Offenlegung von Abschlüssen

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Durch die Auswirkungen des Coronavirus kann es aus unterschiedlichen Gründen zu Verzögerungen bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahres- oder Konzernabschlusses kommen. Bei Verstoß gegen die Aufstellungsfrist sieht das Handelsgesetzbuch grundsätzlich keine expliziten Sanktionen vor. Üblicherweise werden Verstöße gegen die Offenlegungsfristen jedoch mit einem Ordnungsgeld sanktioniert.

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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