Hilfe für Erben/Beschenkte von Betrieben in der Corona-Krise bei der Erbschaftsteuer

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Der unentgeltliche Erwerb von Betriebsvermögen kann im Bereich des Mittelstandes (bis EUR Mio. 26 je Erwerber) unter bestimmten Voraussetzungen mit erheblichen Vergünstigungen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer verbunden sein.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen besteht aber darin, dass in dem ererbten/geschenkten Betrieb bzw. Anteil am Betriebsvermögen die gezahlten Löhne und Gehälter nicht erheblich unter die Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem unentgeltlichen Erwerb absinken. Die Steuerfreistellung von 85 % des Vermögens (Verschonungsabschlag) erfordert, dass im Zeitraum von 5 Jahren nach dem Erwerb die Lohnsumme mindestens 400 % des durchschnittlichen Jahresbetrages des vorangegangenen Zeitraums (5 Jahre) vor dem Erbfall oder der Schenkung ausmacht. D.h. im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 80 % der früheren Lohnsumme gezahlt werden. Wahlweise kann auch eine Freistellung von 100 % beantragt werden. Das erfordert dann aber über einen Zeitraum von 7 Jahren eine Lohnsumme von mindestens 700 %, d. h. 100 % pro Jahr nach dem Erbfall/der Schenkung.

Durch Betriebsschließungen in der Corona-Krise kann es aber dazu kommen, dass die erforderlichen Mindestlohnsummen nicht mehr eingehalten werden können. Dann kommen auf die Erben/Beschenkten neben den Ertragseinbußen bzw. Verlusten auch noch nachträgliche Erbschaft-/Schenkungssteuern hinzu. Der Verschonungsabschlag wird anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Lohnsumme zur Mindestlohnsumme gekürzt und eine höhere oder erstmalige Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Folge.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) bereitet jetzt aber im Einvernehmen mit den Bundesländern einen Erlass vor, mit dem auf die Nacherhebung verzichtet werden kann, wenn die Lohnsumme im Zeitraum zwischen Anfang März 2020 und Ende Juni 2022 gegenüber dem rechnerischen Mindestbetrag unterschritten wurde. Dies gilt aber nur dann, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, die von einer verordneten Schließung unmittelbar betroffen war und gleichzeitig Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter gezahlt wurde. Informationen über die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem am 2. Februar 2022 dieses Jahres veröffentlichten gleichnamigen Erlass der Finanzbehörden der Länder vom 30. Dezember 2021. Darin wird auch darauf hingewiesen, dass der Steuererlass eine Einzelfallprüfung voraussetzt.

Wird aber gegenwärtig eine Übertragung auf Betriebsnachfolger geplant, dann kann eine Zeit mit geringeren Löhnen auch vorteilhaft für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags sein, wenn der Betrieb trotz der Corona-Krise überlebt, wenn auch möglicherweise mit einer geringeren Arbeitnehmer-Anzahl.

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