Mieterabfindungen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten

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Beim Erwerb von renovierungsbedürftigen Gebäuden sind die anfallenden Kosten für die Renovierung zu aktivieren, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt angefallen sind und mehr als 15 % der Anschaffungskosten für das Gebäude ausmachen. Wenn aber Kosten in dieser Größenordnung anfallen, dann ist die Renovierung kaum sinnvoll durchzuführen, wenn die Wohnungen in dem Gebäude noch vermietet sind. Deshalb zahlte eine GbR, die eine Immobilie mit mehreren Wohnungen erworben hatte, an die bisherigen Mieter Entschädigungen, um sie zum Auszug während der Renovierungszeit zu bewegen.

Die Renovierungskosten beliefen sich auf ca. EUR 600.000, sie wurden zu den Anschaffungskosten gerechnet. Die weiteren ca. EUR 40.000 für die Mieterentschädigungen sah die GbR aber als sofort abzugsfähige Werbungskosten an. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht (FG) Münster waren damit aber nicht einverstanden und wollten auch diesen Betrag den Herstellungskosten zurechnen. Das FG vertrat die Auffassung, dass zu den Baukosten alle Kosten rechnen, die in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit den baulichen Maßnahmen stehen (Urteil vom 12. November 2021 – Az. 4-K-1941/20). Das Gericht ließ aber die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu, die am 20. Dezember 2021 auch eingelegt wurde (Az. IX R 29/21). Damit ist eine Entscheidung über diesen Sachverhalt zunächst weiter in der Schwebe.

In vergleichbaren Fällen sollte daher weiterhin eine Berücksichtigung als Werbungskosten verlangt werden, gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamtes müsste dann Einspruch erhoben werden. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden, dann fallen keine Gerichtskosten an.

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