Nachversteuerung mit Erbschaftsteuer in mehrstöckigen Strukturen:

Auch Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft können wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft sein

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Leitsatz

Die Übertragung von Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften kann (ganz oder zu großen Teilen) erbschaft- oder schenkungsteuerfrei erfolgen, soweit für diese Übertragungen die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden. Dabei steht diese Steuerbefreiung unter einer sog. Nachbehaltensfrist. Dies bedeutet, dass durch eine schädliche Verwendung der Beteiligung oder der zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter innerhalb dieser Frist eine Nachversteuerung ausgelöst werden kann. Dabei ist der Grund der Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung irrelevant, auch durch eine zwangsweise Aufgabe der Beteiligung an der Personengesellschaft kann eine Nachversteuerung zur Folge haben.

Wie der BFH bereits entschieden hat, löst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft noch keine Nachversteuerung aus. Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen dieses Verfahrens z. B. wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden. Mit dem Urteil vom 16. März 2021 (Az. II R 10/18, inhaltsgleich mit Az. II R 11/18) hat der BFH nun entschieden, dass diese Grundsätze auch in mehrstufigen Strukturen gelten. Im Streitfall wurde konkret das Insolvenzverfahren über die grundbesitzende A-KG eröffnet, wobei diese Beteiligung zum Vermögen der X-KG gehörte. Nach Auffassung des BFH löste die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Nachversteuerung für die begünstigte Übertragung der Beteiligung an der X-KG aus.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens Wirtschaftsgüter veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden, wenn es sich dabei um wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft handelt. Abweichend von der ertragsteuerlichen Beurteilung können auch Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft wesentliche Wirtschaftsgüter der Oberpersonengesellschaft sein, sodass auch deren Veräußerung, Überführung ins Privatvermögen oder Zuführung zu betriebsfremden Zwecken eine Nachversteuerung der begünstigten Übertragung der Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft auslösen kann. Für die Beurteilung sind allein qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen, wobei dafür die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgebend sind. Entscheidend ist, ob die Wirtschaftsgüter für den Betrieb der Oberpersonengesellschaft und seine Fortführung funktional wesentlich sind. Die Beurteilung hat zum Zeitpunkt der (möglicherweise schädlichen) Verwendung des Wirtschaftsgutes zu erfolgen.

Diese Rechtsprechung ist auch auf die derzeitige Fassung der Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG übertragbar.

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