Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer

Nur mit Genehmigung und Wohnraumschutznummer

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In Hamburg gilt seit dem Jahre 1971 ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, welches gegenwärtig durch das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz – HmbWo-SchG) vom 8. März 1982 geregelt ist. Das Verbot zur Zweckentfremdung von Wohnraum besteht allerdings nur dann, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, wie sich aus § 9 HmbWo-SchG ergibt. Der Hamburger Senat sieht eine derartige Gefährdungslage und hat die bislang geltende Gefährdungslagenverordnung, die vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2018 lief, durch eine neue Gefährdungslagenverordnung ersetzt, die nun für weitere zehn Jahre gilt. Daher sind insbesondere die Änderungen beachtlich, die durch § 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2018 (Hmb-GVBl. S. 349) in das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz eingeflossen sind und dazu dienen sollen, die Verdrängung alteingesessener Mieter durch Vermietung des Wohnraums über Online-Portale (z. B. Airbnb, Fe-Wo-direkt etc.) zu regulieren, zu kontrollieren und Transparenz zu schaffen.

Auch in Berlin, Bonn, Köln, Münster, München und Dortmund sind ähnliche Schutzgesetze zum Erhalt von Wohnraum in Kraft gesetzt worden.

Häufig kann es für Vermieter finanziell lukrativer sein, eine Wohnung oder Teile davon zeitlich befristet an Feriengäste oder Monteure zu vermieten, als eine unbefristete Vermietung der Wohnung vorzunehmen. Das kann dazu führen, dass das Mietpreisniveau besonders lukrativer Wohnlagen in City-Nähe, wie beispielsweise auch der Hafen City, deutlich ansteigt. Einer derartigen Tendenz soll mit den Änderungen des Wohnraumschutzgesetzes entgegengetreten werden. Die Änderungen traten zum 1. Januar 2019 in Kraft, allerdings galt eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2019. Seit dem 1. April 2019 benötigt derjenige, der Wohnraum zeitlich befristet über Online-Portale vermieten möchte, eine Wohnraumschutznummer. Diese muss er in der jeweiligen Vermietungs-Annonce angeben und der Betreiber des Online-Portals ist verpflichtet, die Einhaltung der Veröffentlichung der Wohnraumschutznummer sicherzustellen. Die Wohnraumschutznummer erhält der Vermieter auf Antrag bei der zuständigen Behörde online über serviceportal.hamburg.de. Diese muss auch dann beantragt werden, wenn der Wohnraum unentgeltlich überlassen werden soll. Die Wohnraumschutznummer kann durch die zuständige Behörde befristet werden und nach Ablauf der Frist ist gegebenenfalls ein neuer Antrag erforderlich. Sie kann jedoch fortgesetzt benutzt werden, auch in einem folgenden Kalenderjahr, wenn sie unbefristet erteilt wurde. Der Vermieter ist nach dem Wohnraumschutzgesetz dazu verpflichtet, die Überlassung der Wohnung innerhalb von zehn Tagen der zuständigen Behörde zu melden. Verstößt der Vermieter gegen diese Meldepflicht, so verhält er sich ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen. Darüber hinaus erlischt die Wohnraumschutznummer kraft Gesetzes. Insgesamt darf Wohnraum innerhalb eines Kalenderjahres bis zu max. acht Wochen an wechselnde Mieter zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs überlassen werden. Das gilt auch dann, wenn mehrere zusammen lebende Nutzungsberechtigte die Wohnung an Feriengäste überlassen wollen.

Zu beachten ist, dass die vorstehend beschriebenen Regelungen des Wohnraumschutzgesetzes nicht nur auf den Eigentümer einer Wohnung Anwendung finden, sondern auch auf Mieter, die ihre Wohnung oder Teile davon untervermieten möchten. Daneben ist zu beachten, dass die Stadt die Daten, die sie aus dem vorstehend geschilderten Verfahren erlangt, automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, sodass die insoweit generierten Mieteinnahmen bei dem Finanzamt des Vermieters bekannt sind. Als Fazit lässt sich feststellen, dass durch die Neuerungen des Wohnraumschutzgesetzes eine Begrenzung der zeitlich befristeten Vermietungen an Feriengäste oder beispielsweise Monteure eintreten wird. Darüber hinaus wird das Gesetz auch der Steuerehrlichkeit dienen, denn die auf diesem Wege erzielten Mieteinnahmen sind dem jeweiligen Finanzamt bekannt. Ob sich durch das Gesetz vermeiden lässt, dass es zu weiteren Mietpreissteigerungen in den jeweiligen Wohngebieten kommt, bleibt abzuwarten. Letztlich dürfte dafür der beste Weg immer noch der vermehrte Neubau von Mietwohnungen sein.

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