Privatarzt darf vorerst nicht gegen COVID-19 impfen

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Mit Beschluss vom 27. April 2021 (Az. 14 L 190/21) entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin), dass ein Arzt keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Impfstoffes zur Impfung seiner Privatpatienten gegen COVID-19 hat.

Eilantrag vor dem VG Berlin blieb erfolglos

Der Eilantrag eines Berliner Arztes, der keinen Impfstoff zur Impfung seiner Privatpatienten gegen COVID-19 erhielt, blieb vor dem VG Berlin erfolglos. Der Antragssteller wollte erreichen, analog zu Vertragsärzten seine Patienten impfen zu dürfen. Ihm gehe es dabei nicht darum, materielle Vorteile durch die Zulassung für die Schutzimpfung zu erreichen, sondern allein darum, seinen Patientinnen und Patienten nach individueller Beratung und Einschätzung den bestmöglichen Schutz vor einer Coronainfektion zu verschaffen.

Nach Ansicht des VG Berlin fehle es jedoch bereits an einem sogenannten Anordnungsgrund, da der antragstellende Arzt keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargestellt habe, die ihm durch die derzeitig verwehrte Bereitstellung von COVID-19-Impfstoffen entstünden.

Kein Grund für Impfung durch den Antragssteller

Das entscheidende Gericht sah keinen hinreichenden Grund für eine Impfung durch den Antragsteller selbst. Betroffen durch die Nachteile seien allenfalls die Privatpatienten des Arztes; sein eigener Rechtskreis werde hingegen nicht eingeschränkt. Für die Patienten bestehe jedoch die Möglichkeit der Impfung durch einen Vertragsarzt. Zudem könne auf Impfangebote staatlich eingerichteter Impfzentren zurückgegriffen werden. Es sei hingegen nicht ersichtlich, dass es einer Impfung gerade durch den Antragsteller selbst bedürfe.

Keine Berufspflichtverletzung oder Verletzung des ärztlichen Gelöbnisses

Auch der Argumentation des antragstellenden Arztes, in der Nichtanwendung des Impfstoffes zugunsten seiner Patienten läge eine Berufspflichtverletzung oder eine Verletzung des ärztlichen Gelöbnisses, folgte das VG Berlin nicht. Es sei unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bereits nicht ersichtlich, dass er privatrechtlich, berufsrechtlich oder ethisch zur Durchführung von Schutzimpfungen verpflichtet sein könnte, solange ihm hierfür staatlicherseits keine vorhandenen Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden. Dann könne auch von einem Verstoß gegen das ärztliche Gelöbnis nicht ausgegangen werden.

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