Rückstellungen für Verpflichtungen aus Kundenkartenprogrammen

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Viele Unternehmen gewähren ihren Kunden Bonuspunkte für ihre getätigten Einkäufe. Dabei stellt sich die Frage, wie die bis zum Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bilanziell zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Fall die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bejaht, sofern die Entstehung der Verbindlichkeit und deren Inanspruchnahme wahrscheinlich sind (Urteil vom 29. September 2022, Az. IV R 20/19).

Sachverhalt

Im Streitfall war Klägerin eine KG, die ein Handelsgewerbe betrieb. In ihrer Bilanz hatte sie eine Rückstellung für bis zum Bilanzstichtag noch nicht eingelöste Bonuspunkte und Gutscheine gebildet, die sie den Teilnehmenden an ihrem Kundenkartenprogramm gewährt hatte. Die Kundenkarte wurde von der Klägerin sowie deren Tochter- und Partnerunternehmen ausgegeben und gewährte den Teilnehmern beim Einkauf Bonuspunkte auf den jeweiligen Einkaufswert. Die Bonuspunkte wurden auf dem Bonuspunktekonto des jeweiligen Kunden gutgeschrieben und konnten sowohl im Onlineshop als auch im Store eingelöst werden. Das Handelsunternehmen verpflichtete sich gegenüber den teilnehmenden Kunden, diese Bonuspunkte bzw. Gutscheine beim nächsten Einkauf als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Ab einem bestimmten Bonuspunktestand erhielt der Kunde einen Gutschein in Höhe des den Bonuspunkten entsprechenden Guthabens. Eine Barauszahlung war ausgeschlossen. Für die Ermittlung des Bonuspunktestands zum monatlichen Abrechnungszeitraum waren die letzten zwölf Monate maßgeblich. Bonuspunkte sowie ausgestellte Gutscheine, die älter als zwölf Monate waren, verfielen; in der Praxis geschah dies jedoch erst nach drei Jahren.

Gründe für die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Der BFH entschied, dass eine Verbindlichkeit nicht passiviert werden durfte und begründete dies damit, dass die Einlösung der Bonuspunkte bzw. Gutscheine von einem weiteren Kauf nach dem Bilanzstichtag abhing und die Verpflichtung damit ungewiss war. Zugleich stellte der BFH fest, dass die Klägerin zutreffend eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die Verpflichtungen aus der Gewährung von noch nicht eingelösten Bonuspunkten bzw. Gutscheinen gebildet hatte. Strittig war im Streitfall die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag als Voraussetzung für die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Der BFH bestätigte diese jedoch, denn die wirtschaftliche Verursachung der Anrechnungsverpflichtung der Bonuspunkte lag im ersten Wareneinkauf. Auch wenn ein weiterer Wareneinkauf für die Anrechnung der Bonuspunkte erforderlich sei, so diene der weitere Wareneinkauf nur der Realisierung des bereits verdienten Vorteils. Auch die Voraussetzung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Anrechnung der Bonuspunkte war erfüllt, denn die Klägerin war zur Einlösung der gesammelten Bonuspunkte verpflichtet und es war auch damit zu rechnen, dass die Kunden die Einlösung beim nächsten Einkauf verlangen würden. Dies belegten entsprechende Erfahrungswerte aus früheren Geschäftsjahren.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Für die Bilanzierung bei Unternehmen, die diese oder vergleichbare Kundenbindungsprogramme eingeführt haben, sind einige Punkte zu beachten:

  • Die jeweiligen Punktestände bzw. die Höhe der ausgegebenen Gutscheine müssen zum Bilanzstichtag inventurmäßig ermittelt werden.
  • Bei einer Einlösung der Punkte bzw. Gutscheine nach Ablauf der gewährten Frist, sollte dies besonders festgehalten werden.
  • Gegebenenfalls muss ein Abschlag vom Nennwert der Punkte bzw. Gutscheine für die Rückstellungsbildung vorgenommen werden, wenn in nennenswertem Umfang Kunden keine Einlösung verlangen.
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