Grunderwerbsteuerreform tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft!

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Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt. Das Gesetz umfasst insbesondere Änderungen zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch sogenannte "Share-Deals".

Gegenstand der Änderungen ist unter anderem die Einführung einer Börsenklausel. In den Ergänzungstatbeständen des GrEStG werden die, die Grunderwerbsteuer auslösenden Schwellen der Anteilsübertragungen von 95 % auf 90 % herabgesenkt. Außerdem kommt es zu einer grundsätzlichen Verlängerung des Betrachtungszeitraums von fünf auf zehn Jahre. Die Änderungen werden zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Nach dem vorliegenden Ergebnis der Beratungen in den Fraktionen, bleibt es im Wesentlichen bei den bisher festgestellten Änderungen des Regierungsentwurfs vom Juli 2019. Eine Verschärfung der Rechtslage zuungunsten des Steuerpflichtigen liegt dabei in der Senkung der Schwellenwerte für steuerbare Anteilsübertragungen von 95 % auf 90 %. Ein weiteres Transaktionshemmnis stellt die grundsätzliche Verlängerung der Haltefristen von fünf auf zehn Jahre dar. Im Wesentlichen werden hiervon die §§ 1 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a und der neue § 1 Abs. 2b GrEStG betroffen sein.

Einfluss in das Gesetz findet ein neuer § 1 Abs. 2b GrEStG, der Änderungen im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft bei Erreichen einer 90%-Schwelle grundsätzlich als steuerbar erachtet. Im Kapitalgesellschaftsfall stellt das Grunderwerbsteuergesetzt somit zukünftig nicht nur auf die Anteilsvereinigungen in der Hand eines einzelnen Gesellschafters ab, sondern erweitert seinen Anwendungsbereich erheblich.

Im oben genannten Entwurf findet sich außerdem die Einführung einer Börsenklausel (zukünftig § 1 Abs. 2c GrEStG). Insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung des § 1 Abs. 2b GrEStG sind hier Erleichterungen für gelistete und gehandelte Aktien vorgesehen. Bei Ermittlung der 90%-Schwelle sind Übergänge an Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht zu berücksichtigen, wenn Sie an einer qualifizierten Börse oder einem anderen Handelsplatz gehandelt werden. Die Börsenklausel entfaltet auch Einfluss auf den Übergang von Anteilen an Personengesellschaften gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn die Anteile an der Personalgesellschaft mittelbar durch den Börsenhandel an einer Mutter-Kapitalgesellschaft veräußert werden.

 

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