Vorsicht bei Fehlern in der Steuererklärung

Gesteigerter Informationsaustausch zu Krypto-Vermögenswerten

icon arrow down white

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen eine Steuerpflicht besteht (wir berichteten).

Die Finanzverwaltung scheint spätestens seit diesem richtungsweisenden Urteil von ihren Möglichkeiten zur Informationsgewinnung über nicht erklärte Krypto-Vermögenswerte vermehrt Gebrauch zu machen. Die Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen nicht oder unrichtig erklärter Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowerten dürfte sich damit deutlich erhöht haben. Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowerten unrichtig erklärt oder gar versäumt haben, zu erklären, sollten nunmehr handeln. Fallen Erklärungsfehler nachträglich auf, sind diese steuerlich zu berichtigen. Sollte daneben für das Finanzamt Anlass bestehen, einen zu mindestens bedingten Vorsatz (es genügt insoweit billigendes Inkaufnehmen; eine Absicht ist nicht nötig) hinsichtlich der unrichtigen oder versäumten Erklärungen und der Steuerverkürzung anzunehmen, könnte eine Selbstanzeige vor einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahnung schützen.

Informationsaustausch und Erkenntnisquellen der Finanzverwaltung

Die Presse hat in den letzten Wochen zum Teil darüber berichtet, dass die Landesfinanzbehörden vermehrt Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen bei bekannten Krypto-Handelsbörsen stellen. Mittlerweile ist bekannt geworden, dass einige Plattformen den Anfragen der Finanzbehörden bereits nachgekommen sein sollen. Die Betroffenen erfahren hiervon in der Regel (zunächst) nichts.

Daneben stehen den Finanzbehörden u. U. auch weitere sekundäre Erkenntnisquellen zur Verfügung, insbesondere:

  1. Geldwäscheverdachtsmeldungen:

    Insbesondere bei Sachverhalten mit Kryptobezug neigen Banken und andere Dienstleister vermehrt zu Geldwäscheverdachtsmeldungen. Die Gesamtzahl der im Jahr 2021 bei der Financial Intelligence Unit („FIU") eingegangenen Verdachtsmeldungen hat sich im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt (2020: 154.500; 2021: 298.507). Das Meldeaufkommen hat sich innerhalb der letzten zehn Jahre mehr als verzwanzigfacht

  2. Nationale und internationale Informationserhebung/-austausch und Meldepflichten, anhand beispielhafter Regelwerke:
    • Nationale Kryptowertetransferverordnung (u. a. Verpflichtung der Dienstleister zur Aufzeichnung von Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten);
    • DAC 6-Richtlinie und Umsetzung in nationaler Abgabenordnung (Meldepflichten für Intermediäre bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen);
    • CARF (Crypto-Asset Reporting Framework der OECD);
    • ab voraussichtlich 2026: DAC 8- Richtlinie (Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden).

Steuerstrafrechtliche Risiken und Selbstanzeige

Steuerpflichtige sollten daher auch die steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Blick behalten. Es sollte entsprechender steuerlicher Rat eingeholt und für bereits zurückliegende Erklärungsversäumnisse oder -fehler eine steuerliche Berichtigung von unrichtigen Erklärungen und/oder eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht gezogen werden.

Grundsätzlich ist dabei wie folgt zu differenzieren:

  • Steuerliche Berichtigung (§ 153 AO): Werden (bloße) steuerliche Fehler in abgegebenen Steuererklärungen nachträglich entdeckt, sind diese grundsätzlich unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen. Unterbleibt diese Korrektur, kann dies den Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung erfüllen.

  • Selbstanzeigenfeste Nacherklärung (§§ 153, 378 Abs. 3 oder 371 AO): Diese steuerliche Berichtigungspflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der unrichtigen Steuererklärung und der Steuerverkürzung Leichtfertigkeit oder bedingter Vorsatz vorgeworfen werden kann. In diesen Fällen besteht zudem die Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts der leichtfertigen Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) oder der vorsätzlichen Steuerhinterziehung (Straftat).

Wurden Steuererklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben, bleibt die Erklärungspflicht bestehen. Das pflichtwidrige Unterlassen kann ebenfalls einen steuerstrafrechtlichen Tatverdacht begründen.

Dem kann der Steuerpflichtige durch eine Selbstanzeige bzw. eine sog. „selbstanzeigefeste Nacherklärung" vorbeugen. Folge einer wirksamen Selbstanzeige ist die Straf- bzw. Bußgeldfreiheit.

  • Selbstanzeige (§ 371 AO): Wurden Steuerklärungen bewusst vorsätzlich unrichtig oder unvollständig abgegeben, besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige.

Durch die Gesetzesverschärfungen der letzten Jahre sind die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO erheblich gestiegen. Wir empfehlen, fachkundigen Rat einzuholen.

Teilweise und in letzter Zeit vermehrt war die Rede von sogenannten „Goldene-Brücke-Schreiben" der Landesfinanzbehörden. Der Steuerpflichtige wird darin mit Verweis auf Informationen, insbesondere aus Sammelauskunftsersuchen, aufgefordert, die möglicherweise nicht erklärten Einkünfte aus Krypto-Geschäften anzugeben. Ob in diesem Zeitpunkt noch eine wirksame und strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, hängt davon ab, welche Informationen der Finanzbehörde im Einzelfall bereits vorliegen und ob es zu einer Tatentdeckung gekommen ist. Aber selbst, wenn die Tat bereits entdeckt ist, kann (ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht) die Behörde von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen, wenn die Einkünfte fristgerecht und vollständig nacherklärt werden. Im Zweifel sollte auch hier fachkundiger Rat eingeholt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne jederzeit an uns!

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Update: Virtuelle Kraftwerke – Bürgerenergie – Blockchain

  • Kryptoaktien: Die elektronische Aktie kommt

  • Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

  • Steuerfallen bei Crypto-Investments