkung soll danach stets nur für den Betrag von EUR Mio. 3,0 übersteigenden Nettozinsaufwand gelten. Es kommt somit kein Alles-oder-Nichts Prinzip mehr zur Anwendung. Während der Freibetrag grundsätzlich für jeden Betrieb i.S.d. Zinsschranke gesondert in Anspruch genommen werden kann, soll er gleichartigen Betrieben, die unter einer einheitlichen Leitung oder beherrschendem Einfluss durch eine Person oder Personengruppe stehen, nur gemeinsam zustehen. Laut Gesetzesbegründung sollen damit Gestaltungen entgegengewirkt werden, bei denen ein Unternehmer für bestimmte gleichartige Tätigkeiten (z.B. Bauvorhaben) jeweils gesonderte Tochterkapitalgesellschaften gründet und diesen Darlehen gewährt, deren jährlicher Zinssaldo knapp unterhalb der Freigrenze liegt. Die bisherigen Ausnahmen hinsichtlich einer fehlenden oder nur anteilsmäßigen Konzernzugehörigkeit und der Eigenkapitalvergleich sollen gestrichen werden. Die Neuregelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zur Anwendung kommen.

Neben die Zinsschranke soll eine weitere Regelung zur Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen treten. Es soll eine vorgesehene sog. Zinshöhenschranke soll für den Abzug von Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gelten und ist dabei beschränkt auf Fälle, in denen der Gläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, keiner wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht oder dieser Staat nicht zur Amtshilfe verpflichtet ist. Die Zinshöhenschranke erfordert einen grenzüberschreitenden Sachverhalt.

Weitere Änderungen im EStG:

  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 800 auf EUR 1.000
  • Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von EUR 35,00 EUR 50,00
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens und Einführung eines Spendenregisters

Körperschaftsteuer

Wichtige Änderungen sieht der Referentenentwurf im Hinblick auf die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG vor:

  • Der persönliche Anwendungsbereich soll auf alle Personengesellschaften erstreckt werden (bisher "Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften"), wodurch nunmehr auch GbRs optieren können.
  • Neu gegründete Personengesellschaften sollen nunmehr bis zu einem Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr einen Antrag stellen können. Bisher konnten diese frühestens für ihr zweites Wirtschaftsjahr optieren, da die Antragsstellung bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gefordert wurde, für den die Option greifen sollte. Gleichermaßen soll auch beim Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft die Möglichkeit der lückenlosen Fortsetzung der Körperschaftsbesteuerung geschaffen werden, wenn der Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register gestellt wird.
  • Damit die Option steuerneutral vollzogen werden kann, müssen nach den bisher anwendbaren umwandlungsteuerlichen Vorschriften alle wesentlichen Betriebsgrundlagen miteingebracht werden. In der damit im Einzelfall erforderlich werdenden Miteinbringung auch der Anteile an der Komplementär-GmbH wurde ein erhebliches Hindernis für die Option gesehen. Dem wird nun durch eine ausdrückliche Regelung abgeholfen, nach der allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Steuerneutralität der Option nicht ausschließen soll.
  • Der Zufluss von Gewinnanteilen an der optierenden Gesellschaft soll derart eingeschränkt werden, dass nicht schon dann ein Zufluss inklusive Kapitalertragsteuerpflicht vorliegt, wenn die Auszahlung der Beträge verlangt werden kann, sondern nur dann, wenn diese tatsächlich entnommen werden.

Gewerbesteuergesetz

Bei der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG) soll die Schwelle für unschädliche Nebeneinnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie aus dem Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder von 10 % auf 20 % der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung angehoben werden.

Analog zum Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG soll auch im Gewerbesteuerrecht – ebenfalls befristet auf die Erhebungszeiträume 2024 bis 2027 – der Abzug vortragsfähiger Gewerbeverluste aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen vom maßgebenden Gewerbeertrag ohne betragsmäßige Begrenzung ermöglicht werden (Suspendierung der Mindestbesteuerung).

Ab dem Erhebungszeitraum 2028 soll die Mindestbesteuerung wieder eingeführt werden, jedoch mit einer Erhöhung des maßgebenden Gewerbeertrags, von dem ein unbeschränkter Verlustabzug vorzunehmen ist, von bisher EUR Mio. 1,0 auf EUR Mio. 10,0. Ein Verlustrücktrag bleibt im Gewerbesteuerrecht weiterhin ausgeschlossen.

Umwandlungssteuer

Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 2021 (Az. I R 39/18) soll die derzeitige Regelung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG geändert werden.

Gemäß der geplanten Neuregelung soll eine Spaltung zum Buch- oder Zwischenwert ausscheiden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung (des übertragenen Vermögens) an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet wird. Es wird erstmals gesetzlich definiert, dass als eine "außenstehende" Person jede Person gelten soll, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft beteiligt war.

Abgabenordnung

Mit neuen Regelungen in der AO soll erstmals eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich größtenteils eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO orientiert. Mit dieser Maßnahme soll Transparenz in steuerlichen Gestaltungsmodellen sowohl im Inland als auch bei grenzüberschreitenden Transaktionen geschaffen werden.

Umsatzsteuer

Es ist geplant eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen einzuführen. Diese Maßnahme soll die Digitalisierung des Rechnungswesens vorantreiben und die Effizienz von Geschäftsprozessen erhöhen. Unternehmen im Geschäftsverkehr untereinander sollen gesetzlich verpflichtet werden, elektronische Rechnungen zu verwenden. Erfahren Sie dazu mehr in unserem Beitrag zur Initiative VIDA - Vat in the Digital Age.

Geplante Änderungen im Wachstumschancengesetzes sind größtenteils zu begrüßen

Die oben dargestellten Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber in einigen Bereichen des Steuerrechts umfangreiche Änderungen vornehmen möchte. Das gilt insbesondere für die Erweiterung des Verlustabzugs und der Option zur Körperschaftsteuer. Weniger erfreulich sind die zahlreichen Beschränkungen, die im Wachstumschancengesetz enthalten sind. Das betrifft die Zinsschranke, das Umwandlungssteuerrecht und vor allem die Meldepflichten von nationalen Steuergestaltungen. Hier wird wieder (leider) mehr Bürokratie geschaffen.

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