Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen der Medizinischen Dienste

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Gemäß § 4 Nr. 15a UStG sind unter anderem die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund untereinander von der Umsatzsteuer befreit.

Der BFH hat mit Urteil vom 21. April 2021 (Az. XI R 31/20 (Az. XI R 34/18)) zu dieser Steuerbefreiung Stellung genommen. In dem genannten Urteil ging es um die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG auch bei Verwaltungstätigkeiten, die ein Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) in der Vergangenheit an einen anderen MDK erbracht hat, Anwendung findet. Die Verwaltungstätigkeiten wurden unter anderem durch Lagerung von Gutachtenakten in Papierform und deren Zurverfügungstellung einschließlich der Versendung auf elektronischem Wege sowie deren Vernichtung erbracht.

In dem am 19. August 2021 veröffentlichten Urteil verneinte der BFH die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG, da die auf vertraglicher Grundlage erbrachten Verwaltungsleistungen nicht auf Gesetz beruhen. Nach Auffassung des BFH sind nur die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste selbst befreit. Bei den streitgegenständlichen Leistungen handelt es sich vielmehr um die Übernahme von Fremdaufgaben anderer Sozialleistungsträger, welche als Hilfsgeschäfte einzustufen sind. Solche Hilfsgeschäfte können nur im Fall von Lieferungen – welche im Streitfall nicht vorliegen – nach § 4 Nr. 28 UStG befreit sein.

Auch unter Heranziehung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommt nach Ansicht des BFH keine Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht. Gemäß Art. 132 Abs. 1 g) MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen...". Bei den erbrachten Verwaltungsleistungen handelt es sich aber nicht um „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen". Die Verwaltungsleistungen werden in ähnlicher Weise wie die Leistungen eines Unternehmens, das Akten verwaltet, erbracht.

Zwar ergibt sich bereits unter ausschließlicher Anwendung des nationalen Rechts die Beurteilung, dass es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt. Allerdings wird anhand der im Urteil genannten Entscheidungsgründe einmal mehr die Relevanz des Unionsrechts zum Ausdruck gebracht. Die Einschränkung der Steuerbefreiung auf „eng verbundene Dienstleistungen bzw. Umsätze" findet sich im Unionsrecht auch an anderer Stelle.

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