Wann muss mein Sportverein Umsatzsteuer zahlen?

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Die Frage nach der Umsatzsteuer stellt sich häufig den Mitgliedern und insbesondere den Vorständen von Sportvereinen aller Größen, wenn die sportliche Betätigung auch der Freizeitgestaltung dient und vereinseigene Geräte genutzt werden. Zu einem Aspekt dieser weit gefassten Frage hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert, nachdem er zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidung eingeholt hatte. Dabei geht es um Mitgliedsbeiträge sowie um Sonderleistungen des Vereins gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern. Der entschiedene Fall betraf Einnahmen eines Golfvereins – in der Vergangenheit hat sich der BFH aber auch zu einem Fallschirmspringerverein geäußert.

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen für gemeinnützige Sportvereine steuerfrei

Die Antwort auf die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht beginnt mit § 4 Nr. 22 b) UStG und führt dann zu Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (MWStSystRL) und deren Auslegung durch den EuGH. Nach der Vorschrift im UStG sind Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen dann steuerfrei, wenn sie einem Sportverein zufließen, der gemeinnützig nach den Regeln der Abgabenordnung ist. In der MWStSystRL als übergeordnetem Recht wird der Begriff „sportliche Veranstaltung" zwar auch verwandt, er ist aber nach der Entscheidung des EuGH nicht verbindlich nach EU-Regeln auszulegen. Die Bedeutung dieser Vorschrift muss daher von jedem EU-Mitgliedsstaat nach seinem Recht ausgelegt werden. Nach dem innerdeutschen Recht sind als sportliche Veranstaltungen alle organisatorischen Maßnahmen zu beurteilen, die es aktiven Sportlern erlauben, den Sport auszuüben. Dazu zählen auch das bloße Training, Sportkurse und Sportlehrgänge.

Der Fall: Golfclub nicht gemeinnützig

Die Klägerin im entschiedenen Fall (Golfclub Schloss Igling e.V.) erzielte neben Mitgliedsbeiträgen auch weitere Einnahmen von Mitgliedern und Gästen – wie es auch bei vergleichbaren Vereinen üblich ist – aus der Platzmiete (Greenfee), der Überlassung von Golfbällen zum Training (Ballautomat), der Vermietung von Caddys, aber auch durch Startgelder für die Teilnahme an Turnieren. Die Mitgliedsbeiträge sah das Finanzamt in Übereinstimmung mit der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung als steuerfrei an, die übrigen Einnahmen dagegen als umsatzsteuerpflichtig.

Der entscheidende Grund für die Steuerpflicht war aber die Auslegung des Begriffs „Einrichtungen ohne Gewinnstreben" aus der MWStSytRL. Der deutsche Fiskus geht davon aus, dass dieser Begriff nach dem deutschen Recht zur Gemeinnützigkeit auszulegen ist, während der BFH auch eine autonome Auslegung nach EU-Recht für möglich hielt und deshalb das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sandte. Nachdem der EuGH jetzt die Auslegung im jeweiligen Mitgliedsstaat für verbindlich erklärt hat, konnte der BFH im Fall des Golfclubs Igling e.V. leicht entscheiden. Der Verein war nicht gemeinnützig i.S.d. Abgabenordnung, denn die Regelung über die Verteilung seines Restvermögens im Falle einer Auflösung entsprach nicht den Bedingungen, die für die Gemeinnützigkeit gelten. Infolgedessen beurteilte der BFH alle übrigen Einnahmen als steuerpflichtig.

Besteuerung von Mitgliedbeiträgen bei gemeinnützigen Sportvereinen

Entspricht die Satzung des Sportvereins den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit, dann richtet sich die mögliche Steuerfreiheit der Einnahmen des Vereins nur nach § 4 Nr. 22 b) UStG. Die Mitgliedsbeiträge an begünstigte Sportvereine werden nach der bisherigen Rechtsprechung und der Handhabung durch die Finanzverwaltung als steuerfrei gemäß innerdeutschem Recht angesehen, soweit sie als Gegenleistung für die sportliche Betätigung geleistet werden. D. h. nur passive, fördernde Mitgliedsbeiträge sind nicht befreit. Ob dies aber nach der neuen Rechtsprüfung durch EuGH und BFH Bestand haben kann, ist sehr zweifelhaft.

Besteuerung von Vergütungen für Sonderleistungen

Die Vergütungen für Sonderleistungen der Vereine unterliegen der Steuerpflicht, hierunter fallen z. B. Platzmiete (Greenfee), Golfballmiete, Einzelunterricht, Transport im Flugzeug für Fallschirmsprünge, Eisbahnbenutzung als Freizeitbeschäftigung.

Sportkurse und Training von Umsatzsteuer befreit

Sportkurse und Training durch den Sportverein fallen nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (Urteil v. 08. 10. 2009 – 10-K-3794/06) unter die Befreiung, selbst wenn es sich um Breitensport im weitesten Sinne handelt. Dabei ist aber nach den Entscheidungen des EuGH und des BFH zweifelhaft, ob dies auch zum Beispiel für Pilates, Tai-Chi, Yoga, Beckenbodengymnastik und vergleichbare Kurse gilt. Es wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber durch eine Ergänzung zu § 4 Nr. 22 b) UStG klarstellt, was unter den Begriff „sportliche Veranstaltung" fällt. Bis dies geschieht, müssen wir aber mit der Ungewissheit leben, in die EuGH und BFH uns versetzt haben.

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