VAT in the Digital Age (VIDA): Modernisierung des Mehrwertsteuersystems

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Mit der Initiative "VAT in the Digital Age" (kurz VIDA) beabsichtigt die EU-Kommission das Mehrwertsteuersystem zu modernisieren und die derzeit vorliegenden Regelungen an neue Technologien und Geschäftsmodelle anzupassen. Ziel der Initiative ist – neben einer fairen und einfachen Besteuerung – das Mehrwertsteuersystem zu vereinfachen und durch die zunehmende Digitalisierung widerstandsfähiger gegen Betrug zu machen. Kern der Initiative bildet die Einführung der eRechnungspflicht. Mit Durchführungsbeschluss vom 25. Juli 2023 hat der Rat der Europäischen Union nun die Einführung der nationalen eRechnungspflicht ermöglicht und den Weg für Veränderungen freigemacht. Die folgenden wesentlichen Themen sieht das Maßnahmenpaket derzeit vor:

Digitalisierung der Meldepflichten durch ein digitales Meldepflichtsystem („DMP-System") und Einführung elektronischer Rechnungen (e-Invoicing)

Die EU-Kommission beabsichtigt die Einführung eines Echtzeit-Reportingsystems, über das digitale Meldungen für innergemeinschaftliche Umsätze deklariert werden. Die digitale Meldung soll ab 2028 die bisherige Zusammenfassende Meldung ersetzen.

Grundlage des digitalen Reportings bildet die elektronische Rechnung (eRechnung).

„Single VAT Registration"

Die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke für Unternehmen mit Kunden in anderen Mitgliedsstaaten soll ab 2025 vereinfacht werden. Unternehmen sollen sich zukünftig nur einmal für die gesamte EU umsatzsteuerlich registrieren müssen. Ferner soll ermöglicht werden, die Mehrwertsteuerpflichten über ein einziges Online-Portal in nur einer Sprache zu erfüllen.

Weiterhin ist eine Ausweitung des One-Stop-Shop-Verfahrens („OSS-Verfahren") im B2C- Bereich geplant. Zukünftig sollen neben Fernverkäufen und Dienstleistungen an Nichtunternehmer unter anderem auch B2C-Lieferungen an Bord von Transportmitteln sowie das innergemeinschaftliche Verbringen im OSS gemeldet werden.

Ausweitung der Regelungen zur Plattformwirtschaft

Plattformbetreiber, die in den Bereichen Personenbeförderung und Kurzzeitvermietung von Unterkünften tätig sind, sollen ab 2025 unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet werden, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen. Weiterhin sind Änderungen für Online-Plattformbetreiber mit Drittlandbezug zu erwarten.

Startpunkt bilden die E-Rechnungen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Modernisierung der Mehrwertsteuer sollen bis 2028 vollständig umgesetzt sein. Startpunkt bildet die Einführung der eRechnung. Einige Nachbarländer haben die eRechnung bereits verpflichtend etabliert. Auch Deutschland hat auf die nahenden Änderungen des digitalen Zeitalters reagiert:

Mit Schreiben vom 17. April 2023 hat das BMF ein erstes Diskussionspapier zur Einführung einer verpflichten den elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland an die führenden Wirtschaftsverbände übersendet. Um die darin enthaltenen Vorschläge in Deutschland umsetzen zu können, bedarf es jedoch einer Ermächtigung der EU. Die europäische Kommission hat daraufhin einen entsprechenden Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss an den Rat vorgelegt, der nun seit dem 25. Juli 2023 vorliegt. Der Einführung einer nationalen eRechnungspflicht steht damit nichts mehr im Wege.

Auf nationaler Ebene wurden die vom BMF unterbreiteten Vorschläge zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes größtenteils in einem Referentenentwurf vom 14. Juli 2023 des Wachstumschancengesetzes eingearbeitet. Durch das Gesetz wird die Verwendung von eRechnungen für in Deutschland steuerbare Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend.

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 soll Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches Meldesystem sein.

Die eRechnung ist definiert als eine Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst werden. Zukünftig soll eindeutig geregelt sein, in welchen Fällen die eRechnung verpflichtend zu nutzen ist und in welchen Fällen auch „sonstige Rechnungen" zugelassen werden.

Weiterhin sieht der neue Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes Ausnahmen von der eRechnungspflicht und zeitliche Übergangsregelungen vor: Fahrausweise und Kleinbetragsrechnungen sind demnach von der Pflicht ausgenommen und können weiterhin in Papierform ausgestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2025 sind als Übergangszeit weiterhin auch anderweitige Rechnungsformate zugelassen.

Derzeit ist geplant, dass das Bundeskabinett bis Mitte August über den Entwurf des Wachstumschancengesetzes berät und anschließend in das Gesetzgebungsverfahren einbringt. Für November 2023 ist die Verabschiedung im Bundestag und für Dezember 2023 die Zustimmung des Bundesrates geplant.

Empfehlungen für die Praxis: ERP-Systeme vorausschauend anpassen

Im Bereich der Umsatzsteuer stehen weitreichende Änderungen an, die aufgrund des technologischen Fortschritts und der sich stetig wandelnden Arbeitsprozesse erforderlich sind.

Auch wenn die Änderungen in Deutschland erst sukzessiv in den kommenden Jahren umgesetzt werden, empfehlen wir Unternehmern, die in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige B2B-Umsätze erbringen, schon jetzt, sich mit dem Thema eRechnungen zu befassen und Vorkehrungen zur Anpassung der ERP-Systeme zu treffen.

Gemeinsam verfasst mit Mareen Milinski.

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