Verbesserung beim ertragsteuerlichen Verlustrücktrag angekündigt

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Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat in seiner Sitzung vom 3. Februar 2021 eine Verbesserung beim ertragsteuerlichen Verlustrücktrag angekündigt.

Verdoppelung der Beträge

Im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze (lesen Sie hierzu auch Dr. Katrin Dorns Artikel zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz) wurden im letzten Jahr die maximal möglichen Beträge für einen Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer erst auf EUR 5 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben (bisher EUR 1 Mio. bzw. EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung). Bei der Körperschaftsteuer beträgt der Höchstbetrag für einen Verlustrücktrag seitdem EUR 5 Mio.. Diese Beträge sollen nun auf EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. jeweils verdoppelt werden.

Verlustverrechnungszeitraum soll nicht verlängert werden

Trotz zahlreicher Kritik aus der Wirtschaft soll nach veröffentlichten Informationen der Verlustverrechnungszeitraum nicht verlängert werden. Der Anwendungszeitraum für diese höheren Beträge soll wohl wie nach derzeitiger Rechtslage auch auf die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 beschränkt bleiben. Dies bedeutet, dass Verluste des Jahres 2020 im Rahmen der Höchstbeträge nur in den Veranlagungszeitraum 2019 zurückgetragen werden können. Dies gilt analog für Verluste des Jahres 2021, die nach 2020 zurückgetragen werden können.

Weiterhin kein Verlustrücktrag für die Gewerbesteuer in Aussicht

Ein Verlustrücktrag ist - wie bisher auch – nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer möglich. Für die Gewerbesteuer wird es vermutlich weiterhin keine Möglichkeit für einen Verlustrücktrag geben. Eine Verrechnung von verbleibenden (Corona-bedingten) Verlusten, die nicht zurückgetragen werden können, ist in Folgejahren mit Gewinnen nur innerhalb der Grenzen der sog. Mindestbesteuerung möglich. Durch den fehlenden Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer werden die entsprechenden Verlustvorträge für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Einzelfall betragsmäßig stark vom gewerbesteuerlichen Verlustvortrag differieren.

Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten

Der Beschluss des Koalitionsausschusses zur Anhebung der Höchstbeträge für den Verlustrücktrag ist vorerst lediglich eine erste politische Einigung. Damit die höheren Beträge auch tatsächlich bei den einzelnen Steuerveranlagungen berücksichtigt werden können und die beabsichtigte Liquiditätsentlastung bei den Steuerpflichtigen eintritt, ist noch ein formelles Gesetzgebungsverfahren erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob im Wahljahr 2021 nicht doch noch über den Beschluss des Koalitionsausschusses hinaus einzelne Forderungen der Wirtschaft für eine bessere Verlustverrechnung in das anstehende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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