Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Gestaltungsbedarf?!

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Das neue Personengesellschaftsrecht kommt! Vom Mauracher Entwurf über den Referentenentwurf bis zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (RegE MoPeG), der am 20. Januar 2021 veröffentlicht worden ist, hat es kein Jahr gedauert. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Wir nehmen dies zum Anlass, die wichtigsten Änderungen in einem mehrteiligen Beitrag vorzustellen.

Die grundlegenden Regelungen für sämtliche Personengesellschaften finden sich nach wie vor in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E). Diese gelten für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und über den Verweis in § 105 Abs. 2 HGB-E auch für die Personenhandelsgesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Mit dem Verweis auf die subsidiäre Anwendung der Vorschriften des BGB für Personenhandelsgesellschaften bringt der Gesetzgeber die Strukturunterschiede zur GbR zum Ausdruck. Die GbR dient vorrangig dem Zweck der Verwaltung eigenen Vermögens, die oHG und KG hingegen sind darauf ausgelegt, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die ausdrückliche gesetzliche Abgrenzung ermöglicht es dem Rechtsanwender im Rahmen einer späteren Auslegung – soweit erforderlich –, argumentativ Unterschiede hervorzuheben und bspw. eine entsprechende Anwendbarkeit von HGB-Normen für die GbR und BGB-Normen für die oHG argumentativ auszuschließen.

Trotz der künftig engeren Regelungsdichte bleibt der Gestaltungsraum bestehen (§ 708 BGB-E). Im Gesellschaftsvertrag kann von zahlreichen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Einschränkungen ergeben sich wenige.

Im Übrigen schafft das Gesetz mit der Normierung von Rechtsprechung und einer deutlichen Annäherung an die Rechtswirklichkeit der GbR für unerfahrene Gesellschafter und deren GbRs sinnvolle Auffangregelungen:

  • Die GbR ist nicht mehr nur nach der Rechtsprechung, sondern auch nach dem Gesetz rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit der GbR bestimmt sich gemäß § 705 Abs. 2 BGB-E danach, ob nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Regelungen zur sogenannten Innengesellschaft finden sich in den §§ 740 ff. BGB-E. Die GbR selbst ist deutlich in den Mittelpunkt gerückt. Nicht mehr nur die Gesellschafter (als Gesamthandsgemeinschaft) sind Adressaten des Gesetzes, sondern auch die Gesellschaft selbst.

  • Der Bestand der Gesellschaft hat Vorrang: Die Kündigung eines Gesellschafters führt zu seinem Ausscheiden und nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft (§§ 725 Abs. 1, 723 Nr. 2, Abs. 3 BGB-E).

  • Die GbR ist Trägerin ihres Vermögens. In Prozessen ist nun ein Titel gegen die Gesellschaft zu erwirken, um in deren Vermögen vollstrecken zu können (§ 722 Abs. 1 BGB-E); aus diesem Titel kann wiederum nicht in das Vermögen der Gesellschafter vollstreckt werden (§ 722 Abs. 2 BGB-E). Gleichwohl bleibt die unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters für Ansprüche gegen die Gesellschaft bestehen. Um in das Vermögen des Gesellschafters zu vollstrecken, bedarf es jedoch eines zusätzlichen Titels gegen diesen.

  • Die Stimm- und Ergebnisverteilung soll im gesetzlichen Regelfall künftig nicht mehr nach Köpfen erfolgen. Vielmehr sieht § 709 Abs. 3 BGB-E vor, dass die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Stimmrechte sich nach den Beteiligungsverhältnissen richten.

  • Die Informationsrechte der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft sind gesetzlich verankert und können durch Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt werden, sofern der Gesellschafter die Informationen zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte benötigt. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind ausdrücklich zur Rechenschaft über die Gesellschaftsangelegenheiten verpflichtet.

  • Zudem wird das freie Sitzwahlrecht in § 706 BGB-E gesetzlich verankert. Dies erlaubt den in Deutschland registrierten Unternehmen die freie Wahl des Verwaltungssitzes, soweit sie ihren Vertragssitz im deutschen Inland haben. Damit wird es deutschen Personengesellschaften ermöglicht, sämtliche Geschäftstätigkeit außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes zu entfalten, ohne dass die Gesellschafter auf die für sie vertraute deutsche Rechtsform verzichten müssen.

  • Die GbR wird künftig auch umwandlungsfähig nach dem Umwandlungsgesetz. Projekte, die als GbR starten, können später im Wege des Formwechsels in eine GmbH umgewandelt werden.

Eine wesentliche Neuerung des RegE MoPeG ist die Schaffung des Gesellschaftsregisters. Die GbR wird damit registerfähig. Eine Unterscheidung ist künftig nicht mehr nur zwischen der Innengesellschaft und der rechtsfähigen GbR erforderlich, sondern auch zur rechtsfähigen, eingetragenen GbR (eGbR). Wann die Eintragung einer GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister sinnvoll und wann sogar zwingend notwendig wird, beleuchten wir im zweiten Beitrag dieser Reihe.

Zur gesetzlichen Stimmverteilung und dem neuen Beschlussmängelrecht berichten wir in einem dritten Beitrag.

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