Grunderwerbsteuerneutrale Übertragung möglich – FG Sachsen widerspricht der Finanzverwaltung

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Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat mit Urteil vom 30. Juni 2021 (Az. 2 K 121/21) entschieden, dass die sog. grunderwerbsteuerliche Konzernklausel in § 6a GrEStG auch auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft anwendbar ist.

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel in § 6a GrEStG war lange Zeit Gegenstand von Diskussionen in der Literatur. Hintergrund dieser Diskussion war die sehr restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung in den gleich lautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Juli 2012 und vom 9. Oktober 2013. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen im August 2019 gegen die Finanzverwaltung entschieden hat, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder den gleich lautenden Erlass zur Anwendung des § 6a GrEStG zum 22. September 2020 aktualisiert (Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel vom 29. Dezember 2021 zur Neufassung des gleich lautenden Ländererlasses zu § 6a GrEStG).

Allerdings änderte die Finanzverwaltung ihre Auffassung nur hinsichtlich der Sachverhalte, die explizit vom BFH entschieden wurden. So wurde in einem der Urteile des BFH die Anwendbarkeit des § 6a GrEStG bei einer Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person bejaht. Auch wenn die in diesem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft übertragbar sind, beharrt die Finanzverwaltung auch im aktualisierten Erlass darauf, dass die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel in § 6a GrEStG in diesem Fall nicht anwendbar sei.

In einem aktuellen Verfahren hatte das FG Sachsen die Möglichkeit diesen Sachverhalt zu entscheiden. Erfreulicherweise hat das FG Sachsen nun bestätigt, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft in den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG fällt.

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel in § 6a GrEStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Übertragung von Grundbesitz. Für Steuerpflichtige und die Beratungspraxis ist die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel von wesentlicher Bedeutung, da die Grunderwerbsteuer aufgrund hoher Immobilienpreise und einem Steuersatz von derzeit bis zu 6,5% (abhängig vom Bundesland) eine große Bedeutung bei Umstrukturierungen hat.

Das FG Sachsen hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2021 ausdrücklich bestätigt, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft in den Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel fällt. Begründet hat das FG Sachsen seine Entscheidung anhand der Rechtsgrundsätze, die der BFH in seinen Entscheidungen im August 2019 aufgestellt hat. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Finanzverwaltung hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Für die Praxis ist die Entscheidung des FG Sachsen ein positives Signal. Aufgrund der restriktiven Handhabung der Finanzverwaltung haben Einzelunternehmer*innen in der Vergangenheit eine eventuell betriebswirtschaftlich sinnvolle Umwandlung nicht vorgenommen, da die Grunderwerbsteuerbelastung zu hoch war. Das könnte sich in Zukunft ändern, auch wenn eine Entscheidung des BFH noch nicht vorliegt.

Sollten Steuerpflichtige eine Übertragung von Grundbesitz aus dem Einzelunternehmen vorgenommen haben oder planen, ist anhand der Entscheidung des FG Sachsen zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG eröffnet und damit eine grunderwerbsteuerneutrale Übertragung möglich ist. Soweit der Vorgang bereits abgeschlossen ist und vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Sachsen durch das zuständige Finanzamt fehlerhaft gewürdigt wurde, sollte umgehend geprüft werden, ob eine Korrektur durch ein Rechtsbehelfsverfahren in Betracht kommt.

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