Wann hat eine ausländische Immobiliengesellschaft eine Betriebstätte in Deutschland?

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine Immobiliengesellschaft mit dem Sitz in Luxemburg durch ihre in Deutschland belegenen Grundstücke hier eine Betriebstätte unterhält. Nur aufgrund einer Betriebstätte i.S.d. Abgabenordnung (AO) kann in Deutschland eine Gewerbesteuerpflicht entstehen. Ob die Gesellschaft dann auch tatsächlich Gewerbesteuer zahlen muss, hängt aber auch davon ab, ob die Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zur Anwendung kommt oder eben auch nicht. Nach dieser Vorschrift ist ein Gewinn aus Gewerbebetrieb, um Erträge aus der Grundstücksvermietung zu kürzen, wenn die Gesellschaft diese Tätigkeit fast ausschließlich in ihrer Betriebsstätte ausübt.

Verwaltung über Hausverwalter

In dem vom BFH mit seinem Urteil vom 23. März 2022 (Az. III R 35/20) entschiedenen Fall bestand nun die Besonderheit darin, dass die Verwaltung der deutschen Grundstücke einer inländischen Hausverwaltungsgesellschaft übertragen worden war, die eine branchenübliche Verwaltervollmacht erhalten hatte und die luxemburgische Eigentümerin gegenüber den Mietern, Behörden und Handwerkern vertreten konnte. Dies tat sie auch, wurde aber dabei von dem Geschäftsführer der luxemburgischen GmbH per Telefon und E-Mail überwacht und wohl auch in Zweifelsfragen kontaktiert. Zugriff auf eigene Räumlichkeiten in Deutschland hatte der Geschäftsführer aber nicht.

Auffassung des BFH zur Betriebstättenfrage

Im Gegensatz zur Finanzverwaltung und dem Finanzgericht (FG) sah der BFH bei der im FG-Urteil dargelegten Sachlage keine Betriebstätte der luxemburgischen Gesellschaft in Deutschland durch die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft oder des Geschäftsführers. Wenn im Inland durch die Grundstücksverwaltung die Tagesgeschäfte entschieden und abgewickelt werden, der Geschäftsführer hier tatsächlich nicht anwesend ist und er insbesondere über keine der Immobilieneigentümerin zustehenden Räume in den Vermietungsobjekten oder der Grundstücksverwaltung verfügt, besteht keine Betriebstätte i. S. von § 12 AO in Deutschland. Eine andere Beurteilung wäre nur möglich, wenn in der Grundstücksverwaltung auch Leitungsorgane der ausländischen Gesellschaft in Personalunion tätig wären.

Keine Gewerbesteuerpflicht aufgrund inländischer Grundstücksverwaltung

Solange nicht zusätzlich z.B. durch eine Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird, kann nur durch die Vermietung der Grundstücke mit Hilfe einer inländischen Grundstücksverwaltung keine Gewerbesteuerpflicht in Deutschland begründet werden. Selbst wenn aber durch die Tätigkeit des Geschäftsführers der luxemburgischen Gesellschaft am Ort der Verwaltung eine Betriebstätte begründet wird, käme ggfs. die Kürzung des aus der Grundstücksvermietung entstehenden Gewerbeertrags zur Anwendung.

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