Grenzen der Grundstücksverwaltung durch Nichteigentümer für die Gewerbesteuerbefreiung

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Im Gewerbesteuerrecht gibt es eine sehr bedeutsame Ausnahme für die Steuerpflicht von gewerblichen Grundstücksunternehmen. Der Gewinn aus der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes unterliegt gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht der Besteuerung auch bei Gesellschaftsformen, die ansonsten nur gewerbliche Einkünfte haben, so z. B. bei der GmbH, der GmbH & Co. KG oder auch einer Genossenschaft. Diese Befreiung ist aber an einige Voraussetzungen geknüpft. So dürfen die Gesellschaften im Prinzip neben der Grundstücksverwaltung von eigenen Grundstücken nur im Gesetz genau bestimmte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehört die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens und die Errichtung und Veräußerung von Familienwohnheimen. Eine weitere zugelassene Tätigkeit ist die Betreuung von fremden Wohnungsbauten. Diese letztere Tätigkeit muss als Ausnahme im Bereich der begünstigten Arbeitsgebiete des Unternehmens daher nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch des Bundesfinanzhofs (BFH) strikt wörtlich eingehalten werden. Durch diese Ausnahme werden nicht Erträge aus eigenen Grundstücken der Gesellschaft begünstigt, sondern Erträge aus der Verwaltung von fremden Grundstückseigentümern. Während es bei den eigenen Grundstücken nicht auf deren Art ankommt - es kann sich um Wohngebäude, Läden, Büros, Fabrikgebäude oder für die öffentliche Verwaltung genutzte Gebäude handeln - dürfen die für Fremde verwalteten Grundstücke nur Wohnräume enthalten. Dazu können allenfalls noch Garagen oder Stellplätze kommen, soweit sie jeweils mit der Wohnung zusammen vermietet werden. Im Übrigen ist für den Wohnungsbegriff die baulich zugelassene Nutzung maßgeblich.

Der BFH lehnt es ab, die für die Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen im Gesetz enthaltene Mindestgrenze von 66 2/3 % für Wohnungen auch auf die Verwaltung von fremden Grundstücken nach der Fertigstellung der Gebäude anzuwenden (Urteil vom 15. April 2021 – Az. IV R 32/18). Ebenso wird eine Geringfügigkeitsgrenze vom BFH nicht akzeptiert, d. h. wenn von 100 Wohnungen nur in einer Wohnung auch eine gewerbliche Nutzung zugelassen ist, entfällt die Gewerbesteuerfreiheit insgesamt. Auch der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage durch ein Unternehmen der Immobilenwirtschaft schließt die Gewährung der Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 und für 3 GewStG aus, selbst wenn die Einnahmen nur von untergeordneter Bedeutung sind.

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