Jahressteuergesetz 2022: Aktuelle Informationen und Entwicklungen

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In diesem Beitrag halten wir Sie über die Entwicklungen des Jahressteuergesetzes 2022 auf dem Laufenden.

Beschluss des Bundestags vom 2. Dezember 2022 und Zustimmung des Bundesrats vom 16. Dezember

Ende Oktober 2022 hatte der Bundesrat hinsichtlich des Jahressteuergesetzes 2022 einige Anpassungen gefordert. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt.

In der Zwischenzeit hat der Finanzausschuss getagt und das Jahressteuergesetz 2022 Ende November 2022 mit einigen Änderungen beschlossen. Am 2. Dezember 2022 hat es der Bundestag nun in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Die aktuelle Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 umfasst im Wesentlichen die folgenden Punkte:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ab 2023 von derzeit EUR 1.200 auf EUR 1.230 erhöht und der Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um EUR 252 auf EUR 4.260.
  • Hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers bleibt es - abweichend vom Regierungsentwurf - dabei, dass die Aufwendungen der Höhe nach unbegrenzt abgezogen werden können, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Alternativ dazu ist in diesen Fällen auch zukünftig ein pauschaler Abzug möglich; die Pauschale dafür wird auf EUR 1.260 erhöht. Entgegen dem Regierungsentwurf bleibt es dabei, dass die Pauschale personenbezogen und nicht raumbezogen gewährt wird. Wie vom Bundesrat gefordert, wird diese Pauschale zukünftig monatlich gewährt.
  • Die Homeofficepauschale wird entfristet und der Tageswert auf EUR 6 pro Tag angehoben, sodass der Höchstbetrag EUR 1.260 beträgt und damit dem Betrag entspricht, der pauschal für ein häusliches Arbeitszimmer angesetzt werden kann.
  • Der typisierte Abschreibungssatz für Wohngebäude wird für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, von 2% auf 3% angehoben. Für die Herstellung neuer Mietwohnungen, die aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige zwischen 2023 bis 2026 hergestellt werden, ist eine Sonderabschreibung vorgesehen, sofern es sich um ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse handelt.
  • Der Vorschlag des Bundesrates zur Einführung einer steuerliche Wesentlichkeitsgrenze für Rechnungsabgrenzungsposten wird umgesetzt. Sofern Einnahmen oder Ausgaben die für geringwertige Wirtschaftsgüter geltende Wesentlichkeitsgrenze (EUR 800) nicht überschreiten, kann von dem Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens abgesehen werden.
  • In § 6 Abs. 3 GrEStG wird eine Regelung aufgenommen, nach der die nachträgliche Ausübung der Option nach § 1a KStG durch die erwerbende Gesamthand eine Verletzung der Nachbehaltensfrist darstellt. Zudem sieht das Gesetz eine Änderung des § 16 Abs. 4a GrEStG vor, wodurch die Problematik Signing/Closing in Zusammenhang mit § 1 Abs. 2b und Abs. 3 und 3a GrEStG entschärft werden soll.
  • Es werden zahlreiche Steuererleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen eingeführt. Vorgesehen ist hier eine Steuerbefreiung von der Einkommensteuer rückwirkend ab 1. Januar 2022. Dieser unterfallen Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Unter die Regelung fallen nunmehr auch Photovoltaikanlagen auf "überwiegend zu Wohnzwecken genutzten" Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Neu ist auch, dass kein Gewinn mehr ermittelt werden muss, wenn in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt wird. Zudem kann der Betrieb von (kleinen) Photovoltaikanlagen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion der Einkünfte führen.
    Ab 1. Januar 2023 wird dann für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Damit soll die Notwendigkeit für eine umsatzsteuerliche Registrierung und den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfallen. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon kann nach dem Gesetzeswortlaut ausgegangen werden, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
  • Die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher wird grundsätzlich steuerpflichtig und somit ebenfalls die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe).
  • Die in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 erzielten Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft werden unabhängig von ihrer Rechtsform einer zusätzlichen Besteuerung unterworfen (sog. EU-Energiekrisenbeitrag).
  • Es erfolgt eine Klarstellung des Anwendungsbereichs des Corona-Pflegebonus in § 3 Nr. 11b EStG.
  • Hinsichtlich der Registerfälle wird in § 10 StAbwG eine umfassende Steuerpflicht der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind und bei denen der Vergütungsgläubiger seinen Sitz in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet hat, aufgenommen. Darüber hinaus wird in § 49 EStG die Besteuerung dieser Vorgänge zwischen nahestehenden Personen aufgenommen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz weitere Änderungen vor (s.u.).

Stellungnahme des Bundesrates (Ende Oktober 2022)

Ende Oktober 2022 hat der Bundesrat zu einzelnen Aspekten des Jahressteuergesetzes 2022 Stellung bezogen. Unter anderem fordert der Bundesrat folgende Anpassungen:

  • Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer: Hier schlägt der Bundesrat vor, dass der pauschale Freibetrag von EUR 1.250 nicht jährlich, sondern monatlich gewährt wird, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Freibetrag soll daher der Höhe nach auf EUR 1.248 angepasst werden. Zudem bittet der Bundesrat um Prüfung der bisherigen Regelung, in denen das häusliche Arbeitszimmer durch mehrere Personen genutzt wird.
  • Einführung einer Wesentlichkeitsgrenze für Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) in der Bilanz: Der Bundesrat schlägt die Einführung einer gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenze für den Ansatz von RAP vor, weil der Bundesfinanzhof (BFH) das Bestehen einer solchen Grenze nicht feststellen konnte (Az. X R 34/19). Nach den Vorstellungen des Bundesrats soll es ein Wahlrecht für den Ansatz des RAP bis zur Grenze für sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geben, welches nur einheitlich für alle aktiven und passiven RAP ausgeübt werden kann.
  • Zudem schlägt der Bundesrat eine Ergänzung von § 6 Abs. 5 EStG vor. Auch damit soll auf ein Urteil des BFH reagiert werden (Az. XI R 43/20). Dabei soll eine Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Sperrfristverstoßes bei Veräußerung eines vorher zum Buchwert eingebrachten (Teil-) Mitunternehmeranteils geschaffen werden. Ein Sperrfristverstoß soll danach auch anzunehmen sein, wenn ein Mitunternehmer nicht seinen gesamten Mitunternehmeranteil, sondern nur einen Teil dieses Anteils veräußert. Zudem soll die Unklarheit beseitigt werden, die sich aus der unterschiedlichen Beurteilung der Körperschaftsteuerklausel zweier BFH-Senate in den Urteilen Az. IV R 36/18 und Az. XI R 43/20 ergibt.
  • Hinsichtlich der Erfassungs- und Erklärungspflichten bei kleineren Photovoltaikanlagen bittet der Bundesrat zu prüfen, ob hier die Potentiale zum Bürokratieabbau hinreichend genutzt wurden.
  • Des Weiteren schlägt der Bundesrat die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 Euro auf 1.000 Euro vor. Zudem sollten die Regelung zur Bildung eines Sammelpostens/Poolabschreibung gestrichen werden.
  • Darüber hinaus weist der Bundesrat darauf hin, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene Abschaffung der bisherigen gesetzlichen Ausnahmeregelung für den Ansatz einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei der Gebäudeabschreibung kritisch sieht. Statt einer Aufhebung dieser Regelung sollte eine Konkretisierung der Kriterien für den Ansatz kürzerer Nutzungsdauern innerhalb der bisherigen Regelung erfolgen.
  • Bei der Einlagenrückgewähr aus Kapitalgesellschaften bei beschränkter Steuerpflicht schlägt der Bundesrat eine Änderung des § 27 Abs. 8 KStG vor: Dadurch soll eine gesetzliche Grundlage für Anträge auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten und für Kapitalgesellschaften geschaffen werden, die in einem EWR-Staat ansässig sind, der nicht zugleich EU-Mitgliedstaat ist. Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung bereits zugestimmt.
  • Hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen sollte nach Auffassung des Bundesrats geprüft werden, den unionsrechtlich vorgesehenen Steuerbefreiungsrahmen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL im Sinne der betroffenen Steuerpflichtigen für die Vergangenheit und die Zukunft auszulegen und national umzusetzen. Dies lehnt die Bundesregierung jedoch ab.
  • Bei der Grunderwerbsteuer schlägt der Bundesrat eine gesetzliche Ergänzung in § 6 Abs. 3 GrEStG vor, nach welcher die Steuervergünstigungen des § 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG für optierende Personengesellschaften ausnahmsweise gelten sollen, wenn die Option nach § 1a GrEStG vor mehr als zehn Jahren erfolgte und die jeweilige Beteiligung des Gesamthänders am Vermögen der jeweiligen Gesamthand länger als zehn Jahre besteht. Auch diesen Vorschlag lehnte die Bundesregierung bisher ab.

Ausblick

Nach derzeitigem Kenntnisstand sollen die Beratungen des Finanzausschusses, welche dann auch die Stellungnahme des Bundesrates und die noch zu beschließende Gegenäußerung der Bundesregierung umfassen, Ende November 2022 beendet sein. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag könnte dann am
02. Dezember 2022 stattfinden, so dass der Bundesrat am 16. Dezember 2022 dem Gesetz in der geänderten Fassung zustimmen könnte.

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes

Nachdem das BMF im Juli den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 („JStG 2022") vorgelegt hat, liegt nun der Regierungsentwurf des JStG 2022 vor. Das Gesetz soll den in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf umsetzen. Damit möchte der Gesetzgeber die notwendigen Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verwirklichen. Weitere Änderungen dienen der Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs, wozu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen gehören. Der Regierungsentwurf sieht insbesondere Änderungen hinsichtlich der sogenannten Homeofficepauschale sowie Aufwendungen für Arbeitszimmer und steuerliche Erleichterungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor.

Inhalte des Referentenentwurfs

Wesentliche Inhalte des Entwurfs waren bereits bislang:

  • Weitgehende Abschaffung der Steuerpflicht für sogenannte Registerfälle für die Zukunft sowie rückwirkende Abschaffung der Steuerpflicht der Registerfälle für Drittlizenzen durch Anpassung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Zufluss nach 31. Dezember 2022). Die Besteuerung wird auf Anwendungsfälle des Steueroasen-Abwehrgesetzes zurückgeführt (vgl. § 10 und 13 StAbwG-E).
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13 durch Anpassung des § 32c EStG.
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 % (§ 7 Abs. 4 Nr. 2c EStG-E), wie im Koalitionsvertrag der „Ampel" vorgesehen. Die Abschreibungsdauer soll demnach von 50 auf 33,3 Jahre verkürzt werden, sofern das Wohngebäude nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt wird. Bei einer früheren Fertigstellung würde es bei den bisherigen Abschreibungssätzen bleiben.
  • Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG-E).
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von derzeit EUR 801 auf EUR 1.000 bzw. EUR 1.602 auf EUR 2.000 im Falle der Zusammenveranlagung ab dem 1. Januar 2023.
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von derzeit EUR 924 auf EUR 1.200 ab dem 1. Januar 2023 (vgl. § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG-E).
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages (§ 3 Nr. 14a EStG-E ab dem 1. Januar 2021)
  • Vollendung der Familienkassenreform, § 72 EStG-E, § 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG-E)
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021.
  • Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer: Hier sind einige Änderungen vorgesehen. Dazu gehören die Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister sowie die Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 313).
  • Zudem sieht der Entwurf eine Änderung von § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG vor. Danach soll eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen möglich werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf weitere Änderungen der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes

  • zur AO und des Grundsteuergesetzes,
  • des Steueroasen-Abwehrgesetzes,
  • des Gesetzes über die Finanzverwaltung,
  • des Gesetzes über Steuerstatistiken, des Steuerberatungsgesetzes,
  • des Bundeskindergeldgesetzes,
  • der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung sowie
  • der BVA-Bundesfamilienkassenverordnung vor.

Änderungen des Gesetzesentwurfs

Erstmalig sieht der Gesetzesentwurf folgende Änderungen vor:

  • Entfristung und Anhebung der sog. Homeofficepauschale auf 1.000 € p. a. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 5 Euro (Tagespauschale), aber max. für 200 Tage im Jahr, angesetzt werden.
  • Anpassung der Regelung für das häusliche Arbeitszimmer: Soweit das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet, wird nunmehr eine Pauschale i. H. v. EUR 1.250 p. a. gewährt. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht mehr notwendig. Allerdings gilt diese lediglich raumbezogen, eine personenbezogene Vervielfachung ist nicht mehr möglich. Soweit das Arbeitszimmer von mehreren Personen und/oder Tätigkeiten genutzt wird, ist eine Aufteilung notwendig.
  • Ein Abzug der tatsächlichen, darüber hinausgehenden Kosten (sog. Vollabzug) ist nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insoweit kommt es zu einer Verschärfung. Soweit die Voraussetzungen für einen Vollabzug vorliegen, können die Steuerpflichtigen zukünftig zwischen der Pauschale und dem Vollabzug wählen.
  • Für Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen ist zudem eine Steuerbefreiung vorgesehen. Diese soll für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonettoleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30kW auf Einfamilienhäuser bzw. 15kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie z. B. Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern gelten. Dabei soll diese Steuerbefreiung für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrere Anlagen bis max. 100kW (peak) gelten, sog. „100-kW-(peak)Grenze. Soweit danach in einem Betrieb lediglich steuerfreie Einnahmen erzielt werden, soll zukünftig kein Gewinn ermittelt werden. Bei ververmögensverwaltenden Personengesellschaften sollen diese Einnahmen auch keine gewerbliche Infektion auslösen. Zudem ist eine Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen für Anlagen, welche der vorstehend genannten Ertragsteuerbefreiung unterliegen, vorgesehen. Hinsichtlich der Besteuerung mit Umsatzsteuer ist ein Nullsteuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern vorgesehen, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da bei der Anschaffung keine Belastung mit Umsatzsteuer mehr erfolgt, müssen sich die Photovoltaikanlagenbetreiber umsatzsteuerlich nicht mehr registrieren und auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Insoweit soll eine steuerliche Erleichterung herbeigeführt werden.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie zeitnah informieren.

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