Neues im Arbeitsrecht

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Zum Jahresbeginn möchten wir Ihnen einen Überblick über aktuelle und im Laufe des Jahres anstehende Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht geben. Erstmalig sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren wurde reformiert, der Mindestlohn steigt, es gibt Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung und die Digitalisierung schreitet – in kleinen Schritten – voran. Die Ampelkoalition plant Flexibilisierungen der Arbeitszeit und eine weitere substantielle Erhöhung des Mindestlohns. Außerdem stehen im Frühjahr 2022 turnusgemäß die Betriebsratswahlen an. Dabei sind Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung zu beachten, mit denen sich auch Arbeitgeber*innen vertraut machen sollten.

Beitragsbemessungsgrenzen 2022 in der Sozialversicherung

Das gab es noch nie: 2022 sinkt zum ersten Mal seit ihrer Einführung die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern. Hintergrund ist ein Rückgang des durchschnittlichen Lohnniveaus. In den neuen Bundesländern hingegen steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung um EUR 50,00. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben in ganz Deutschland trotz der Belastung durch die Corona-Pandemie unverändert.

Im Einzelnen gelten 2022 folgende monatliche Werte:

Bei der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wurden die möglichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung nicht berücksichtigt. Gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG besteht Anspruch auf eine Entgeltumwandlung nur für Beträge bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Durch die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze kann sich ggf. auch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss verringern (hierzu auch unser Beitrag). Darüber hinaus sind die umgewandelten Beträge nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie 8 % bzw. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Ob sich daraus Anpassungsbedarf ergibt, sollte im Einzelfall geprüft werden. Um diesen Aufwand zu vermeiden, wäre eine Ausnahmeregelung für die betriebliche Altersversorgung wünschenswert gewesen.

Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren

Zum 1. April 2022 treten verschiedene Änderungen des sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens in Kraft. Dieses Verfahren dient der verbindlichen Feststellung, ob es sich bei einer bestimmten beruflichen Tätigkeit um eine sozialversicherungspflichtige oder sozialversicherungsfreie Tätigkeit handelt.

Zukünftig soll nicht mehr darüber entschieden werden, ob in den einzelnen Sozialversicherungszweigen eine Versicherungspflicht besteht, sondern ob es sich um eine abhängige und damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige und damit grundsätzlich sozialversicherungsfreie Tätigkeit handelt. Durch diese Änderung soll die durchschnittliche Verfahrensdauer reduziert werden. Zudem ist es erstmals möglich, eine Selbständigkeit feststellen zu lassen. Dies bedeutet jedoch, dass Arbeitgeber*innen künftig selbst prüfen müssen, ob unabhängig vom Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens auf Grund bestimmter Sonderregelungen ggf. eine Versicherungspflicht bzw. -freiheit in einzelnen Sozialversicherungszweigen besteht.

Das Statusfeststellungsverfahren kann künftig schon vor Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet werden. Hierfür müssen die vertragliche Vereinbarung und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung mitgeteilt werden. Die für das Verfahren zuständige Deutsche Rentenversicherung trifft dann eine Prognoseentscheidung.

Über Dreieckskonstellationen beim Einsatz von Fremdpersonal – Arbeitnehmerüberlassung bzw. Dienst-/Werkvertrag – kann in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden. Alle drei beteiligten Parteien können eine umfassende Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Vertragsbeziehungen innerhalb des Dreiecksverhältnisses beantragen. Damit werden separate Statusfeststellungsverfahren und widersprechende Entscheidungen vermieden.

Des Weiteren wird eine sog. Gruppenfeststellung für mehrere gleiche Auftragsverhältnisse mit verschiedenen Auftragnehmer*innen möglich sein. Auftragsverhältnisse sind „gleich", wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen im Wesentlichen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Auftragnehmer*innen mit mehreren Auftraggeber*innen bleibt diese Möglichkeit allerdings verwehrt. Zudem trifft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer solchen Gruppenfeststellung keine verbindliche Entscheidung. Es handelt sich lediglich um eine gutachterliche Stellungnahme und nicht um einen verbindlichen Verwaltungsakt. Dennoch dürfte eine solche Stellungnahme eine faktische Bindungswirkung entfalten. Darüber hinaus tritt im Falle einer späteren abweichenden Entscheidung durch einen anderen Sozialversicherungsträger die Beitragspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Entscheidung ein. Dies gilt grundsätzlich für alle gleichen Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang des Gutachtens geschlossen werden.

Erhöhung des Mindestlohnes

Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,82 brutto pro Stunde. Am 1. Juli 2022 soll er planmäßig weiter auf EUR 10,45 brutto pro Stunde steigen (hierzu unser Beitrag). Darüber hinaus hat die Ampelkoalition in Aussicht gestellt, den Mindestlohn noch im Jahr 2022 außerplanmäßig auf EUR 12,00 brutto pro Stunde zu erhöhen.

Anpassung der Minijob-Regelungen

Die Ampelkoalition plant ferner, die Gehaltsgrenze für geringfügige Beschäftigungen, sog. Minijobs, von EUR 450,00 auf EUR 520,00 pro Monat anzuheben. Dies soll ebenfalls noch in diesem Jahr erfolgen.

Bei der Anmeldung von geringfügig Beschäftigten zur Sozialversicherung sind seit dem 1. Januar 2022 auch Angaben zum Krankenversicherungsschutz erforderlich. Es reicht hierbei grundsätzlich die Meldung, ob die Beschäftigten gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Darüber hinaus erhalten Arbeitgeber*innen im Rahmen von zeitgeringfügigen Beschäftigungen nunmehr eine Rückmeldung über relevante Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr. Dies erfolgt ebenfalls im Rahmen der Anmeldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung. Dadurch soll es Arbeitgeber*innen erleichtert werden, festzustellen, ob eine Überschreitung der Grenzen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung droht. Dabei werden allerdings nicht die konkreten Vorbeschäftigungszeiten genannt, sondern lediglich mitgeteilt, ob eine weitere kurzfristige Beschäftigung vorgelegen hat oder vorliegt. Da die Rückmeldung erst nach erfolgter Anmeldung und damit nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt, müssen sich Arbeitgeber*innen auch weiterhin zunächst auf die Angaben der Beschäftigten verlassen. Allerdings können sie schneller reagieren, sollten diese unzutreffend sein.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab dem 1. Juli 2022 soll die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen vollständig durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies bedeutet, dass Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital direkt an die Krankenkassen übermitteln. Dort können Arbeitgeber*innen die Bescheinigungen dann über geeignete Schnittstellen abrufen. Dies muss allerdings aktiv im Einzelfall erfolgen, da keine automatische Übermittlung an die Arbeitgeber*innen stattfindet. Die Pflichten der Arbeitnehmer*innen zur Krankmeldung und zum rechtzeitigen Aufsuchen eines Arztes bleiben unberührt. Es entfällt also lediglich die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Für Privatversicherte bleibt es weiterhin bei der bisherigen Papierform.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Seit dem 1. Januar 2022 können sich Arbeitnehmer*innen auch online arbeitssuchend und arbeitslos melden. Ein persönliches Erscheinen bei der Arbeitsagentur ist nicht mehr zwingend notwendig. Der erforderliche Identifikationsnachweis wird durch die elektronische Ausweisfunktion des Personalausweises erbracht. Da diese Funktion bisher weder besonders verbreitet noch bekannt ist, dürften die praktischen Erleichterungen zunächst gering sein.

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Nach den Verlautbarungen der Ampelkoalition sollen noch im Jahr 2022 Möglichkeiten einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung im Rahmen von Tarifverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen eröffnet werden. Die Vorgaben des Koalitionsvertrages hierzu sind relativ vage. Offenbar soll der Acht-Stunden-Arbeitstag weiterhin das Maß der Dinge bleiben. Flexibilisierungen sind daher wohl eher bei der täglichen Höchstarbeitszeit und der täglichen Mindestruhezeit zu erwarten. Gerade die starre Mindestruhezeit wurde von vielen Arbeitnehmer*innen in Zeiten von Homeoffice und Homeschooling als Hindernis für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie empfunden. Ob im Zuge dessen auch die schon seit langem mit Spannung erwartete Neuregelung der Arbeitszeiterfassung kommt (hierzu unser Beitrag), bleibt abzuwarten.

Betriebsratswahlen 2022

In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2022 finden turnusgemäß die Betriebsratswahlen statt. Gewählt wird in allen betriebsratsfähigen Betrieben, in denen ein Wahlvorstand aufgestellt wird, der die Betriebsratswahl wirksam einleitet. Von der regulären Neuwahl ausgenommen sind Betriebsräte, deren Amtszeit zu Beginn dieses Zeitraums weniger als ein Jahr beträgt.

Bereits im Juni und Oktober 2021 erfolgten durch das sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz die Betriebsratswahl betreffende Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung. Diese Änderungen betreffen u. a. die Übersendung des Wahlausschreibens an abwesende Wahlberechtigte, die Briefwahl sowie die Berichtigung der Wählerliste und sind bei den anstehenden Betriebsratswahlen zu beachten. Auch die anhaltende Corona-Pandemie bringt weitere Herausforderungen bei der Wahlvorbereitung und -durchführung mit sich.

Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl zu gewährleisten und Anfechtungsrisiken zu minimieren, sollten sich auch Arbeitgeber*innen mit den Neuerungen vertraut machen. Dabei unterstützen wir Sie gern.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben.

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