Liquiditätsbilanzen

Anforderung an Liquiditätsbilanzen zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit

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Der Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft sieht sich vor dem Hintergrund des gesetzlich normierten Zahlungsverbots und der Insolvenzantragspflicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. In der Krise eines Unternehmens zählt es zu seinen Aufgaben, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft laufend zu überprüfen und zu dokumentieren. In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2017 (Az. II ZR 88/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr zwei grundsätzliche Feststellungen mit erheblichen Auswirkungen für Fragen der Geschäftsführerhaftung getroffen.

Nimmt der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer wegen unzulässiger Zahlungen oder Insolvenzverschleppung in Anspruch, legt er zum Nachweis des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig einen stichtagsbezogenen Finanzstatus vor, der die verfügbaren liquiden Mittel (Aktiva I) den fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) gegenüberstellt. Eine daraus sich ergebende Unterdeckung ist allerdings unschädlich, wenn lediglich eine Zahlungsstockung vorliegt, d. h. die Liquiditätslücke innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Wochen voraussichtlich beseitigt werden kann.

Der BGH war bislang weithin so verstanden worden, dass es zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von einer bloßen Zahlungsstockung darauf ankomme, ob die zum Stichtag bestehende Liquiditätsunterdeckung durch die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (Aktiva II) gedeckt werden könnte.

Die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) brauchten nach verbreitetem Verständnis hingegen nicht berücksichtigt zu werden. Diesem – auch zuvor schon umstrittenen – Verständnis hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt und die Berücksichtigung der Passiva II in der Liquiditätsbilanz ausdrücklich bejaht. Durch die nunmehr klare Haltung des BGH sind Gesellschaften insolvenzrechtlich gehindert, eine bestehende Unterdeckung mit Verweis auf die Aktiva II über einen längeren Zeitpunkt im Sinne einer „Bugwelle“ vor sich herzuschieben.

Des Weiteren hat der BGH in der genannten Entscheidung die Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit durch den Insolvenzverwalter konkretisiert. Nimmt der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer wegen unzulässiger Zahlungen oder wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch, legt er zur Darlegung des Eintritts der Insolvenzreife häufig eine aus der Buchhaltung entwickelte retrograde Liquiditätsbilanz vor. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer bis zum vollen Beweis des Gegenteils von der Richtigkeit der Buch-haltung ausgehen darf. Möchte der Geschäftsführer den entsprechenden Vortrag des Insolvenzverwalters zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erschüttern, muss er zu jeder einzelnen in der Buchhaltung eingestellten Verbindlichkeit konkret vortragen, warum diese nicht fällig oder nicht ernsthaft eingefordert worden ist. Eine Erschütterung der Richtigkeitsvermutung durch Darlegung einzelner Fehler der Buchhaltung ist dem gegenüber nicht mehr ausreichend. Im Gegenzug stellt der BGH klar, dass dem Geschäftsführer ein Recht zur Einsichtnahme in die Buchhaltung zusteht.

Insgesamt hat der BGH mit dem vorliegenden Urteil die Anforderungen an Geschäftsführer in der Krise des Unternehmens erheblich verschärft. Gerade was die Frage der Berücksichtigung der Passiva II bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit anbelangt, ist es in jedem Fall begrüßenswert, dass diese nun abschließend geklärt ist. Demgegenüber ist die mit dem Urteil verbundene starke Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten von Geschäftsführern gegen Inanspruchnahmen diskussionswürdig. Ungeachtet der Buchführungspflicht der Geschäftsführer ist nämlich zu bedenken, dass die vollständige Erfassung etwa mündlicher Stundungsabreden in der Praxis mitunter schwierig zu bewerkstelligen ist. Angesichts der vorliegenden Entscheidung hat der Geschäftsführer allerdings – in der Krise mehr denn je – auf die ordnungs-gemäße Buchhaltung sowie die lückenlose Dokumentation seines Krisenmanagements achten.

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