Zweites Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO umgesetzt

icon arrow down white

Das BMF hat einen Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vorgelegt. Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021, S. 4303), wonach die bisherige Regelung zwar für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 weiterhin angewandt werden darf, aber nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Die rückwirkende Anpassung des Gesetzes soll bis zum 31. Juli 2022 erfolgen.

Das BMF schlägt in dem am 22. Februar 2022 veröffentlichten Entwurf für Zinsen nach § 233a AO einen neuen Zinssatz von 0,15 % pro Monat (bisher 0,5 %) vor. Damit würde sich ein Zinssatz von 1,8 % p. a. (bisher 6 % p. a.) ergeben (vgl. § 238 Abs. 1a AO E). Dieser soll sowohl für die Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen (auch für die Umsatzsteuer) gelten. Dabei soll die Angemessenheit dieses Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum 1. Januar 2026. Damit wird nach Auffassung des BMF den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Im Ergebnis soll die vorgeschlagene Neuregelung so Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden gewährleisten und – wie bisher – einfach in der praktischen Anwendung sein.

Zu beachten ist, dass bei entsprechender Umsetzung des Gesetzesentwurfs die Neuregelung rückwirkend zur Anwendung kommt, d. h. für die Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019. Die Verzinsungszeiträume davor sind von der Neuregelung nicht betroffen. Hier erfolgt die Verzinsung nach den bisherigen Zinssätzen (0,5 % p. m., 6 % p. a.). Sie gilt nur für Zinsen nach § 233a AO. Demnach betrifft die Neuregelung nicht Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Frage, ob auch für diese anderen Zinsen nach der AO oder nach Einzelsteuergesetzen sowie für Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgen soll, wird nach Aussage des BFM nicht in diesem Gesetz beantwortet. Ob und inwieweit diese Regelungen angesichts der Entscheidung des BVerfG ebenfalls anzupassen sind, bedarf noch eingehender Prüfung. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass das BVerfG eine Erstreckung seiner zu §§ 233a und 238 AO ergangenen Entscheidung auf Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen bewusst unterlassen hat.

Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO am 23. Juni 2022 fast unverändert beschlossen. Lediglich die sog. Evaluationsregelung (§ 238 Abs. 1c AO-neu) wurde geändert. Nunmehr soll die Evaluierung jedenfalls alle zwei Jahre stattfinden und damit erstmalig spätestens zum 1. Januar 2024. Vorgesehen war zunächst eine Evaluierung alle drei Jahre und spätestens erstmalig zum 1. Januar 2026.

Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 8. Juli 2022 zugestimmt. Nach Verkündung kann das Gesetz, wie beschlossen, in Kraft treten.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Jahressteuergesetz 2024: Erster Entwurf liegt vor

  • Wachstumschancengesetz: Änderungen für gemeinnützige Organisationen

  • Das Wachstumschancengesetz im Überblick

  • Einlagenrückgewähr in Outbound-Konstellationen