Was treibt der Osterhase im Spätsommer?

icon arrow down white

Neulich begegnete uns in der Presse zu dieser un-österlichen Zeit plötzlich ein kleiner, nostalgischer, goldener Osterhase und wir erfuhren, dass er für seinen besonderen Goldton Markenschutz genießt.

Was war geschehen?

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) veröffentlichte seine Pressemitteilung im Verfahren IZR 139/20, nach der der Goldhase von Lindt für seine Farbe sogenannte Verkehrsgeltung erlangt habe und damit – ohne Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt – Markenschutz. Dazu muss man wissen, dass der Markenschutz nicht beim „Wort" endet, sondern potentiell diverse Markenformen umfasst, solange sie als Herkunftshinweis aufgefasst werden können. Der Phantasie sind kaum Grenzen gesetzt. Neben Worten, Logos sowie Formen einer Ware und vielem Weiteren, können das eben auch Farben sein, solange sie zur Unterscheidung der Ware oder Dienstleistung, für die sie verwendet werden, geeignet sind.

Aber ist das bei Farben wirklich der Fall? Suche ich im Supermarktregal tatsächlich blaue Nudeln oder rotes Öl?

Wie sollte es anders sein: Es kommt darauf an. In bestimmten Branchen werden Farben tatsächlich stark zur Identifizierung einer bestimmten Ware eingesetzt und vom Verbraucher auch als unterscheidungskräftig wahrgenommen. Man stelle sich vor, man führe nachts über die Autobahn und der Hunger kommt auf. Man weiß, die Croissants einer bestimmten Tankstelle sind die besten. Wissen wir nicht schon aufgrund der von weitem sichtbaren Farbe, ob die nächste Tankstelle die richtige ist?

Der BGH hat nun entschieden, dass es im Falle von Schokoladen-Osterhasen ebenso ist. Dabei ist die Entscheidung keineswegs leichtfertig getroffen worden, denn entscheidend war, welcher Anteil der potentiellen Schokoladenhasen-Käufer anhand des Goldtones identifizieren können, um welchen Goldhasen es sich handelt. Stellen Sie sich vor, Sie bitten Ihren oder Ihre Liebste, für Sie einkaufen zu gehen. „Schatz, bringst du mir (bitte) einen goldenen Schokohasen mit?" Reicht das schon? Bekomme ich den, den ich mir wünsche? Bekomme ich ihn, wenn ich ihm die Überbleibsel der goldenen Verpackung zeige?

Um das zu ermitteln, werden in der Praxis umfangreiche Verkehrsbefragungen durchgeführt. Im Falle des Goldhasen ordneten 70 % der Befragten den für die Folie des Goldhasen verwendeten Goldton der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli zu. Das ist eine Menge. Auf dieser Grundlage schlussfolgerte der BGH, es sei nachgewiesen, dass der Goldton Verkehrsgeltung und damit Schutz für Schokoladenhasen erlangt habe. In einem entscheidenden Punkt kam der BGH zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz des Oberlandesgerichts (OLG) München, und zwar führt er aus, dass „der Erwerb der Verkehrsgeltung nicht voraussetze, dass das Farbzeichen als Hausfarbe für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird". Das OLG München hatte hierauf abgestellt und betont, dass Verkehrsgeltung nur dann angenommen werden könne, wenn der Verkehr in dem Goldton des Hasen auch dann einen Herkunftshinweis auf Lindt sähe, wenn der Goldhase eine andere Form als die bekannte aufweise. Das OLG München ging also davon aus, dass die Farbe die Form gleichermaßen überlagern müsse. Das ist tatsächlich bei vielen Farbmarken der Fall, beispielsweise beim Sparkassen-Rot oder beim Milka-Lila. Zwingend erforderlich ist dies nach dem BGH allerdings nicht. Er führt aus, dass es für die Begründung des Markenschutzes nicht darauf ankomme, ob der Verkehr auch dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet werden würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sehe.

Bedeutet das denn nun, dass es bald nur noch einen goldenen Osterhasen geben wird, weil Lindt Gold als Farbe für Schokoladen-Osterhasen monopolisiert?

Nein, auch hier ist der BGH klar. Wird der Goldton für einen anderen Schokoladenhasen verwendet, so sei das eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich im Verletzungsverfahren stelle. Für den Markenschutz des goldenen Farbtons sei es unerheblich, dass auch andere Gestaltungselemente des Lindt-Goldhasen, nämlich seine konkrete Form, sein rotes Halsband und das Glöckchen und schließlich auch die Kennzeichnung mit „Lindt-Goldhase" dem Verkehr bekannt seien.

In dem sich nun anschließendem Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke von Lindt an dem Goldton des Hasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat. Dabei wird es darauf ankommen, ob der verwendete Goldton exakt derselbe ist oder nur ein ähnlicher und ob er bei dem „falschen Hasen" ebenfalls als Hinweis auf die Herkunft des Hasen verstanden wird oder nicht. Die konkrete Gestaltung des „falschen Hasen" mit einer Wortmarke und anderen herkunftshinweisenden Elementen kann dazu führen, dass der Goldton nur noch eine untergeordnete nämlich lediglich dekorative Stellung einnimmt und eine Verletzung verneint wird. Es bleibt also spannend an der Schokoladenhasenfront.

Der Schokoladenhase von Lindt hat eine lange Prozessgeschichte hinter sich. Das dürfte weniger daran liegen, dass dieser Osterhase besonders streitsüchtig ist, sondern eher daran, dass er ein Paradebeispiel einer konsequenten und guten Produkt- und Markenstrategie ist. Der erste Lindt-Goldhase erblickte 1952 in Deutschland das Licht der Welt. Von dort zog er aus, um Europa, Asien, Russland und Amerika zu erobern. Inzwischen sind es mehr als 100 Mio. Goldhasen, die sich jährlich auf den Weg machen. Während all der Jahre hat sich der Lindt-Goldhase so gut wie nicht verändert, weshalb wir aufgrund seiner Form, seines Glöckchens, seines Namens und schließlich auch seines Goldtons einen Hinweis auf seinen Geschmack und seinen Ursprung sehen.

Damit gehört er definitiv auch ins Beuteschema der Justizangestellten – der in einem der Wettbewerbsprozesse als Anlage zur Akte gereichte Goldhase wurde kurzerhand verspeist.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Verwendung fremder Marken in der Werbung

  • Instagram untersagt Nutzung der Songbibliothek für kommerzielle Beiträge

  • Pflichtangaben für Signaturen geschäftlicher E-Mails, SMS und Messenger-Nachrichten

  • Gekaufte Amazon-Bewertungen als unlautere Werbung