D&O Versicherung

BGH beseitigt Rechtsunsicherheit bei Innenhaftungsfällen

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Die Haftung von Organmitgliedern rückt immer mehr in den Fokus nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesellschafter im Fall der Schädigung der eigenen Gesellschaft. Unabhängig davon, welche Gesellschaftsform betroffen ist, bildet die Innenhaftung den Regelfall der Organhaftung. Dabei geht es um die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihre eigenen Organmitglieder, seien es Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, z. B. auf der Grundlage von § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG.

Insbesondere bei Bestehen einer D&O-Versicherung zugunsten von Organmitgliedern, durch die Innenhaftungsfälle versichert sind, fällt die Inanspruchnahme von aktiven Organmitgliedern möglicherweise leichter, nicht zuletzt angesichts der in Aussicht stehenden Haftungsmasse. Oftmals besteht dabei auch ein Interesse der Gesellschaft, direkt gegen die Versicherung vorzugehen, um die Entschädigung direkt ausgezahlt zu bekommen und nicht gegen ein möglicherweise noch aktives Organmitglied der Gesellschaft, notfalls auch gerichtlich, vorgehen zu müssen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, welche die Gesellschaft für ihre Organmitglieder abschließt. Der Versicherungsfall wird nach den meisten Versicherungsbedingungen durch die schriftliche Inanspruchnahme ausgelöst. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, also die Abwehr unberechtigter und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen, stehen nach § 44 VVG den Organmitgliedern als den versicherten Personen zu. Um das direkte Vorgehen der Gesellschaft gegen die Versicherung zu ermöglichen, kommt eine Abtretung des Anspruchs der Organmitglieder an die Gesellschaft in Betracht. Diesem Vorgehen wurde bisher regelmäßig seitens der Versicherer der Einwand des kollusiven Zusammenwirkens entgegengehalten.

  2. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass eine solche Abtretung auch in Innenhaftungsfällen trotz entgegenstehender Versicherungsbedingungen zulässig ist. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung des § 108 Abs. 2 VVG, nach der die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten nicht ausgeschlossen werden darf. Die geschädigte Gesellschaft ist trotz ihrer gleichzeitigen Stellung als Versicherungsnehmerin auch bei den Innenhaftungsfällen als geschädigte Dritte anzusehen. Durch die Abtretung vereinigen sich der Haftpflichtanspruch der Gesellschaft und der abgetretene Freistellungsanspruch (Deckungsanspruch) in der Hand der Gesellschaft und der Deckungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer.

  3. Ferner hat der BGH in dem gleichen Urteil entschieden, dass der von den Versicherern angeführte Einwand eines möglichen kollusiven Zusammenwirkens insofern unbeachtlich ist, da die Ernsthaftigkeit der Inanspruchnahme keine Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist. Ein Versicherungsfall ist demnach auch gegeben, wenn eine Gesellschaft ein Organmitglied beschränkt auf die Versicherungsleistung in Anspruch nimmt und eine Inanspruchnahme vorwiegend oder sogar ausschließlich auf den Freistellungsanspruch des Organmitglieds gegen die Versicherung zielt. 
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