Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen und (Elektro-)Fahrrädern

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Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 (III C 2 -S 7300/19/10004 :001) hat sich die Finanzverwaltung erstmals zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für deren Überlassung an Arbeitnehmer geäußert.

Betroffene Unternehmer müssen fortan zwei verschiedene Berechnungen für die private Nutzung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen und (Elektro-)Fahrrädern aufstellen.

In Zeiten von steigendem Umweltbewusstsein erfreut sich die Elektromobilität immer größerer Beliebtheit. Dieser Trend ist nicht nur im Bereich der Kraftfahrzeuge zu beobachten, sondern auch bei den Fahrrädern ist das sog. „E-Bike" mittlerweile zu einem Must-have geworden.

Zusätzlich steigern ertragsteuerliche Begünstigungen, in Form eines geminderten Bruttolistenpreises, für Elektrofahrzeuge deren Attraktivität für Unternehmer und deren Arbeitnehmer. Auch für (Elektro-)Fahrräder sieht das Einkommensteuerrecht Begünstigungen vor.

BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022

Das BMF hat nunmehr klargestellt, dass die ertragsteuerlichen Begünstigungen für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht zu übernehmen sind.

Unterscheidung zwischen Fahrzeug und Fahrrad

Laut BMF-Schreiben ist zwischen Fahrzeugen und Fahrrädern zu unterscheiden. Demnach ist der Begriff des Fahrzeuges mit dem Begriff des Kraftfahrzeuges gleichzusetzen. Zu den Kraftfahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Elektrofahrräder, die einer solchen Pflicht nicht unterliegen, sind als Fahrräder einzustufen.

Umsatzbesteuerung bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist – neben anderen Methoden – eine Pauschalierung nach der sog. 1%-Regelung zulässig.

Umsatzbesteuerung bei Fahrrädern

Eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist mangels Tachos am Fahrrad nicht zulässig.

Nutzung durch den Unternehmer

Die Bemessungsgrundlage kann pauschaliert nach der 1 %-Regelung ermittelt werden. Dabei kann ein Abschlag von 20 % für nichtvorsteuerbehaftete Kosten erfolgen. Eine Abrundung des Bruttolistenneupreises ist nicht vorzunehmen. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, welcher der Umsatzsteuer unterworfen werden muss.

Entgeltliche Überlassung an Arbeitnehmer

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit der 1 %-Regelung ist zulässig. Auszugehen ist von der auf volle EUR 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades. Es handelt sich hierbei um einen Bruttowert. Beträgt der Wert des Fahrrades weniger als EUR 500, verzichtet die Finanzverwaltung auf eine Umsatzbesteuerung.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus den dargestellten Grundsätzen ergibt sich die Notwendigkeit, zwei unterschiedliche Berechnungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen durchzuführen. Dies führt zu einem höheren Aufwand auf Seiten der Unternehmen und vergrößert das Fehlerpotential.

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