Treuepflichten zwischen Gesellschaftern

Einladung zur Gesellschafterversammlung

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Im Verhältnis der Gesellschafter zu ihrer Gesellschaft sind die Gesellschafter nicht nur Träger von Mitgliedschaftsrechten (u. a. Stimmrechte, Informationsrechte oder Dividendenbezugsrechte), sondern auch Verpflichtete (u. a. Beitrags-und Einlageverpflichtungen). Die sich konkret aus Gesellschaftsvertrag oder Gesetz ergebenden Pflichten werden durch die sogenannte Treuepflicht ergänzt, aus der sich abermals zahlreiche Einzelpflichten ableiten können.

Allgemein anerkannt ist außerdem, dass die Gesellschafter auch gegenüber ihren Mitgesellschaftern zur Loyalität verpflichtet sind. Orientiert am Zweck der Gesellschaft können die den Gesellschaftern aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte nur insoweit ausgeübt werden, als dies nicht gegen die Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern oder gegenüber der Gesellschaft verstößt. In der Praxis wird die Treuepflicht zumeist nur als „Schutzrecht“ für Minderheitsgesellschafter wahrgenommen, gleichwohl verpflichtet sie jeden Gesellschafter unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung.

Ausgehend von einer Leitentscheidung des BGH (Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74) hat sich das Ober-landesgericht (OLG) Hamm im vergangenen Jahr mit der Reichweite der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht im Rahmen der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung befasst (Urteil vom 19. Juli 2018 - 27 U 14/17).

Sachverhalt

Die Parteien des Verfahrens waren die alleinigen Gesellschafter einer GmbH. Der Kläger, eine natürliche Person, war an der Gesellschaft zu 30 % und die Beklagte, die selbst eine GmbH war, zu 70 % beteiligt. Sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten waren zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart worden, dass der Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Geschäftsführerdienstverträgen einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss erforderte. Besondere Regelungen für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung bestanden nicht.

Mitte 2016 entschied sich die Mehrheitsgesellschafterin, den Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft freizustellen und lud deshalb per E-Mail zu einer Gesellschafterversammlung ein. Der relevante Tagesordnungspunkt wurde dabei mit „Freistellung des Geschäftsführers I“ betitelt, gefolgt von einem Hinweis, dass der Kläger „richtiger Auffassung nach nicht stimmberechtigt“ in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt sei. Der Kläger blieb daraufhin der anberaumten ersten und auch der zweiten Gesellschafterversammlung fern. Auf der zweiten Gesellschafterversammlung beschloss die Beklagte dann die Freistellung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft.

Entscheidung

Sowohl die Vorinstanz als auch das OLG Hamm haben der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben, da der Gesellschafterbeschluss gem. § 242 BGB (Treu und Glauben) treuwidrig und somit materiell rechtswidrig sei. Die Beklagte habe ihre Treuepflicht gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, dass sie als Mehrheitsgesellschafterin nicht in ausreichendem Maße auf die Interessen des Minderheitsgesellschafters Rücksicht genommen habe. Eine solche Rücksichtnahmepflicht habe ihr jedoch als Gegengewicht für die ihr als Mehrheitsgesellschafterin zustehenden Möglichkeiten oblegen, durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen. Hier habe konkret die durch den Geschäftsführer der Beklagten gesetzte Gefahr bestanden, dass der Kläger die in Bezug auf sein Stimmrecht unzutreffenden Angaben ungeprüft für richtig halten und folglich auf seine „überflüssige“ Teilnahme an der Gesellschafterversammlung verzichten könnte.

Das von der Beklagten in der Einladung zur Gesellschafterversammlung behauptete Stimmverbot bestand nach Ansicht des OLG Hamm nicht. Weder aus § 47 Abs. 3 GmbHG noch aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich ein Stimmverbot zu Lasten des Klägers. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich wegen des angeblichen Stimmverbotes nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen und gegen den Beschlussvorschlag gestimmt habe. Da der fragliche Beschluss Einstimmigkeit voraussetzte, wäre der Kläger jedenfalls in der Lage gewesen, die Beschlussfassung bei seiner Anwesenheit zu verhindern. In der dennoch erfolgten Beschlussfassung in Abwesenheit des Klägers, vor dem Hintergrund fehlerhafter Hinweise in der Einladung, hat das OLG Hamm letztlich den für die Entscheidung maßgeblichen Treuepflichtverstoß der Beklagten gesehen.

Praxishinweis

Das OLG Hamm führt mit dieser Entscheidung die konsequente Linie des BGH in Bezug auf Treuepflichten zwischen den Gesellschaftern fort. Bemerkenswert ist, dass das Gericht an zahlreichen Stellen auf den besonderen „personalistischen“ Charakter der Zwei-Mann-GmbH hinweist und daraus ein höheres Niveau der Treuepflichten zwischen den Gesellschaftern ableitet. Diese Treuepflicht soll wohl im Zweifel so weit reichen, dass dem Mehrheitsgesellschafter eine Beratungspflicht gegenüber unerfahrenen oder nicht anwaltlich vertretenen Gesellschaftern obliegt. Zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen im Nachgang zu Gesellschafterversammlungen sollte auf die Aufnahme ungeprüfter Hinweise oder Erläuterungen zu Rechten der Mitgesellschafter in Einladungen zu Gesellschafterversammlungen oder deren Begleitschreiben vollständig verzichtet werden.

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