Voraussetzungen und Nachweise für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

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Nunmehr sind die Regelungen zur Erweiterung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiungen bei einer innengemeinschaftlichen Lieferung um die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers sowie die zwingende Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM) seit mehr als einem Jahr in Kraft (ab dem 1. Januar 2020). Wir haben in unserem Sondernewsletter „Umsatzsteuer: Quick Fixes" im Januar 2020 ausführlich darüber berichtet.

Da diese Thematik vermehrt von den Betriebsprüfungen aufgegriffen werden, bzw. bereits geprüft wird, weisen wir nochmals auf die Wichtigkeit der Beachtung dieser Regelungen in der Praxis hin.

Umsatzsteuerliche Erfassung und USt-IdNr. des Abnehmers

Anders als bislang, gehört aufgrund der Neufassung des § 6a Abs. 1 UStG ab dem 1. Januar 2020 nun sowohl die umsatzsteuerliche Erfassung des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat als auch die Verwendung einer dem Abnehmer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Es muss sich hierbei um eine eigene USt-Id.Nr. handeln, welche keine USt-Id.Nr. des Abgangsstaates sein darf.

Die Verwendung einer USt-IdNr. durch den Abnehmer setzt ein aktives Tun des Leistungsempfängers in der Regel bereits bei Vertragsabschluss voraus (A. 3a.2 Abs.10 S.2 ff. UStAE). Im Vergleich zu den Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist das deutsche Umsatzsteuerrecht hier restriktiver. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-Id.Nr. alleine reicht nicht aus.

Fehlt bei der Ausführung einer Lieferung eine dem Abnehmer zugeteilte gültige USt-IdNr. ist diese Lieferung nicht steuerfrei. Eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich.

Fehlerhafte Zusammenfassende Meldung (ZM) - Versagung der Steuerbefreiung

Neben der USt-IdNr. hat auch die ZM ab dem 1. Januar 2020 mehr Bedeutung erlangt. Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder er diese unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, die ZM zu berichtigen. Diese Berichtigung wirkt für Zwecke der Steuerbefreiung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück (§ 18a Abs. 10 UStG). Wichtig ist bei einer Berichtigung, dass diese innerhalb eines Monats erfolgt und die ursprünglich fehlerhafte ZM berichtigt wird.

In der Praxis sollte daher eine qualifizierte Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. des Abnehmers erfolgen mit einer konsequenten Archivierung der Abfrageergebnisse. Auch ist bei der Erstellung der ZM bereits in den laufenden Prozessen sicherzustellen, dass diese richtig, vollständig und rechtzeitig abgegeben wird.

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