Beschränkte Deckung durch die D&O-Versicherung

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Die D&O-Versicherung hat in den letzten Jahren in der Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Trotz (unverbindlicher) Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft kommt es insbesondere bei der Frage nach dem Deckungsumfang auf den Wortlaut der konkreten Bedingungen an.

Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich nicht um ein „Rundum-sorglos-Paket“. Der Deckungsumfang wird durch verschiedene Faktoren limitiert. So ist er zeitlich durch das „Claims-made-Prinzip“ vorgegeben, nach dem nicht schon die Pflichtverletzung einen Versicherungsfall auslöst, sondern erst die spätere Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eintritt, und zwar zu den Bedingungen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Abgeschwächt wird dieser strenge Grundsatz u. a. durch eine Nachhaftungszeit und die Möglichkeit, zusätzliche Nachmeldefristen zuzukaufen.

Betragsmäßig wird die Einstandspflicht des Versicherers durch die Höhe der von der Gesellschaft eingekauften Versicherungssumme definiert, die nur ein-mal pro Versicherungsjahr für alle Organmitglieder zur Verfügung steht und darüber hinaus ggf. eingeschränkt ist durch einen vereinbarten Selbstbehalt, der bei Vorstandsmitgliedern einer AG sogar zwingend vorgeschrieben ist. Zudem sind nicht sämtliche Ersatzansprüche vom Versicherungsschutz umfasst. So sind z. B. Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher oder wissentlicher Schadensverursachung ausgeschlossen. Ferner können im Einzelfall öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche, z. B. nach § 69 AO, ausgeschlossen sein. Kürzlich hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 20. Juli 2018, I-4 U 93/16) mit sehr weitreichenden Folgen für Geschäftsführer entschieden, dass die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für verbotswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist (siehe hierzu ausführlich den Beitrag von Hirschberger/Herms auf Seite 14). Begründet wird diese Auffassung damit, dass es sich um einen „Ersatzanspruch eigener Art“ handele. Diese für die GmbH ergangene Entscheidung lässt sich nicht ohne weiteres auf den gleichlautenden Anspruch im AktG übertragen, so dass es insoweit weiterer Diskussion und einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.

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