Prospektpflicht

Neuregelung der Ausnahmen von der Prospektpflicht

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Für Wertpapiere wie z. B. Aktien und Anleihen gilt schon seit längerem aufgrund europarechtlicher Vorgaben, dass sich die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts aus zwei unterschiedlichen Aspekten ergeben kann: aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder der Durchführung eines öffentlichen Angebots.

Befreiung von Kleinstemissionen

Bisher galt für beide Arten der Prospektpflicht, dass im Fall einer sog. Kleinstemission kein Prospekt erstellt werden musste. Für Wertpapieremissionen, die in einem Zeitraum von 12 Monaten weniger als EUR 5 Mio. betrugen, waren die Vorschriften des Prospektrechts bislang nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hatte die Befreiung von Kleinstemissionen dabei nur für solche Wertpapiere vorgesehen, die von bestimmten Kreditinstituten oder von solchen Emittenten ausgegeben wurden, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

Neue Vorgaben aus Brüssel

Im Juni 2017 ist die neue EU-Prospektverordnung verabschiedet worden und zu einem kleinen Teil bereits in Kraft getreten. Zum 21. Juli 2018 ist die zweite Stufe der EU-Prospektverordnung wirksam geworden, die insbesondere auch eine Neuregelung der Vorschriften für Kleinstemissionen enthält. Der größte Teil der neuen Verordnung, der u. a. auch Vorgaben zum Inhalt eines Prospekts enthält, wird hingegen erst zum 21. Juli 2019 in Kraft treten. Für Kleinstemissionen gilt nunmehr, dass nur noch öffentliche Angebote mit einem Volumen von weniger als EUR 1 Mio. binnen eines Zeitraums von 12 Monaten vom Anwendungsbereich des Prospektrechts ausgenommen sind. Die einzelnen Mitgliedstaaten können dabei den Schwellenwert auf EUR 8 Mio. erhöhen und unabhängig davon nunmehr vorsehen, dass bei Emissionen mit einem Wert von unter EUR 1 Mio. andere Offenlegungspflichten als die Prospektpflicht gelten sollen. Für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt ist die Befreiung von Kleinstemissionen weggefallen. Eine gewisse Kompensation wird in dieser Hinsicht dadurch bewirkt, dass die Zulassung von Wertpapieren, die mit bereits zum Handel am selben Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, dann ohne Prospekt möglich ist, wenn die neuen Wertpapiere weniger als 20 % der schon bisher zugelassenen Wertpapiere ausmachen. Diesbezüglich galt vorher eine Grenze von 10 %.

Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze“ von den Öffnungsklauseln für Kleinstemissionen in differenzierender Weise Gebrauch gemacht. Für öffentliche Angebote bestimmter Kreditinstitute und von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, bleibt es bei der Grenze von EUR 5 Mio., die ohne weitere Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Davon unabhängig gilt seit dem 21. Juli 2018 für alle Emittenten eine Befreiung bei Emissionen mit einem Wert von unter EUR 8 Mio., wenn bestimmte zusätzliche Vorausset-zungen eingehalten werden: Zum einen muss vor dem öffentlichen Angebot ein sog. Wertpapier-Informationsblatt, das nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen darf, veröffentlicht werden. Zum anderen sind bei einer prospektfreien Kleinstemission mit einem Volumen von EUR 1 Mio. oder mehr für den Vertrieb an sog. nicht qualifizierte Anleger strenge Vorgaben zu beachten: Die Wertpapiere dürfen ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das überwacht, dass der einzelne nicht qualifizierte Anleger nicht mehr als EUR 1.000 oder bei Überschreiten bestimmter Einkommens- oder Vermögensgrenzen nicht mehr als EUR 10.000 investiert.

Im Ergebnis hat der deutsche Gesetzgeber also von beiden europarechtlich eingeräumten Optionen für Kleinstemissionen Gebrauch gemacht und den Schwellenwert auf EUR 8 Mio. erhöht, dafür aber zusätzliche Voraussetzungen geschaffen, die eine Platzierung von Wertpapieren bei Kleinanlegern an ähnliche Voraussetzungen knüpfen, wie sie bei Crowdinvestments nach dem Vermögensanlagengesetz gelten.

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