Nachzahlungszinsen: Oberste Finanzbehörden reagieren mit Allgemeinverfügung

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Zurückverweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen

Mit einer Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 0,5 % pro Monat zurückgewiesen. Betroffen davon sind ausschließlich Zinszahlungszeiträume vor dem 1. Januar 2019.

Hintergrund

Damit reagierten die Finanzbehörden auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303). So hatte dieses entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume zwar ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, gleichzeitig jedoch eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen. Nur für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung aufgefordert. Dieser Aufforderung muss der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2022 nachkommen, wobei diese Neuregelung dann rückwirkend für die Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018 zur Anwendung kommen wird. Insoweit ist zwingend zwischen den beiden Zeiträumen zu unterscheiden. Die Finanzverwaltung hatte auf dieses Urteil bereits mit Schreiben vom 17. September 2021 Stellung bezogen (vgl. Az. IV A 3 - S 0338/19/10004:005).

Auswirkungen der Allgemeinverfügung

In Folge der Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge endet die Aussetzung der Vollziehung für die Zinsen für Zinszahlungszeiträume vor dem 1. Januar 2019. Dabei endet diese innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vom 29. November 2021, wofür die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt notwendig ist. Das Ende dürfte damit Ende Dezember / Anfang Januar eintreten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die betroffenen Steuerpflichtigen nicht von der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung informieren.

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