Neues zum Transparenzregister

Abschaffung der Mitteilungsfiktion und Erweiterung der Meldepflichten bei Immobilientransaktionen

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Am 1. August 2021 trat das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Das Gesetz hat gravierende Folgen für die Mitteilungspflichten der in Deutschland registrierten Unternehmen. Insbesondere wird die Mitteilungsfiktion abgeschafft, auf die sich eine Vielzahl von Unternehmen bislang berufen konnte. Das am 10. Juni 2021 vom Bundestag beschlossene und am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält nur wenige Änderungen gegenüber dem Anfang Februar vorgelegten Regierungsentwurf (wir berichteten im April 2021).

Abschaffung der Mitteilungsfiktion – Einrichtung Vollregister

Wesentliches Element des TraFinG ist die Wandlung des Transparenzregisters von einem ergänzenden zu einem Vollregister. Damit sind zukünftig alle wirtschaftlich Berechtigten von meldepflichtigen Vereinigungen in das Transparenzregister einzutragen. Bislang konnte sich nach dem Geldwäschegesetz (GwG) eine Vielzahl von Unternehmen auf die Mitteilungsfiktion berufen. Eine Eintragung konnte danach unterbleiben, wenn sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus bestimmten anderen Registern ergaben (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.). Diese Erleichterung, welche vor allem GmbHs entlastete, wurde nun ersatzlos abgeschafft. Auch die bislang für börsennotierte Unternehmen vorgesehene Privilegierung (§ 20 Abs. 2 S. 2 GwG a.F.) ist ersatzlos entfallen. Da es (weiterhin) keine Konzernmeldung oder ein sonstiges Konzernprivileg gibt, wird dies gerade bei komplexen Gruppenstrukturen zu erheblichem administrativen Mehraufwand führen. Die Unklarheiten bei der Meldepflicht von GmbH & Co. KGs fallen damit auch weg, was die Bedeutung der für die Auslegung einer Meldepflicht äußerst praxisrelevanten FAQ des Bundesverwaltungsamts in diesem Punkt verringert.

Umsetzungsfristen

Die Umsetzungsfristen aus dem Regierungsentwurf wurden ebenfalls beibehalten.
Das Gesetz sieht folgende Übergangsfristen für die Umsetzung der erweiterten Meldepflichten vor:

  • Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, SE bis 31. März 2022;
  • GmbH, Genossenschaft, Partnerschaftsgesellschaft bis 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen (u. a. die GmbH & Co. KG) bis 31. Dezember 2022.

Flankiert werden die Meldepflichten durch entsprechende Bußgeldvorschriften. Für Verstöße gegen die Meldepflichten wird das BVA Bußgelder allerdings erst ein Jahr nach Ablauf der Übergangsfristen verhängen können. Unstimmigkeitsmeldungen sind mit Blick auf die neuen Meldepflichten erst ab dem 1. April 2023 abzugeben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die meldepflichtigen Vereinigungen ihren schon vor dem Inkrafttreten des TraFinG geltenden Meldepflichten nachgekommen sind.

Ausnahme für Vereine

Eine Ausnahme ergibt sich aus dem neugeschaffenen § 20a GwG ausschließlich für Vereine. Das Gesetz sieht für Vereine zwar auch eine Eintragungspflicht im Transparenzregister vor. Die Eintragung soll allerdings von der registerführenden Stelle zum 1. Januar 2023 selbst vorgenommen werden. Die benötigten Informationen hierzu entnimmt sie aus dem Vereinsregister. Da sich hieraus aber nicht alle für das Transparenzregister notwendigen Informationen entnehmen lassen (Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland sind im Vereinsregister nicht vermerkt), wird seitens des Registers angenommen, dass die Staatsangehörigkeit deutsch und das Wohnsitzland Deutschland ist. Sollten diese Annahmen nicht zutreffen, bleiben auch Vereine zu einer die Annahme korrigierenden Mitteilung verpflichtet. Nach der erstmaligen Eintragung erfolgt die Übernahme der Angaben aus dem Vereinsregister automatisiert und anlassbezogen.

Erweiterte Meldepflicht bei Immobilientransaktionen

Auch bezüglich der erweiterten Meldepflichten bei Immobilientransaktionen bestehen zwischen Regierungsentwurf und beschlossenem Gesetz nur wenige Unterschiede. Damit gilt zusätzlich zu der schon vorher eingeführten Mitteilungspflicht beim direkten Immobilienerwerb („Asset Deal") durch ausländische Vereinigungen eine solche Mitteilungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen nun auch beim Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen („Share Deal"), die Immobilien in Deutschland halten. Die Mitteilungspflicht knüpft an die grunderwerbsteuerliche Einordnung an. Sie gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 GwG, wenn sich Anteile i. S. d. § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der ausländischen Gesellschaft vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn die ausländische Vereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehat (zur jüngst in Kraft getretenen Grunderwerbsteuerreform siehe den Beitrag aus unserem letzten Newsletter).

Fazit

Wie in unserem Beitrag aus April 2021 bereits befürchtet, resultiert aus dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ein erheblicher administrativer Mehraufwand für eine Vielzahl an Unternehmen, welche sich bisher auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten. Hierbei bürdet der Gesetzgeber die zeitliche und auch finanzielle Last des Aufbaus des Transparenzregisters zum Vollregister den Unternehmen auf.

Auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Überwachungstätigkeit der Aufsichtsbehörden sind Unternehmen gut beraten, bestehende Mitteilungspflichten und erfolgte Transparenzregistermitteilungen regelmäßig zu überprüfen und die Umsetzungsfristen zu nutzen, um etwaigen durch das TraFinG hinzugekommenen Mitteilungspflichten nachzukommen.

Bei Fragen rund um das Transparenzregister sprechen Sie uns gern an.

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