Neue Verbesserungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

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Die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts sollen unter anderem durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und damit einer Entschärfung der sogenannten Dry-Income-Problematik gesteigert werden.
Der Referentenentwurf vom 12. April 2023 für das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) sieht dazu zum einen die Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 39 EstG für Mitarbeiterbeteiligungen und zum anderen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 19a EstG vor.

Nicht nur die ausdrücklich im Referentenentwurf genannten jungen Unternehmen, sondern auch etablierte, börsennotierte Unternehmen und deren Mitarbeiter könnten von einer Umsetzung profitieren.

DRY-INCOME-PROBLEMATIK BEI MITARBEITERBETEILIGUNGEN

Unternehmen überlassen als Arbeitgeber ihren Mitarbeitern vergünstigt echte Anteile,

  • um diese zu einer positiven betriebswirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zu motivieren,
  • um die Identifikation mit dem Unternehmen zu stärken und
  • um höhere Gehälter zu substituieren.

Letzteres ist insbesondere relevant für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Startups, denen (noch) das Kapital fehlt, um ihren Mitarbeitern eine ihrer Qualifizierung angemessene Vergütung zu zahlen, aber auch im Rahmen der Unternehmensfinanzierung und -sanierung.

Im Zeitpunkt der Anteilsgewährung kommt die sogenannten Dry Income Problematik zum Tragen. Es wird ein zusätzliches, zu versteuerndes Einkommen ohne Liquiditätszufluss bei den Mitarbeitern generiert.
Der Gesetzgeber führte bereits 2021 mit § 19a EStG ein Steuerstundungsmodell ein, wonach der Steuerzugriff unter gewissen Voraussetzungen erst bei einer Veräußerung der Anteile, beim Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach zwölf Jahren erfolgt.

Die bisherigen Rahmenbedingungen werden dennoch – v.a. in der Startup-Branche, deren Förderung sich das ZuFinG u.a. verschrieben hat – als im internationalen Vergleich zu eng empfunden.
Das ZuFinG soll die Dry-Income-Problematik weiter entschärfen und das Modell der Mitarbeiterbeteiligung insgesamt fördern. Insbesondere jungen Unternehmen soll es im internationalen Talentwettbewerb erleichtern, hochqualifizierte Fachkräfte für sich zu gewinnen und langfristig zu binden. Das ZuFinG erkennt den Effekt, einen Beitrag zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch deren Teilhabe am Produktivitätsfortschritt des Unternehmens bzw. Produktivkapital der Volkswirtschaft zu leisten, ebenfalls als förderwürdig an [RefE, S. 54, 110].

DIE VERBESSERTEN STEUERLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN IM SINNE DES REFERENTENENTWURFS

Erstens soll der Steuerfreibetrag aus § 3 Nr. 39 EStG für Mitarbeiterbeteiligungen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von EUR 1.440 auf EUR 5.000 angehoben werden. Allerdings gilt dies nur für Beteiligungsprogramme, die alle mindestens ein Jahr beschäftigte Mitarbeiter einbeziehen. Dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend, unerwünschte Lohnoptimierungsgestaltungen zu verhindern, gilt der Vorteil außerdem nur für Anteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; eine Anwendung auf Entgeltumwandlungen wäre danach nicht mehr möglich. Zu beachten ist weiterhin die im Entwurf genannte Haltefrist: Im Fall einer Veräußerung der Anteile innerhalb von drei Jahren unterliegt der gewährte Freibetrag durch Einbezug in den Veräußerungsgewinn einer Abgeltungssteuer von 25 %.

Zudem soll der Anwendungsbereich der Regelung zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) erweitert werden.

Der Kreis der begünstigten Unternehmen wird erweitert. Bisher konnten nur Arbeitgeber, die als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) zu qualifizieren sind, und nicht vor mehr als 12 Jahren gegründet wurden, den Vorteil beanspruchen. Außerdem sind bisher nur Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers selbst, nicht aber an anderen Konzerngesellschaften betroffen. Durch das ZuFinG sollen mehrere Schwellenwerte verdoppelt werden: die bisher geltende Höchstzahl der in dem jeweiligen Unternehmen Beschäftigten steigt auf 500, die Umsatzschwelle auf EUR 100 Mio. und die Jahresbilanzsumme auf bis zu EUR 86 Mio. Es soll weiter ausreichen, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden und das Unternehmen nicht älter als 20 Jahre ist. Endlich soll auch Klarheit geschaffen werden bezüglich Anteilen an verbundenen Unternehmen i. S. v. § 18 AktG. Sie sollen ausdrücklich auch unter die Regelung des § 19a EStG fallen.

Erleichterungen gibt es auch betreffend den Besteuerungszeitpunkt und den Steuersatz. Der Steuerzugriff soll statt derzeit spätestens nach 12, nach dem Konzept des ZuFinG erst nach 20 Jahren oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Es soll möglich sein, die Lohnsteuer im Zeitpunkt der Besteuerung statt wie bisher mit dem persönlichen Einkommensteuersatz mit einem – in den meisten Fällen günstigeren – Pauschalsteuersatz von 25 % zu erheben. Daneben soll es schließlich sogar die Option geben, die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufzuschieben – vorausgesetzt, der Arbeitgeber übernimmt die Haftung für die beim Verkauf anfallende Lohnsteuer gegenüber dem Fiskus. Diese Option soll auch für bereits gewährte Beteiligungen eröffnet werden.

FAZIT: Vorschläge machen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme attraktiver

Die im Referentenentwurf präsentierten Vorschläge erhöhen die steuerliche Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungen und schließen zu steuerlichen Rahmenbedingungen im internationalen Vergleich auf. Nicht nur aus betriebswirtschaftlichen und unternehmenspsychologischen, sondern auch aus steuerlichen Gründen könnten sich Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zukünftig noch stärker lohnen.

 

Gemeinsam verfasst mit Lea Scheu

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