Grundstücksschenkungen bei Wohnsitzen im In- und Ausland

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Die Schenkung- und Erbschaftsteuer hat im Laufe der Jahre wegen der gewachsenen Vermögensverhältnisse und zuletzt besonders durch inflationär gestiegene Grundstückspreise eine besondere Bedeutung erlangt. Auf der anderen Seite ist diese Steuerart international nur in wenigen Fällen für über die Grenzen gehende Sachverhalte durch Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Deutschland hat auf diesem Gebiet nur sechs Abkommen abgeschlossen, für die Ertragsteuer bestehen dagegen knapp 100 Abkommen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen auf diese Situation aufmerksam machen.

Grundsätze der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Beteiligung weiterer Staaten

Die Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen unserer Zeit haben dazu geführt, dass vielfach auch nahe Familienangehörige (auch) einen Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten haben. Trotzdem oder gerade deswegen werden in Deutschland vorhandene Grundstücke an im Ausland wohnende Angehörige verschenkt – oder ausländische Grundstücke an in einem anderen Staat oder auch in Deutschland lebende Personen. Dies zieht fast immer Steuerfolgen bei der Schenkungsteuer in mindestens zwei Staaten nach sich. Um auf diese Sachverhalte aufmerksam zu machen, soll nur beispielhaft auf einige Tatbestände hingewiesen werden.

  1. Ein in Deutschland lebendes Ehepaar schenkt dem ebenfalls hier ansässigen Sohn die ihnen zu je zur Hälfte gehörende Ferienwohnung auf Mallorca;

  2. Der nach Thailand ausgewanderte Vater verschenkt das in Deutschland vorhandene Mietwohngrundstück an seine Kinder unter der Auflage, ihm eine Rente zu zahlen;

  3. Das in Kanada lebende Ehepaar schenkt ihrer in Österreich lebenden Tochter eine Ferienwohnung auf Sylt.

So unterschiedlich diese Sachverhalte auch sind, liegt ihnen doch immer ein deutscher Anknüpfungspunkt für die Schenkungsteuer zu Grunde.

Dabei kommt die unbeschränkte deutsche Schenkungssteuerpflicht zur Anwendung, wenn eine beteiligte Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Diese unbeschränkte Steuerpflicht gilt als „erweiterte Steuerpflicht" auch noch für deutsche Staatsangehörige, wenn seit ihrem Wegzug aus Deutschland noch nicht mehr als 5 Jahre vergangen sind; bei Wegzug in die USA sogar bis zu 10 Jahre.

Folgen der Besteuerung und Anwendung des deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts

Für alle aufgeführten Sachverhalte gilt zunächst, dass die Besteuerung grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei Inlandsfällen erfolgt.

Das hat auch zur Folge, dass der Gegenstand einer Schenkung nicht direkt vom Schenker stammen muss, sondern auch ein mittelbarer Erwerb durch die Schenkung mit Geld vom Schenker als mittelbare Grundstückschenkung in Betracht kommt. Dieselben Steuerfolgen können auch bei Übertragungen in Erbfällen eintreten.

Für die Bewertung sind für in Deutschland belegene Grundstücke die Regelungen in § 151 ff. BewG anzuwenden. Ausländische Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert, d. h. in der Regel mit dem Verkehrswert, zu bewerten. Im ausländischen Staat vorhandene Steuerwerte, Katasterwerte und ähnliche Werte kommen nur in Betracht, wenn sie dem gemeinen Wert entsprechen.

Auch die Einordnung in Steuerklassen, der Steuertarif, die Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb von 10 Jahren sowie Steuerbefreiungen gelten für ausländische Sachverhalte wie bei Inlandsfällen.

Beurteilt man die oben angeführten Sachverhalte unter den vorstehenden Bedingungen, dann ergeben sich dafür folgende steuerliche Auswirkungen:

  1. Ein in Deutschland lebendes Ehepaar schenkt dem ebenfalls hier ansässigen Sohn die ihnen zu je zur Hälfte gehörende Ferienwohnung auf Mallorca.
    Die Schenkung der Ferienwohnung unterliegt mit je zur Hälfte sowohl vom Vater als auch von der Mutter der Schenkungsteuer. Dem Sohn steht dafür jeweils der persönliche Freibetrag von EUR 400.000 zu. Unabhängig davon erhebt der spanische Staat auch eine Schenkungsteuer auf die Grundstücksschenkungen. Diese Steuer ist gem. § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer anrechenbar.

  2. Der nach Thailand ausgewanderte Vater verschenkt das in Deutschland vorhandene Mietwohngrundstück an seine Kinder unter der Auflage, ihm eine Rente zu zahlen.
    Die Besteuerung in diesem Fall ergibt sich unter Anwendung der Regeln für die unbeschränkte Steuerpflicht, da die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Auf den Wohnsitz des Vaters und den Zeitraum seit seiner Auswanderung kommt es daher nicht an.

    Vom Wert des Mietwohngrundstücks ist der Kapitalwert der Rente gem. § 14 BewG mit dem Vervielfältiger laut Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes abzuziehen. Eventuelle Vorschenkungen in den letzten 10 Jahren sind zum Nettowert hinzuzurechnen. Auch in diesem Fall kann Thailand eine Schenkungsteuer erheben. Diese Steuer kann aber auf die deutsche Steuer bei den Erwerbern nicht angerechnet werden, weil die Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG voraussetzt, dass aus¬ländisches Vermögen vorliegt. Es kann daher zu einer Doppelbesteuerung kommen.

  3. Das in Kanada lebende Ehepaar schenkt ihrer in Österreich lebenden Tochter eine Ferienwohnung auf Sylt.
    Die Schenkung unterliegt bei der Tochter der Schenkungsteuer. Es liegen zwei Schenkungen vor, bei denen der Wert der Ferienwohnung anteilig mit dem dem Vater bzw. der Mutter zustehenden Grundstücksanteil aufzuteilen ist. Es fällt nur die deutsche Steuer an, denn Österreich bzw. Kanada erheben keine Schenkungsteuer.

Möglichkeiten der Vermeidung einer doppelten Besteuerung

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Vergleich zu den Ertragsteuern nur sehr unzulänglich in Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht kann aber vermieden werden, wenn die weggezogenen Schenker*innen die deutsche Staatsbürgerschaft vor der Schenkung aufgeben. Das wiederum hindert die Besteuerung nicht, wenn sie nach 10 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland in ein Niedrigsteuerland wegziehen. Die Definition für diesen Staatentyp hat die Finanzverwaltung in umfänglichen Regelungen vorgenommen, es besteht aber keine verwendbare Liste der entsprechenden Staaten.

Die vielfach empfohlene Vermögensübertragung auf ausländische Vermögensmassen, wie z. B. Trusts oder Stiftungen muss sehr sorgfältig geplant werden, damit nicht ungewollt Mehrfachbesteuerungen eintreten.

Praxistipp

Bei Schenkungen an Kinder wird eine Verteilung in Abschnitten, die zeitlich mehr als 10 Jahre auseinander liegen, in Tages- oder Wochenzeitungen empfohlen. Alle 10 Jahre kann der Freibetrag von 400 TEUR für Kinder neu beansprucht werden.

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