Steuerliche Behandlung von Transaktionskosten bei Unternehmenstransaktionen

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Erhöhte praktische Relevanz von Transaktionskosten aufgrund zunehmender Unternehmenstransaktionen

Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass auch im deutschen Mittelstand Unternehmenstransaktionen zunehmen. Hierfür gibt es eine Vielzahl von Gründen. Zum Beispiel finden insbesondere familiengeführte Mittelstandsunternehmen oft keine geeigneten Nachfolger:innen. Zudem sehen viele Unternehmen aufgrund der zunehmenden politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen im anorganischen Wachstum (z. B. Übernahme von Wettbewerbern) eine zukunftsfähige Strategie.

Nach der Schätzung des Instituts für Mittelstandsforschung wird sich der Trend zu mehr Unternehmenstransaktionen noch weiter verstärken. Allein im Zeitraum von 2022 bis 2026 sollen rund 190.000 Familienunternehmen an die nächste Generation übergeben werden.

Steuerliche Behandlung von Kosten im Zusammenhang mit einer Unternehmenstransaktion

Eine Unternehmenstransaktion kann sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Neben dem eigentlichen Kaufpreis entstehen regelmäßig weitere Kosten, die im unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang zur Unternehmensanschaffung stehen. Hierzu zählen Beratungs-, Due Diligence-, Gutachten-, Gerichts-, Notar-, Registergebühren sowie interne Kosten (sog. Transaktionskosten). Die steuerliche Behandlung der Transaktionskosten hängt insbesondere davon ab, ob die Unternehmenstransaktion im Wege eines Asset Deal oder Share Deals vollzogen wird.

Transaktionskosten bei Asset Deals

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Transaktionenkosten bei Asset Deals ist unproblematisch. Denn der Käufer erwirbt unmittelbar die einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Unternehmens (Zum Beispiel Immobilien, Maschinen und Patente). Folglich können der Kaufpreis und die Transaktionskosten entweder durch die Abschreibung über die Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts oder vollständig als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden.

Beachten Sie: Der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft wird stets wie ein Asset Deal behandelt.

Transaktionskosten bei Share Deals

Etwas problematisch gestaltet sich der Abzug der Transaktionskosten bei einem Share Deal. Denn hier werden nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter unmittelbar, sondern der Unternehmensmantel, d.h. die Anteile an dem Unternehmen (z.B. GmbH) erworben. Folglich können i. d. R. der Kaufpreis und die Transaktionskosten nicht über die lineare Abschreibung gewinnmindert berücksichtigt werden. Vielmehr sind der Kaufpreis und die Transaktionskosten als Anschaffungskosten zu aktivieren und wirken sich erst bei späterer Veräußerung der Unternehmensanteile steuerlich aus. Sofern die Veräußerung durch eine sog. Holding in der Rechtsform einer GmbH erfolgt, wirken sich die Transaktionskosten bzw. Veräußerungskosten aufgrund der 95-prozentigen Steuerbefreiung für Anteilsveräußerungen für Kapitalgesellschaften kaum aus (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Bei Veräußerung durch natürliche Personen oder Personengesellschaften wirken sich die Transaktionskosten bzw. Veräußerungskosten regelmäßig lediglich zu 60 % aus (Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG). Dies gilt allerdings nicht für Kosten, die zwar im Zusammenhang mit der Transaktion stehen, aber tatsächlich vor Beginn der eigentlichen Anschaffungsphase angefallen sind. Hierrunter zählen insbesondere Strategie- und Markanalysekosten sowie weitere Kosten der Entscheidungsfindung). Denn diese sind zu 100 % als Betriebsausgaben sofort gewinnwirksam abzuziehen.

Aufgrund der dargelegten unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen stellt sich in der Praxis regelmäßig die entscheidende Frage, welche Transaktionskosten bzw. Veräußerungskosten noch vor Beginn der Anschaffungsphase angefallen und somit sofort als Betriebsausgaben abzuziehen sind und welche Kosten nach der Anschaffungsphase und folglich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind und sich erst in Zukunft bei Anteilsveräußerung begrenzt (zu 5 % bzw. zu 60 %) gewinnwirksam auswirken.

Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und Betriebsausgaben

Als Anschaffungskosten sind grundsätzlich alle Aufwendungen anzusetzen, die vom Erwerber geleistet werden, um die Unternehmensanteile zu erwerben. Hierzu gehören auch sog. Anschaffungsnebenkosten, wozu insbesondere die Transaktionskosten zählen. Demnach müssen die Kosten durch die Anschaffung veranlasst worden sein. Neben dem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang muss auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Daher sind Kosten, die nicht durch die Unternehmenstransaktion veranlasst sind oder in keinem zeitlichen Zusammenhang stehen, nicht zu aktivieren, sondern vollständig als Betriebsausgaben sofort abzuziehen. Umgekehrt, hat der Anteilsverkäufer Veräußerungskosten, die ebenfalls den beschrieben Abzugsbeschränkung unterliegt.

Vor allem in Betriebsprüfungen werden die Abgrenzungsfragen rund um die Transaktionskosten bzw. Veräußerungskosten regelmäßig thematisiert. Denn hier stehen sich die Interessen des Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung konträr gegenüber. Während der Steuerpflichtige i. d. R. das Ziel hat, die Transaktionskosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben anzusetzen, um eine vermeidbare Steuerbelastung bzw. einem Liquiditätsabfluss entgegenzuwirken, agiert die Finanzverwaltung oftmals profiskalisch und möchte nach Möglichkeit die Transaktionskosten als Anschaffungsnebenkosten einordnen, um so die gewinnmindernde Wirkung zu minimalisieren und so weit wie möglich in die Zukunft zu verlagern.

Steuerliche Einordnung von Transaktionskosten in Rechtsprechung und Literatur

Bislang ist noch keine klarstellende und befriedigende höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik ergangen. Zwar urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streitfall, dass Transaktionskosten nur dann als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren sind, wenn sie nachgelagert anfallen, d. h. erst wenn der Steuerpflichtige den endgültigen Entschluss gefasst hat, die Kapitalanlage zu erwerben (BFH-Urteil vom 20. April 20004 – Az. VIII R 4/02). In einem anderen gleichgelagerten Streitfall relativierte der BFH jedoch seine Ansicht wieder, indem er in der Entscheidungsbegründung ausführt, dass bereits die grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung ausreiche (BFH-Urteil vom 27. März 2007 – Az. VIII R 62/05). Auch das Finanzgericht (FG) Köln hat in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2010 (Az. 13 K 4188/07) die Veranlassung der Transaktionskosten durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung als maßgebliches Abgrenzungskriterium herangezogen. Im Streitfall war zu klären, ob die Kosten für Legal und Financial Due Diligence als Anschaffungsnebenkosten einzuordnen sind. Das FG Köln sah bereits in der Unterzeichnung des Letter of Intent (Absichtserklärung) das Merkmal der grundsätzlichen Erwerbsentscheidung als erfüllt an und qualifizierte folglich die Transaktionskosten ab diesen Zeitpunkt als Anschaffungsnebenkosten. Denn ein sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsführer würde grundsätzlich keine zeit- und kostenintensiven Gutachten (Due Diligence) in Auftrag geben, wenn keine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefasst worden ist, so das FG Köln.

In der Literatur wird die finanzgerichtliche Rechtsprechung aus unterschiedlichen Gründen kritisiert. So vertreten einige Literaturstimmen die Auffassung, dass Kosten für eine Due Diligence das Paradebeispiel für Transaktionskosten darstellen, die im Vorfeld einer Erwerbsentscheidung anfallen. Denn die Due Diligence werde in Auftrag geben, um anhand dieser Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen. Demnach fielen vorgelagerte Kosten in den Zeitraum, in dem noch eine offene Erwerbsentscheidung vorläge und stellten somit sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Andere Stimmen aus der Literatur argumentieren dahingehend, dass der gesamte Unternehmenserwerbsprozess in eine Entscheidungsfindungs- und eine Anschaffungsphase zu trennen sei. Transaktionskosten seien sodann der jeweiligen Phase zuzuordnen. Demnach seien Due Diligence Kosten der Entscheidungsfindungsphase zuzuordnen, da sie üblicherweise der „grundsätzlichen" Erwerbsentscheidung vorgelagert seien. Sobald konkrete Vertragsverhandlungen beginnen, sei das Stadium der Anschaffungsphase erreicht und ab diesen Zeitpunkt anfallende Transaktionskosten als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Ob regelmäßig bereits in einem Letter of Intent konkrete Vertragsverhandlungen zu sehen sind und somit im Ergebnis Anschaffungsnebenkosten anzunehmen sind, bleibt weiterhin höchstfraglich. Es wird wohl eher auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sein.

Streitanfälliges Thema für Betriebsprüfungen

Die steuerliche Behandlung von Transaktionskosten bleibt mangels gesetzlicher oder höchstrichterlicher Klarstellung weiterhin ein streitanfälliges Thema für Betriebsprüfungen. Die bisherige Aussage des BFH, dass eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung vorliegen muss, ist zwar ein Anhaltspunkt, dennoch ermöglicht diese Aussage einen weiten Auslegungsspielraum, den die Betriebsprüfer regelmäßig versuchen auszuschöpfen. Und auch die pauschale Abgrenzung des FG Köln nach dem Begriff Letter of intent scheint wenig sachgerecht zu sein, da insbesondere bei größeren Transaktionen im Einzelfall zu prüfen ist, wann die grundsätzliche Erwerbsentscheidung tatsächlich gefasst wurde. Daher ist vorerst nicht mit sinkender Aufmerksamkeit der Betriebsprüfer für Transaktionskosten zu rechnen.

Für Steuerpflichtige wäre eine klarstellende höchstrichterliche Entscheidung sehr zu begrüßen. Doch bis dahin bleibt nur zu empfehlen, die Transaktionskosten den einzelnen Transaktionsphasen (Planungsphase, Entscheidungsfindungsphase und Anschaffungsphase) für Zwecke der Beweisvorsorge zu dokumentieren, um im Zweifel den Zeitpunkt der grundsätzlichen Erwerbsentscheidung darzulegen. Im Einzelfall sollte die Qualifizierung der Transaktionskosten mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden, um negative Liquiditätseffekte aus vermeintlich zu hohen Anschaffungsnebenkosten zu vermeiden.

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