Schätzungen von Aufwendungen für Ermittlung des privaten Kfz-Nutzungsanteils zulässig?

icon arrow down white

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Regelfall die pauschale 1 %-Methode anzuwenden. Der Arbeitnehmer kann der Anwendung dieser vorrangig geltenden Pauschalierung nur dadurch „entkommen", dass er alle Fahrten im Einzelnen aufzeichnet, das heißt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. Für die Ermittlung des Privatanteils der Kosten eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz nach der Fahrtenbuchmethode ist aber auch der Belegnachweis für die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen erforderlich. Für die Bewertung des Nutzungsvorteils der privaten Kfz-Nutzung müssen sämtliche Kosten für Abschreibungen bzw. Leasing, Kfz-Steuern, Kfz-Versicherungen, Reparaturen etc. durch Belege nachgewiesen werden.

In einem aktuellen Fall wurde vom FG München (Az. 8-K-611/19) über die Anwendung der Fahrtenbuchmethode trotz Schätzung der Treibstoffkosten entschieden.

Die Arbeitnehmer einer GmbH durften das im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses gestellte firmeneigene Fahrzeug auch für die private Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Die Arbeitnehmer führten über die mit ihrem Dienstwagen unternommenen Fahrten Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern, da der geldwerte Vorteil nach einer Mischmethode ermittelt wurde. Für die Privatfahrten der Arbeitnehmer wurde die sogenannte individuelle Methode angewandt, d.h. der Nutzungsvorteil wurde anhand des Einzelnachweises aller Fahrten und Gesamtkosten ermittelt.

Für die Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstätte/ersten Tätigkeitsstätte kam die pauschalierte Bewertung mit 0,03 % zur Anwendung. Die Ermittlung der pauschalen Kosten ist dabei kalendermonatlich mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen.

Zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten wurde hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise ein geschätzter Wert zugrunde gelegt. Grund hierfür war, dass die Betankung der Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erfolgte. Für die gesamten Treibstoffkosten lagen jedoch alle Einkaufsrechnungen vor. Die Frage war damit, ob die auf diese Art belegten Kosten insgesamt durch Belege nachgewiesen worden waren.

Das Finanzamt berechnete den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmen-Pkws wegen der Schätzung der Treibstoffkosten jedoch pauschal nach der 1 %-Methode bzw. der 0,03 %-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte neu.

Die Klägerin (Arbeitgeberin) entgegnete, dass die Anwendung der Bruttolistenpreisregelung zu einer ungerechtfertigt hohen Besteuerung führe, da die Privatanteile laut Fahrtenbuch lediglich zwischen 1,8 und 12,3 % betragen hätten.

Lediglich die Treibstoffkosten seien gemäß den Verbrauchsangaben der Hersteller und der von ihr geschätzten Kosten pro Liter rechnerisch ermittelt worden. Ab 2017 seien die auch privat genutzten Kfz nicht mehr an der betrieblichen Zapfsäule betankt worden, sondern an Tankstellen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die alternative Berechnung der Treibstoffkosten anhand der Verbrauchsangaben sachlich zutreffend war.

Das FG München stellt mit seinem Urteil (Az. 8-K-611/19) fest, dass die erforderliche Teilschätzung des durchschnittlichen Treibstoffpreises sowie des konkreten Treibstoffverbrauchs eines von einem Arbeitnehmer auch privat genutzten Kfz nur einen geringfügigen Mangel darstellt, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt, sofern bei der Teilschätzung der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro km (innerstädtischer Verkehr) angesetzt wird und eine Manipulation somit praktisch ausgeschlossen ist.

Gegen das für die Steuerpflichtigen günstige Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil bestandskräftig bleibt.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Wachstumschancengesetz: Änderungen für gemeinnützige Organisationen

  • Das Wachstumschancengesetz im Überblick

  • Einlagenrückgewähr in Outbound-Konstellationen

  • Steuertermine 2024