Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz

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Wir alle hören es täglich in den Medien: Die bisherigen Regelungen zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz laufen am 19. März 2022 aus. Dies betrifft insbesondere die 3G-Pflicht und die Homeoffice-Pflicht (zur bisherigen Rechtslage unser Beitrag "3G am Arbeitsplatz"). Was bedeutet dies für Arbeitgeber*innen? Hier eine erste Einschätzung:

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Diese Verordnung gilt ab dem 20. März 2022 und zunächst bis zum 25. Mai 2022. Die Verantwortung für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz tragen danach ab sofort wieder die Arbeitgeber*innen.

  1. Basisschutzmaßnahmen werden künftig als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in den betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Hierzu können neben Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L-Regel und der Verpflichtung zum Tragen von Masken auch die Verminderung betrieblicher Kontakte, zum Beispiel durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder durch das Angebot von Homeoffice, gehören. Entscheiden sich Arbeitgeber*innen, ihren Beschäftigten auch nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht weiterhin eine Tätigkeit im Homeoffice zu ermöglichen, empfehlen wir spätestens jetzt den Abschluss von Homeoffice-Vereinbarungen bzw. entsprechenden Betriebsvereinbarungen, die die Rahmenbedingungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten und vor allem auch Beendigungsmöglichkeiten regeln (hierzu unser Beitrag "Homeoffice für alle?").

    Außerdem haben die Arbeitgeber*innen zu prüfen, ob allen in Präsenz Beschäftigten wöchentlich ein Testangebot zu unterbreiten ist. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind sowohl das regionale Infektionsgeschehen als auch die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. die räumlichen Verhältnisse im Betrieb, zu berücksichtigen. Arbeitgeber*innen müssen die Beschäftigten zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung sowie die Impfmöglichkeiten informieren und die Wahrnehmung von Impfterminen während der Arbeitszeit ermöglichen.

    Nach wie vor ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

    Bei der Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte an die neuen Vorgaben sind unverändert auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten.

  2. Ungeklärt ist, ob Arbeitgeber*innen weiterhin die Geltung der 3G-Pflicht in ihren Betrieben oder ggf. noch strengere Zugangsregelungen festlegen dürfen. Die gesetzliche Grundlage für 3G am Arbeitsplatz fällt mit Ablauf des 19. März 2022 weg. Sonderregelungen gelten nach wie vor für bestimmte Einrichtungen wie etwa im Krankenhaus- und Pflegebereich. Grundsätzlich kann eine entsprechende Zugangsregelung Bestandteil eines betrieblichen Hygienekonzeptes sein. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine 3G-Pflicht – die nur von nicht oder nicht vollständig geimpften Beschäftigten die Vorlage eines tagesaktuellen Tests verlangt – zum Schutz vor der Verbreitung von COVID-19-Infektionen erforderlich und zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist. An der Geeignetheit einer solchen Maßnahme könnten durchaus Zweifel bestehen, denn nach heutigem Kenntnisstand verbreiten sich die Infektionen auch unter Geimpften dynamisch. Im Vergleich dazu erschien eine generelle Testpflicht für alle in Präsenz Beschäftigten deutlich sinnvoller. Ob sich der damit notwendigerweise verbundene Eingriff in die körperliche Sphäre der Beschäftigten ohne gesetzliche Grundlage rechtfertigen lässt, könnte fraglich sein. Dies gilt jedenfalls bei Beschäftigten, die ausschließlich in Präsenz arbeiten können bzw. sollen und damit keine Wahl haben, ob sie sich einem Test unterziehen oder nicht. Andererseits spricht bei den aktuell sehr hohen Inzidenzen der Schutz der übrigen Beschäftigten vor Ansteckungen durchaus für eine generelle Testpflicht. Weigern sich Beschäftigte, einer arbeitgeberseits angeordneten Testpflicht nachzukommen, kommt es zum Schwur: Entfallen die Vergütungsansprüche und sind disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigung möglich? Diese Fragen werden am Ende die Arbeitsgerichte beantworten müssen. Unter Umständen könnte die neue Gesetzeslage den Abschied von der Testpflicht und die Rückkehr zum Testangebot bedeuten.

  3. Nicht außer Acht lassen sollten Arbeitgeber*innen schließlich die landesrechtlichen Regelungen zur Corona-Eindämmung. Einige Bundesländer haben bereits angekündigt, zumindest für eine Übergangszeit strengere Regelungen aufrecht zu erhalten. Inwieweit solche Übergangsregelungen auch Auswirkungen auf den Corona-Arbeitsschutz im Betrieb haben, muss im Einzelfall anhand der jeweiligen Landesverordnung geprüft werden.

    Auch die endgültige Neufassung des Infektionsschutzgesetzes bleibt abzuwarten. Der Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und die finale Abstimmung im Bundestag soll am 18. März 2022 stattfinden.

Sprechen Sie uns bei weiteren Fragen zu diesen Themen gern an.

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