Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in einer Gutschrift

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Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Dies gilt sowohl für einen zu hohen, d. h. unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG), als auch für den Fall, dass jemand eine Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, auch wenn er gar nicht dazu berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis, § 14c Abs. 2 UStG).

Diese Grundsätze galten bisher auch, wenn die Abrechnung im Wege eine Gutschrift erfolgt. Bei einer Gutschrift rechnet der Empfänger der Lieferung oder Leistung gegenüber dem Leistenden ab (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG). Wichtig ist hier, dass der Leistende für die Angaben in der Gutschrift verantwortlich ist, auch wenn er diese gar nicht ausstellt. Wurde bei der Ausstellung einer Gutschrift die Umsatzsteuer fehlerhaft ausgewiesen, so schuldete daher auch dann der Leistende, also der Empfänger der Gutschrift, diese ausgewiesene Steuer. Es besteht jedoch für den Leistenden, d. h. den Gutschriftenempfänger, die Möglichkeit der Gutschrift zu widersprechen.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 27. November 2019 (Az. V R 23/19, V R 62/17) für einem bestimmten Fall entgegen dieser Grundsätze geurteilt. Und zwar für den Fall, in dem die Ausstellung der Gutschrift gegen einen Nichtunternehmer erfolgt. Insoweit ist die Gutschrift einer Rechnung nicht gleich zu stellen und kann somit auch nicht zu einer Steuerschuld aufgrund eines unbegründeten Steuerausweises führen. Der BFH begründet dies damit, dass die Vorschrift über die Ausstellung einer Gutschrift (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG) die Unternehmereigenschaft auf Seiten des Leistenden voraussetzt.

Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung, dass eine Gutschrift auch von juristischen Personen, welche Nichtunternehmer sind, ausgestellt werden kann (Abschn. 14.3 Abs. 1 S. 2 UStAE), da dies entgegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 UStG ist.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich nunmehr mit Schreiben vom 19. August 2021 (C 2 - S 7283/19/10001 :002 – UStG) diesem Urteil angeschlossen. Es ergänzt die logische Konsequenz, dass aus einer Gutschrift, die gegenüber einem Nichtunternehmer ausgestellt worden ist, dann auch kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Weiter führt das BMF aus, dass die Grundsätze über die Steuerschuld eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG nach wie vor gelten, wenn eine Gutschrift über eine nichterbrachte Leistung zwischen zwei Unternehmen ausgestellt wird. Der Vorsteuerabzug aus dieser Gutschrift ist dann mangels gesetzlich richtig ausgewiesener Umsatzsteuer ebenso ausgeschlossen. Der Empfänger dieser fehlerhaften Gutschrift hat jedoch die Möglichkeit eines Widerspruchs. Mit diesem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung (Abschn. 14.3. Abs. 4 UStAE). Dennoch schuldet der Gutschriftenempfänger solange die Steuer nach § 14 c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt ist. Diese ist beseitigt, wenn nachweislich ein Vorsteuerabzug nicht vorgenommen oder die bereits geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.

Für die Praxis sollte das Urteil und auch das BMF-Schreiben noch einmal deutlich machen, dass nicht nur Rechnungen, sondern auch Abrechnungen im Wege von Gutschriften sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu prüfen sind, um später Probleme bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bzw. der Festsetzung einer Umsatzsteuer nach § 14c UStG zu vermeiden.

Die durch das BMF-Schreiben geregelten Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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