Sommerhitze am Arbeitsplatz

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Kürzlich zeigte das Thermometer auch im „kühlen" Norden Temperaturen von über 30°C an. Pünktlich zu den Sommerferien stellt sich daher die Frage, was rechtlich zu beachten ist, wenn es am Arbeitsplatz zu heiß wird.

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber*innen schon bei einer Raumtemperatur von über 26°C aktiv werden. In Betracht kommen etwa das Lüften über Nacht, die Bereitstellung von Getränken, das Aufstellen von Klimageräten, eine Lockerung der Bekleidungsregelungen oder – sofern möglich – eine Anpassung der Arbeitszeiten. Ab einer Raumtemperatur von 30°C und mehr werden Maßnahmen sogar zur Pflicht. Doch was heißt das konkret? Nachfolgend möchten wir einen Überblick über einige Fragen im Zusammenhang mit sommerlicher Hitze am Arbeitsplatz geben.

Gilt die Maskenpflicht auch bei Hitze?

Ende Juni wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert. Zwar ist darin keine generelle Maskenpflicht mehr vorgesehen, allerdings sind weiterhin Masken zu tragen, wenn der Infektionsschutz nicht anders gewährleistet werden kann. Besteht eine Pflicht zum Tragen einer Maske, gibt es auch bei hohen Temperaturen keine Ausnahmen. Ebenso wenig dürfen andere vorgeschriebene Schutzausrüstungen wie Helme oder Sicherheitsschuhe ausgezogen werden. Für Arbeitnehmer*innen, die ihre Maske durchgehend tragen müssen, sollten bei Raumtemperaturen von 26°C und mehr aber Frischluftpausen in Erwägung gezogen werden.

Können Flip-Flops und kurze Hosen im Büro verboten werden?

Arbeitgeber*innen dürfen grundsätzlich einen angemessenen Dresscode vorgeben, insbesondere für Arbeitnehmer*innen mit Kundenkontakt. Ab einer Raumtemperatur von 26°C sollten jedoch Lockerungen in Betracht gezogen werden. Wie weit diese Lockerungen gehen, steht grundsätzlich im Ermessen der Arbeitgeber*innen. Sie müssen natürlich nicht dulden, dass etwa Kundenberater*innen bei einer Bank in Flip-Flops ihrer Tätigkeit nachgehen.

Grundsätzlich gelten die betrieblichen Bekleidungsvorschriften auch im Homeoffice, zumindest bei Videokonferenzen mit Dritten. Solange der bei Videokonferenzen sichtbare Teil der Kleidung den Vorgaben entspricht, werden Verstöße gegen diese Regelungen aber kaum auffallen.

Was ist bei einer „Siesta" zu beachten?

Dem Beispiel südlicher Länder folgend, kann es bei großer Hitze durchaus sinnvoll sein, die Arbeitszeit in die kühleren Morgen- und Abendstunden zu verlegen. Arbeitnehmer*innen müssen dabei die betrieblichen Vorgaben zur Arbeitszeit beachten und etwa Kernarbeitszeiten sowie verpflichtende Meetings, Kundentermine o. ä. weiterhin einhalten. Sofern ein Betriebsrat besteht, müssen Arbeitgeber*innen bei Änderungen der Lage der Arbeitszeit dessen Mitbestimmungsrechte beachten. Zudem kann eine allzu lange Unterbrechung der Arbeit in den heißen Mittagsstunden zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz führen, denn die gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen muss beachtet werden. Die Arbeitszeiten dürfen also nicht allzu spät in den Abend und allzu früh in den Morgen verlegt werden. Da Arbeitgeber*innen für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich sind, sollten sie dies mit entsprechenden Anweisungen sicherstellen und stichprobenartig kontrollieren.

Dürfen Arbeitnehmer*innen ihren Arbeitsplatz ins Freibad verlegen?

Für Arbeitnehmer*innen mit mobilen, also ortsungebundenen Arbeitsplätzen stellt sich die Frage, ob der Arbeitsplatz gleich komplett ins Freibad verlegt werden kann. Dort ist es in der Regel kühler als im Büro oder in den eigenen vier Wänden und die Pausen können im kühlen Wasser verbracht werden. Wenn es keine verbindlichen Vorgaben gibt, wo Arbeitnehmer*innen ihre Arbeit zu erledigen haben, steht einem Arbeitsplatz im Freibad eigentlich nichts entgegen - zumal nach der Neufassung von § 8 Abs. 1 SGB VII der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung jüngst auf mobile Arbeit ausgeweitet wurde. Badeunfälle dürften aber weiterhin nicht als Arbeitsunfall gelten.

Zudem sind Vertraulichkeit und Datenschutz beim Arbeiten in der Öffentlichkeit kaum zu gewährleisten. Arbeitgeber*innen sollten also darauf achten, dass ihre Richtlinien zur mobilen Arbeit und zum Datenschutz entsprechende Einschränkungen der Wahl des mobilen Arbeitsplatzes vorsehen. Dies gilt auch im Hinblick auf das erhöhte Diebstahlrisiko, falls der Dienstlaptop oder das Diensthandy in der Badepause unbeaufsichtigt bleiben.

Müssen schöne Bürofassaden durch Jalousien „verschandelt" werden?

Selbstverständlich ist in Deutschland auch diese Frage geregelt. Nach § 3a Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur (ASR A3.5) gilt, dass Arbeitsplätze bei einer Raumtemperatur von über 26°C grundsätzlich vor direkter Sonneneinstrahlung durch Glasflächen zu schützen sind. Unabhängig von der Raum- und Außentemperatur müssen Arbeitsplätze vor Blendungen durch direkte Sonneneinstrahlung geschützt werden. Jalousien oder andere Sonnenschutzsysteme sind daher an vielen Arbeitsplätzen vorgeschrieben.

Haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf „hitzefrei"?

Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch nicht. Allerdings sind Räume ab einer Raumtemperatur von 35°C nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet, sofern keine Maßnahmen ergriffen werden, die etwa für Hochöfen und vergleichbare Arbeitsstätten gedacht sind. Arbeitgeber*innen, die in solchen Fällen die Kosten für zusätzliche bezahlte „Entwärmungspausen", die Installation von Hitzeschleiern oder die Anschaffung von Hitzeschutzkleidung vermeiden wollen und keine anderen Räumlichkeiten zur Verfügung haben, sollten daher in Erwägung ziehen, Arbeitnehmer*innen – sofern möglich – ins Homeoffice zu schicken oder ihnen „hitzefrei" zu gewähren. Anderenfalls könnte den Arbeitnehmer*innen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen und Arbeitgeber*innen könnten sich bei etwaigen Gesundheitsschäden schlimmstenfalls sogar Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen.

Angesichts des Klimawandels ist zu befürchten, dass extreme Hitzeperioden in den nächsten Jahren und Jahrzehnten auch in unseren Breiten häufiger auftreten werden. Längerfristig sollten Arbeitgeber*innen dies bei der Planung bzw. Anmietung von Gebäuden sowie bei anstehenden Umbauten berücksichtigen und rechtzeitig für geeignete Vorkehrungen zum Hitzeschutz sorgen.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie hierzu weitere Fragen haben.

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