Versorgungsleistungen bei Übertragung von GmbH-Anteilen

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Die Übertragung von steuerverstricktem Vermögen auf die nachfolgende Generation ist vielen Vermögensübergebern ein wesentliches Anliegen. Neben den erbschafts- und schenkungssteuerlichen Überlegungen, sind insbesondere die ertragsteuerlichen Konsequenzen zu bedenken, um steuerliche Mehrbelastungen tunlichst zu vermeiden.

In der Praxis kommt hierbei insbesondere der Vermögensübergang gegen Versorgungsleistungen in Betracht. Ermöglicht diese Nachfolgegestaltung doch einen Vermögensübergang ohne Aufdeckung von stillen Reserven auf die jüngere Generation und eine Grundversorgung des bisherigen Eigentümers.

Neben der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen ist auch die Übertragung von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2c EStG begünstigt. Voraussetzung bei letzteren ist, dass mindestens 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Die Zahlungen des Übernehmers stellen sodann unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben dar, der Leistungsempfänger hat korrespondierend hierzu sonstige Einkünfte zu versteuern.

In dem Urteil vom 20. März 2017 (X R 35/16) musste der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage Stellung nehmen, ob ein steuerlicher Abzug von Versorgungsleistungen auch in Betracht kommt, sofern die Geschäftsführertätigkeit des Vermögensübergebers nach der Übertragung der GmbH Anteile zumin-dest teilweise fortbesteht.

Der Kläger führte in seiner Begründung insbesondere aus, dass sich die Einstellung der gesamten Geschäftsführungstätigkeit nicht aus dem konkreten Wortlaut des Gesetzes ergäbe und somit keine zusätzliche Hürde für einen Sonderausgabenabzug darstellen dürfe.

Dieser Rechtsaufassung konnte das Gericht nicht beipflichten. Nach Ansicht der Richter sei zwingende Voraussetzung für eine begünstigte Anteilsübertragung gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2c EStG, dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgeben müsse - insbesondere die wörtliche Bezeichnung „übernehmen“ würde implizieren, dass der Übertragende seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr nachgehen dürfe. Eine Ausdehnung der Norm über den Wortlaut hinaus komme angesichts der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht. Im Ergebnis bestätigt das Gericht damit die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 11. März 2010)

Festzuhalten bleibt, dass ein steuerlicher Abzug von Versorgungsleistungen bei der Übertragung von GmbH-Anteilen nur in Betracht kommt, sofern der bisherige Übergeber seine gesamte „gewerbliche“ Tätigkeit aufgibt. Zu beachten ist, dass sich der Übergeber hierfür komplett aus der Leitung des Unternehmens zurückziehen muss, was mit einer zumindest teilweise fortbestehenden Geschäftsführungstätigkeit unvereinbar ist.

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