Verlängert bis zum 31. August 2022: Die virtuelle Hauptversammlung der AG und die Möglichkeit zur Beschlussfassung in Textform bei der GmbH

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Am 7. September 2021 hat der Bundestag in dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) unter großer medialer Beachtung angenommen. Weniger Aufmerksamkeit wurde dabei dem Umstand zu Teil, dass der Gesetzgeber über ein Maßnahmenpaket entschied, das auch einen gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweist.

Die durch die Beschlussempfehlung des Haushaltsauschusses erweiterte Fassung des AufbhG 2021 sieht vor, dass die Anwendbarkeit des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("COVMG") verlängert wird. Bis zum 31. August 2022 kann weiterhin von den durch das COVMG vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht werden. Virtuelle Hauptversammlungen bleiben dementsprechend auch im Jahr 2022 möglich. Genauso können die Gesellschafter einer GmbH bis zum 31. August 2022 Beschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter fassen. Gleichermaßen bleiben die Regelungen des COVMG betreffend Genossenschaften, Vereine, Parteien und Stiftungen anwendbar (siehe zu den Inhalten des COVMG unsere Beiträge vom 31. März 2020 und vom 31. Dezember 2020; seit dem 28. Februar 2021 gelten die Regelungen des COVMG in geringfügig modifizierter Form, siehe BGBl. I 2020, 3328, 3332.

Einzig die Höchstfrist für die einer Umwandlung zugrundeliegende Bilanz wird nicht weiter auf zwölf Monate verlängert. In diesem Fall kehrt der Gesetzgeber zur ursprünglichen Regelung zurück, sodass z.B. für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, im Jahr 2022 die Achtmonatsfrist am 31. August endet.

Die Verlängerung erfolgt vorsorglich angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen. Von den Instrumenten des COVMG soll nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint. Dies birgt Risiken für die Ermessensentscheidung der Verwaltung, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten.

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