Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers an Mitarbeiter eines Zulieferbetriebes

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Grundsätzlich freuen sich die meisten Arbeitnehmer über Benefits. Manchmal führen diese jedoch zu Überraschungen. Insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter die erhaltenen Sachleistungen versteuern müssen. Die Rabattgewährung eines Automobilherstellers an die Mitarbeiter seines Zulieferbetriebs beim Autokauf war kürzlich Thema beim Bundesfinanzhof (BFH).

Der Arbeitnehmer des Zulieferers hatte die gleichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen des Herstellers erhalten, wie der Hersteller seinen eigenen Arbeitnehmern gewährt hat. Nach dem BFH-Urteil vom 16. Februar 2022 (Az. VI R 53/18) soll es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn handeln.

Preisvorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Der Arbeitnehmer (Kläger) war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autohersteller war mit 50 Prozent an dem Zulieferbetrieb beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Im Jahr 2001 schlossen der Hersteller und der Zulieferbetrieb eine Vereinbarung über den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, nach der Mitarbeiter des Zulieferbetriebs Neu- und Gebrauchtfahrzeuge zu den gleichen Sonderkonditionen wie die Mitarbeiter des Herstellers erwerben konnten. Der Kläger erwarb auf dieser Grundlage in 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei durch den Werksangehörigen-Rabatt einen Preisvorteil (nach Abzug des üblichen Händlerabschlags) von rund EUR 1.650. Des Weiteren wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von rund EUR 700 erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer klagte.

Urteil des Finanzgerichts (FG): Vorteile sind kein Arbeitslohn

Das FG Köln gab der dagegen gerichteten Klage statt (Urteil vom 11. Oktober 2018 - 7 K 2053/17). Nach Auffassung des Gerichts war weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Erlass der Überführungskosten Arbeitslohn zu sehen. Entscheidend sei, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich daneben bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe.

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vorteil ist Gegenleistung für erbrachte Arbeit

Der BFH hat das für den Arbeitnehmer günstige FG-Urteil jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens des Finanzamtes aufgehoben.

Ausschlaggebend für den BFH war, dass der Automobilhersteller entsprechende Personalrabatte neben eigenen Beschäftigten nur für Mitarbeiter verbundener Unternehmen eingeräumt hatte. Da der Hersteller zu 50 Prozent an dem Zulieferbetrieb beteiligt war, handelte es sich um verbundene Unternehmen.
Der Automobilhersteller hatte die Beschäftigten des Zulieferbetriebs zudem in das eigene Werksangehörigenprogramm eingebunden. Beim Zulieferer waren außerdem mehr als die Hälfte der Beschäftigten vom Hersteller entliehene Mitarbeiter.
Nach Auffassung des BFH stand der gewährte Vorteil somit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und stellte für den Mitarbeiter eine Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeit dar. Insoweit liegt Arbeitslohn bei einer Zahlung/Gewährung durch einen Dritten (hier: der Hersteller) auch dann vor, wenn dieser ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Vorteilsgewährung haben sollte.

Hinweis: Rabattfreibeträge nicht bei Gewährung durch Dritte

Wird einem Arbeitnehmer unmittelbar von seinem Arbeitgeber ein Rabatt gewährt, kommt der Arbeitnehmer in den Genuss eines Rabattfreibetrags in Höhe von EUR 1.080. Der Rabatt muss jedoch von dem Unternehmen eingeräumt werden, mit dem das Dienstverhältnis besteht. Der sogenannte Rabattfreibetrag ist nicht bei Rabattgewährung durch Dritte anzuwenden, wie es in dem entschiedenen BFH-Fall war.

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