Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Ende April 2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Damit hat der deutsche Gesetzgeber mit einiger Verspätung die europäische Richtlinie (EU) 2016/943 umgesetzt und den Geschäftsgeheimnisschutz in Deutschland erstmals in einem eigenen Gesetz geregelt. Unternehmen können nun gegen die unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen mit einer breiten Palette von Ansprüchen vorgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass zum Schutz der vertraulichen Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen wurden. Doch was bedeutet das und was ist konkret zu tun?
Die wesentliche Neuerung des GeschGehG ist die Definition des Geschäftsgeheimnisses. Die bisherige Trennung in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird damit aufgegeben.
Geschützt werden Informationen
Dabei handelt es sich üblicherweise um für Mitbewerber relevantes Know-How, wie zum Beispiel Herstellungsverfahren, Formeln, Konstruktionspläne, Kundenlisten, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten und Marktanalysen etc. Für die Einordung solcher Informationen als geheim ist aber – anders als bisher – nicht mehr der reine Geheimhaltungswille maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob der Geheimnisinhaber aktiv „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen hat.
Was als „angemessene Geheimhaltungsmaßnahme“ gilt, ist im GeschGehG nicht geregelt. Ob getroffene Schutzmaßnahmen angemessen sind, richtet sich nach der Wichtigkeit und Vertraulichkeit der einzelnen Informationen. Besonders bedeutsame Geheimnisse müssen deutlich stärker geschützt werden als weniger wichtige Informationen, daher ist ein abgestuftes Schutzsystem sinnvoll.
Da die gesetzliche Neudefinition auch bereits entstandene und bislang mutmaßlich geschützte Geheimnisse erfasst, sollten Unternehmen die folgenden Maßnahmen unverzüglich umsetzen:
Ein besonderes Augenmerk ist ferner auf die neue Regelung zum sogenannten „Reverse Engineering“ eines rechtmäßig erworbenen Produkts zu legen. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nunmehr das Erschließen von Geschäftsgeheimnissen aus in Verkehr gebrachten oder rechtmäßig erlangten Produkten durch Beobachten, Untersuchen und Rückbauen sowie Testen grundsätzlich zulässig, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Auch wegen dieser Neuregelung sollte jeder Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses seine vertraglichen Vereinbarungen gegenüber seinen Abnehmern anpassen und das „Reverse Engineering“ zukünftig explizit ausschließen.
Im Fall der ungewollten Offenbarung oder unerlaubten Nutzung von Geschäftsgeheimnissen haben Unternehmen jetzt eine Vielzahl klar definierter Ansprüche. Neben dem Rückruf der rechtsverletzenden Waren vom Markt und deren Vernichtung hat der Geheimnisinhaber Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Verbessert wurden auch die gerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten, beispielsweise durch spezielle Regelungen zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess.
Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz enthält eine Vielzahl von positiven Neuerungen für Geheimnisinhaber. Diese erfordern jedoch, dass jedes Unternehmen aktiv wird, Geschäftsgeheimnisse identifiziert und vertragliche, organisatorische sowie technische Schutzmaßnahmen umsetzt. Anderenfalls droht der Verlust des Geheimnisschutzes. Dies gilt es zu vermeiden, denn gesichertes Know-How ist die Grundlage jeder unternehmerischen Tätigkeit.
Gern unterstützen wir Sie dabei, Risiken für die Geschäftsgeheimnisse Ihres Unternehmens zu identifizieren, ein passendes Schutzkonzept zu entwickeln und dieses zu implementieren. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie weitere Fragen zum Thema Geschäftsgeheimnisschutzgesetz haben.