Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 2024: Die wichtigsten Änderungen

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Zum Jahresbeginn möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten aktuellen Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht geben. Diese betreffen  

  • die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung,  
  • die Erhöhung des Mindestlohns und der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen,
  • Änderungen beim Kinderkrankengeld,
  • die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung,
  • die Erhöhung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX,
  • die Einführung eines Qualifizierungsgeldes 
  • sowie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld.

Beitragsbemessungsgrenzen 2024 in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung steigt aufgrund der Lohnentwicklung in den alten Bundesländern um EUR 250,00 und in den neuen Bundesländern sogar um EUR 350,00 monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Versicherungspflichtgrenze werden ebenfalls erhöht. 

Im Einzelnen gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende monatliche Werte (brutto):

West  Ost
Allgemeine Rentenversicherung / Arbeitslosenversicherung  EUR 7.550,00 EUR 7.450,00
Kranken- und Pflegeversicherung EUR 5.175,00
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung  EUR 5.775,00

 

Ab dem 1. Januar 2025 werden zudem die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und neuen Bundesländern für die allgemeinen Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung durch eine einheitliche Bemessungsgrenze abgelöst.

Erhöhung des Mindestlohns und der Entgeltgrenze für Minijobs

Nachdem der gesetzliche Mindestlohn zuletzt am 1. Oktober 2022 auf EUR 12,00 brutto pro Stunde gestiegen ist, erfolgt nun mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 12,41 brutto pro Stunde. Damit geht eine automatische Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen („Minijobs“) auf EUR 538,00 brutto pro Monat einher. Zum 1. Januar 2025 werden – nach dem derzeitigem Stand – der Mindestlohn auf EUR 12,82 pro Stunde brutto und die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs auf EUR 556,00 brutto angehoben. 

Telefonische Krankschreibung

Seit dem 7. Dezember 2023 können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wieder nach einer telefonischen Konsultation ausgestellt werden, d. h. ohne persönliches Aufsuchen einer Arztpraxis. Diese aus Corona-Zeiten bekannte Regelung gilt nunmehr unbefristet. Für eine „Krankschreibung per Telefon“ ist erforderlich, dass die Erkrankung keine schwere Symptomatik – wie etwa bei leichten grippalen Infekten – aufweist, eine Videosprechstunde nicht möglich ist und der Patient oder die Patientin der Arztpraxis bekannt ist.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann im Falle einer Erstbescheinigung für bis zu fünf Kalendertage erteilt werden. Für eine Folgebescheinigung ist ein Aufsuchen der Praxis erforderlich. Wurde die Erstbescheinigung nach persönlicher Konsultation ausgestellt, kann die Folgebescheinigung nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden. Seit dem 18. Dezember 2023 können Eltern auch eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes per telefonischer Konsultation erhalten. 

Kinderkrankengeld

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben gemäß § 45 SGB V Anspruch auf sogenannte „Kind-krank-Tage“, sofern auch das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Das bedeutet sie haben für eine gesetzlich festgelegte Anzahl von Arbeitstagen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsgeltes, wenn sie ein krankes Kind unter 12 Jahren betreuen müssen. Die Zahlung erfolgt durch die gesetzliche Krankenkasse.

Bis Ende 2023 betrug der jährliche Anspruch pro Elternteil und Kind bis zu 30 Tage, für Alleinerziehende bis zu 60 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern gelten Obergrenzen. Pandemiebedingt war die Zahl der Kind-krank-Tage deutlich erhöht worden, zuvor betrug sie lediglich 10 bzw. 20 Tage pro Kind. Für die Jahre 2024 und 2025 ist nunmehr eine befristete Anpassung auf jeweils bis zu 15 Tage pro Elternteil und Kind bzw. für Alleinerziehende auf bis zu 30 Tage pro Kind erfolgt.

Ausgleichspauschale bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sollen auf mindestens 5 Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, andernfalls müssen sie nach § 160 SGB IX eine Ausgleichspauschale entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der durchschnittlichen Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen, sodass Arbeitgeber für jeden unbesetzten Arbeitsplatz entsprechend der Beschäftigungsquote einen Ausgleich zu zahlen haben.

Bis Ende 2023 enthielt das Gesetz drei Abstufungen bei den Beschäftigungsquoten. Mit Beginn des Jahres 2024 wurde diese Abstufung um eine Beschäftigungsquote von 0 Prozent erweitert. Die Ausgleichspauschale bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent beträgt EUR 720,00 pro Monat. Bisher lag die Obergrenze der Ausgleichspauschale bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent, wobei die Ausgleichspauschale in diesem Fall EUR 360,00 pro Monat betrug. 

Qualifizierungsgeld

Ab dem 1. April 2024 kann von der Agentur für Arbeit das sogenannte Qualifizierungsgeld (§§ 82a SGB III ff.) bezogen werden. Grundsätzlich funktioniert das Qualifizierungsgeld ähnlich wie das Kurzarbeitergeld. Es soll gezahlt werden, wenn durch Strukturwandel ein erheblicher Verlust von Arbeitsplätzen droht, dieser aber durch Weiterbildungsmaßnahmen vermieden werden kann.

Zu den Voraussetzungen für den Bezug des Qualifizierungsgeldes gehören insbesondere der Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen oder betriebsbezogene Regelungen in einem Tarifvertrag. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis besteht nur für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten. Zudem muss der Umfang der Weiterbildung mindestens 120 Stunden betragen.

Elternzeit und Elterngeld

Künftig sind Arbeitgeber verpflichtet, den zuständigen gesetzlichen Krankenkassen den Beginn und das Ende der Elternzeit eines Mitarbeitenden anzuzeigen. Die Meldepflicht gilt nur für gesetzlich versicherte Mitarbeitende und entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. 

Ab dem 1. April 2024 werden die Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld für Paare auf EUR 200.000,00 (bisher: EUR 300.000,00) und für Alleinerziehende auf EUR 150.000,00 (bisher: EUR 250.000,00) gesenkt. Eltern, deren zu versteuernde Einkommen diese Grenze überschreiten, sind vom Bezug von Elterngeld ausgeschlossen.

Am 1. April 2025 soll die Einkommensgrenze für Paare weiter auf EUR 175.000,00 sinken. Die geänderten Entgeltgrenzen gelten jedoch nur, wenn das Kind für das Elterngeld bezogen wird, am Tage des Inkrafttretens der Absenkungen oder später geboren wurde. Ferner können Paare ab dem 1. April 2024 nur noch in einem Monat statt zwei Monaten gleichzeitig Elterngeld in voller Höhe beziehen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen beim Bezug von Elterngeld Plus sowie bei Mehrlings- und Frühgeburten.  

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben. 

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