Darstellung eines Mitternachtsgeschäfts im handelsrechtlichen Abschluss

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Häufig wird der Verkauf oder die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen als sogenanntes Mitternachtsgeschäft ausgestaltet. D.h. die Übertragung der Anteile erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des alten bzw. zu Beginn des neuen Geschäftsjahres. Üblicherweise wird dies unter Verwendung eines Doppeldatums "31.12. (24:00 Uhr)/01.01. (00:00 Uhr)" zum Ausdruck gebracht. Handelsrechtlich stellt sich die Frage, in welchem Jahr das (zivil-)rechtliche/wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung übergeht.

Bilanzierung beim Veräußerer

Wird die Formulierung „zum Ablauf des alten/Beginn des neuen Geschäftsjahres" verwendet, ist handelsrechtlich nicht eindeutig, ob die Übertragung im alten oder neuen Geschäftsjahr erfolgt.

In der Praxis darf der Veräußerer daher in einem solchen Fall im handelsrechtlichen Abschluss frei wählen, ob die Gewinnrealisierung im alten oder neuen Geschäftsjahr erfolgen soll. Gleiches gilt, wenn kein Doppeldatum verwendet wird, sich jedoch aus der Formulierung ergibt, dass die Übertragung der Beteiligung im Schnittpunkt (gedachte juristische Sekunde) zweier Geschäftsjahre gewollt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für den Übertragungszeitpunkt die Formulierung „... Ablauf des 31.12. (24:00 Uhr)" verwendet wird.

Ein Mitternachtsgeschäft liegt jedoch nicht vor, wenn die Übertragung gerade nicht im Schnittpunkt zwischen zwei Geschäftsjahren, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt noch im alten oder erst im neuen Geschäftsjahr erfolgt, also wenn die Abtretung der Anteile „zum 31.12. (24:00 Uhr)" oder „zum 01.01. (0:00 Uhr)" vereinbart wird. In diesem Fall hat der Veräußerer kein Wahlrecht. Entsprechend der Vereinbarung ist der Abgang der Beteiligung im alten („zum 31.12. 24 Uhr") bzw. neuen Geschäftsjahr („zum 01.01. 0:00 Uhr") zu erfassen.

Bilanzierung beim Erwerber

Der Erwerber hat bei Vorliegen eines Mitternachtsgeschäft den Zugang der Beteiligung (spätestens) im neuen Geschäftsjahr zu erfassen.

Wird die Formulierung „... mit Ablauf des 31.12. (24:00 Uhr)" verwendet, finden sich für die Behandlung beim Erwerber unterschiedliche Auffassungen in der Literatur. Zum einen wird die Meinung vertreten, dass der Erwerber in dieser Konstellation den Zugang des Anteils zwingend im neuen Geschäftsjahr zu erfassen hat. Zum anderen vertritt der DRSC e.V. (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.) die Auffassung, dass die Formulierung „mit Ablauf des 31.12." einen Übergang des rechtlichen/wirtschaftlichen Eigentums „... mit Ablauf des 31.12." vom Veräußerer auf den Erwerber bedingt. Die Anteile sollen dann zwingend bereits in den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12. als Abgang beim Veräußerer und gleichzeitig als Zugang beim Erwerber zu erfassen sein.

Vor- und Nachteile des Mitternachtsgeschäfts abwägen

Wird der Verkauf oder die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen als sogenanntes Mitternachtsgeschäft ausgestaltet, ergeben sich sowohl für den Veräußerer als auch den Erwerber Gestaltungsspielräume. So können Gewinne aus dem Abgang der Beteiligung in ein bestimmtes Geschäftsjahr verlagert werden. Gleichzeitig können ggf. bestehende rechtliche und vertragliche Pflichten einhalten werden. Um die gewollten Effekte zu erzielen, ist jedoch auf die zutreffende Formulierung des Zeitpunkts des (zivil-)rechtlichen/wirtschaftlichen Eigentumsübergangs im Vertrag zu achten.

Als Mitternachtsgeschäfte können alle Arten von Übertragungen ausgestaltet werden. Neben der Anteilsübertragung sind auch

  • Veräußerungen,
  • Umwandlungen (wie Verschmelzungen),
  • Wechsel der Gesellschaftsform,
  • Übertragung von Grundstücken oder
  • Schenkungen

denkbar.

Wichtig ist, vor der Entscheidung für ein Mitternachtsgeschäft die möglichen Vor- und Nachteile abzuwägen. Ein Mitternachtsgeschäft kann insbesondere steuerrechtlich komplexe Vorgänge nach sich ziehen, die sich je nach Unternehmensform und je nach übertragenem Wirtschaftsgut unterscheiden. Eine steuerliche Beratung ist in jedem Fall zu empfehlen.

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