Erfreuliche Entscheidung zur Steuerbefreiung für das Familienheim von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

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Das FG München (Az. 4 K 1639/21) hat zu einer für die Praxis relevanten Frage zur Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entschieden. Konkret ging es dabei um die Frage, ob die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren ist, wenn nicht das Eigentum / Miteigentum an dem Familienheim selbst übertragen wird, sondern dieses in eine GbR eingebracht wird.

Steuerbefreiung bei Übertragung von Familienheimen

Hintergrund der Entscheidung ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG. Nach dieser ist u. a. die Übertragung des Eigentums / Miteigentums an dem im Inland, EU oder EWR-Raum belegenen Familienheim von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Übertragung zu Lebzeiten unentgeltlich zwischen Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern erfolgt.

Zustimmung des FG Münchens zur Steuerbefreiung bei Übertragung auf eine GbR

Ob diese Steuerbefreiung zur Anwendung kommen konnte, war in dem Streitfall streitig, weil die Ehefrau des Klägers diesem keinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Familienheim, sondern das Familienheim unentgeltlich auf eine GbR übertragen hatte, die sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründet hatte und an welcher der Ehegatte ebenfalls zur Hälfte beteiligt war. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen richtete sich die Klage des Ehemanns.

Zur Freude der Steuerpflichtigen hat das FG München die Steuerbefreiung bejaht. Das FG München gab seiner Klage statt und gewährte die Steuerbefreiung auch für diese Übertragung. Nach Auffassung des Gerichts erwirbt der Ehemann auch in diesem Fall als Gesellschafter der GbR ebenfalls Eigentum an dem Familienheim, so dass eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Für den Steuerpflichtigen eine erfreuliche Nachricht. Denn die Übertragung des Familienheims konnte so steuerfrei erfolgen.

Die Revision gegen dieses Urteil ist vor dem BFH unter dem Az. II R 18/23 anhängig. Das Finanzgericht hatte diese aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen und das beklagte Finanzamt dann auch eingelegt.

Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten

In entsprechenden Fällen, die bereits verwirklicht wurden, sollten daher die Bescheide durch Einspruch offengehalten werden. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH ebenfalls eine Steuerbefreiung für die Fälle, in denen das Eigentum an dem Familienheim selbst nicht direkt, sondern mittelbar unter Beteiligung einer GbR übertragen wird, ebenfalls gewährt.

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