Gesetzliche Änderungen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen
Gleich lautende Erlasse liegen vor
Gleich lautende Erlasse liegen vor
Die erweitere Kürzung für Grundbesitz ist insbesondere für Unternehmen relevant, welche allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. Durch das FoStoG („Fondsstandortgesetz") enthält § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nun erstmals eine Bagatell- bzw. Unschädlichkeitsgrenze, die aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen ist. Zu den Anwendungsfragen, die mit der Einführung der Ausnahmeregelung einhergehen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun mit Gleich lautenden Erlassen vom 17. Juni 2022 Stellung bezogen.
Durch das FoStoG wurde die Regelung des § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG um eine Ausnahmeregelung für die Lieferung von Strom und das Betreiben von Ladestationen sowie für andere gewerbliche Tätigkeiten erweitert. Damit enthält die Regelung erstmals eine sogenannte Bagatell- bzw. Unschädlichkeitsgrenze. Die Tätigkeiten, welche unter diese Ausnahmeregelung fallen, sind damit nicht (länger) begünstigungsschädlich.
Diese Ausnahmeregelungen enthält § 9 Nr. 1 S. 3 in Buchstabe b und c GewStG:
Soweit die Einnahmen aus den Tätigkeiten unter die genannten Ausnahmeregelungen fallen, sind sie nicht begünstigungsschädlich, d. h. das Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung trotz dieser (gewerblichen) Tätigkeiten in Anspruch nehmen. Die Einnahmen aus den nicht kürzungsschädlichen Tätigkeiten unterliegen jedoch der Gewerbesteuer. Soweit das Unternehmen andere Tätigkeiten ausübt (z. B. Einnahmen aus einer Beteiligung an einer anderen PersGes, Lieferung vom Strom an Nicht-Mieter) oder eine der genannten Grenzen überschritten wird, entfällt die Begünstigung insgesamt für alle Einnahmen.
Kernpunkte der Stellungnahme sind:
Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in die sogenannte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist aus Sicht der Praxis ausdrücklich zu begrüßen, auch wenn eine umfangreichere Ausnahmeregelung sicherlich wünschenswert gewesen wäre. Für die Inanspruchnahme der Ausnahmen ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung auch erfüllt werden, insbesondere die im Gesetz enthaltenen Grenzen nachweislich nicht überschritten werden. Auch verlangt die Finanzverwaltung, dass diese Tätigkeiten, die für eine Ausnahme in Betracht kommen, ihr in geeigneter und nachvollziehbarer Weise nachgewiesen werden.